Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. Juni 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen. Die Bundespolizeidirektion Wien habe am 9. April 1996 ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, welches am 5. Juni 1996 in Rechtskraft erwachsen sei. Aus diesem Grund sei gemäß § 5 Abs. 1 eine Bewilligung nach dem AufG nicht zu erteilen, da beim Beschwerdeführer ein Sichtvermerksversagungsgrund (im vorliegenden Fall ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot i.S.d.
§ 10 Abs. 1 Z. 1 FrG) gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, daß die belangte Behörde aus eigenem hätte nachprüfen müssen, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gegeben sei, und argumentiert in weiterer Folge gegen die Annahme, daß seine Verstösse gegen § 5 Abs. 1 StVO die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG gefährden. Die Tatsache des Vorliegens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes bleibt unbekämpft. Das Vorliegen einer Wiedereinreisebewilligung wird nicht behauptet.
Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß gemäß § 5 Abs. 1 AufG die Aufenthaltsbehörde nur zu beurteilen hat, ob beim Fremden ein Sichtvermerksversagungsgrund (hier im Sinne eines rechtskräftigen - und daher die belangte Behörde bindenden - Aufenthaltsverbotes) vorliegt, nicht aber ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes i. S.d. § 18 FrG vorliegen.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß die Behörde keine Feststellungen über die privaten und familiären Lebensumstände des Fremden getroffen habe, und daß die Behörde, hätte sie sich mit den im Privat- und Familienleben gründenden Vorbringen beschäftigt, zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die
hg. Rechtsprechung zu verweisen, daß das Gesetz eine Rücksichtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden im Rahmen einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützen Entscheidung nicht vorsieht (vgl. hg. Erkenntnis 20. Juli 1995, Zl. 94/18/0521).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerdegemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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