VwGH 96/19/1601

VwGH96/19/160112.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1996, Zl. 118.441/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §58 Abs2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und (erkennbar) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf das Vorliegen einer "Scheinehe". Der Beschwerdeführer habe am 10. Oktober 1989 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet; die Ehe sei am 18. Juli 1991 vor dem Bezirksgericht Favoriten einvernehmlich geschieden worden. Die (ehemalige) Gattin des Beschwerdeführers habe niederschriftlich angegeben, "daß sie jede Auskunft über diese Ehe verweigern würde". (Nach dem Akteninhalt gab die ehemalige Ehegattin des Beschwerdeführers an, daß die Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer keine Scheinehe gewesen sei und sie weitere Angaben über die Ehe verweigere.) In rechtlicher Hinsicht leitete die belangte Behörde daraus ab, daß das rechtsmißbräuchliche Eingehen einer Ehe durch einen Fremden zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Verhalten sei, das dazu führe, daß die öffentliche Ordnung durch den weiteren Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre.

Es trifft zu, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, mwN) das rechtsmißbräuchliche Eingehen einer Ehe in der von der belangten Behörde umschriebenen Absicht ein Gesamtfehlverhalten des Fremden bildet, das dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den (weiteren) Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, daß diese (fremden-)rechtliche Qualifikation eines derartigen Verhaltens nicht zur Voraussetzung hat, daß die Ehe für nichtig erklärt worden ist (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 20. Juli 1995). Voraussetzung für die Annahme dieser fremdenrechtlichen Konsequenz ist jedoch die eindeutige Feststellung, daß die Ehe in der Absicht geschlossen wurde, die Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen zumindest (erheblich) zu erleichtern. Eine derartige Feststellung fehlt im vorliegenden Bescheid, weshalb er an einem wesentlichen Begründungsmangel leidet, was zur Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG zu führen hatte.

An diesem Ergebnis ändert auch nichts der im folgenden wörtlich wiedergegebene Begründungsteil:

"Im durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, daß der Antragsteller seine Priorität bei seinen familiären Beziehungen nicht durch die Eingehung der Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin geändert hätte. Somit wurde er Nutznießer dieses Rechtsmißbrauches, ohne jedoch dem Sinn des Institutes der Ehe zu entsprechen."

Eine Feststellung der erforderlichen Art läßt sich nämlich diesem Text keinesfalls mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen. Selbst wenn man davon ausginge, daß eine solche Feststellung getroffen werden sollte, wäre nicht erkennbar, worauf sie sich in schlüssiger Weise stützt.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Beschwerde nicht dreifach einzubringen gewesen wäre und allein die Vorlage des bekämpften Bescheides ausgereicht hätte.

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