Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §23;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §23;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 8. Juli 1994 wurde der am 18. Februar 1993 bei der Bundespolizeidirektion Wien eingebrachte, von dieser Behörde im Grunde des § 7 Abs. 7 FrG an die zuständige Behörde (Landeshauptmann von Wien) als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitergeleitete Sichtvermerks-Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992 i.d.F. BGBl. Nr. 838/1992, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 und 4 FrG abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm - soweit für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde von Belang - als erwiesen an, daß gegen den Beschwerdeführer ein mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. November 1990 erlassenes, in Rechtskraft erwachsenes Aufenthaltsverbot bestehe. Damit liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG vor. Dies habe zur Folge, daß gemäß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf Fremden eine Bewilligung u.a. nicht erteilt werden, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorlägen.
2.1. In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein rechtskräftiges (durchsetzbares) Aufenthaltsverbot bestanden habe. Die Beschwerde hält indes die bekämpfte Entscheidung deshalb für inhaltlich rechtswidrig, weil ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot "keinen absoluten Sichtvermerks-Versagungsgrund" darstelle. Der Beschwerdeführer habe am 25. Oktober 1993 einen Antrag auf Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung gestellt; auf diesen Umstand habe er im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der Berufung hingewiesen. Tatsächlich lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung im Sinne des § 23 FrG vor. Außerdem habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf die "Bestimmungen des Art. 8 MRK nicht Rücksicht genommen".
2.2.1. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen der (eng begrenzten) Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung gemäß § 23 FrG nicht bedeutet, daß auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegen; vielmehr bringt die im § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG enthaltene Wendung "es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen" lediglich zum Ausdruck, daß eine solche Bewilligung - bei Vorliegen der im § 23 FrG normierten Voraussetzungen - in Form eines Sichtvermerkes gewährt werden kann (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0623, und vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0949). Die behauptete Rechtswidrigkeit ist demnach nicht gegeben.
Bei diesem Ergebnis ist der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung an den Beschwerdeführer vorlägen, der Boden entzogen.
2.2.2. Was die vermißte Rücksichtnahme auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß vom Gesetz im Rahmen einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützten Entscheidung eine solche Bedachtnahme nicht vorgesehen ist.
3. Auf das Beschwerdevorbringen, mit dem die Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG bekämpft und geltend gemacht wird, daß sich der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, somit eine Antragstellung vom Inland aus zulässig gewesen sei, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Denn abgesehen davon, daß die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu § 13 Abs. 1 AufG keinen tragenden Teil der Begründung darstellen (vgl. auch die im Bescheidspruch angeführten Gesetzesstellen), steht die Versagung der angestrebten Bewilligung mit dem Gesetz schon dann in Einklang, wenn die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG angenommen hat. Daß letzteres der Fall ist, wurde oben dargetan.
4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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