Normen
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. August 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer, der sich seinen Angaben zufolge seit dem Jahr 1991 in Österreich aufhalte, sei zuletzt im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung bis 31. Juli 1994 gewesen. Seit diesem Zeitpunkt verfüge er über keine Aufenthaltsberechtigung, zumal der von ihm am 26. Juli 1994 eingebrachte Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz ebenso rechtskräftig abgewiesen worden sei wie der vom 2. Juni 1995. Demnach halte sich der Beschwerdeführer seit 1. August 1994 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodaß die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG gegeben sei.
Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, so sei aufgrund des relativ langen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und im Hinblick auf seine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein mit dieser Maßnahme verbundener Eingriff in sein Privatleben anzunehmen. Dessen ungeachtet sei die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der seit mehr als zwei Jahren unrechtmäßige Aufenthalt, vor allem aber das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach und trotz der Abweisung seiner beiden Anträge nach dem Aufenthaltsgesetz, gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß.
Hinzu komme, daß dem Beschwerdeführer - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sei - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden dürfe. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Nach Meinung der Beschwerde "stellt (die belangte Behörde) tatsachenwidrig fest, daß sich der Beschwerdeführer seit 1.8.1994 unrechtmäßig in Österreich aufhalte" bzw. habe "als nicht sicher zu gelten, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers als nicht rechtmäßig zu deklarieren ist".
1.2. Mit diesen bloßen Behauptungen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, zumal er die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde - Gültigkeit der ihm zuletzt erteilten Aufenthaltsbewilligung bis 31. Juli 1994; rechtskräftige Abweisung der von ihm am 26. Juli 1994 und am 2. Juni 1995 gestellten Anträge nach dem Aufenthaltsgesetz - unbestritten läßt. Von daher gesehen hegt der Gerichtshof gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit etwa zwei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, keine Bedenken.
Daß der Beschwerdeführer gegen den seinen zweiten Aufenthaltsbewilligungsantrag abweisenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, ist im gegebenen Zusammenhang rechtlich unerheblich, weil dadurch die Rechtskraft dieses Bescheides nicht beseitigt wurde. Der Beschwerdehinweis auf die Verfassungsgerichtshof-Judikatur, "die eindeutig darauf abstellt, daß bei einem langjährigen legalen Aufenthalt in Österreich und der Tatsache, daß der Antragsteller bosnischer Staatsbürger ist, auch eine Inlandsantragstellung bei Fristversäumnis vorsieht", geht schon deshalb ins Leere, weil Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der den Beschwerdeführer betreffenden negativen Entscheidung nach dem Aufenthaltsgesetz, sondern allein die der Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung ist.
2.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die belangten Behörde "aufgrund der zahlreichen bestehenden Bindungen zu Österreich und der Tatsache, daß eine Rückkehrmöglichkeit nach Bosnien nicht gegeben erscheint", die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG "für unzulässig zu erklären gehabt".
2.2. Die belangte Behörde hat den "relativ langen inländischen Aufenthalt" des Beschwerdeführers ebenso wie seine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin
- zutreffend - als Umstände berücksichtigt, die einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers begründeten. Daß noch auf weitere für den Beschwerdeführer sprechende Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen gewesen wäre, wird zwar in der Beschwerde pauschal angedeutet ("zahlreiche bestehenden Bindungen zu Österreich"); es wird aber nicht dargetan, welche Umstände dies nach Meinung des Beschwerdeführers sind, vor allem auch nicht geltend gemacht, daß auf solche im Verwaltungsverfahren hingewiesen worden sei. Wenn die belangte Behörde ungeachtet der genannten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers seine Ausweisung für dringend geboten erachtet hat, so kann dieser Beurteilung angesichts des hohen Stellenwertes, welcher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/18/0372, mwN) nicht entgegengetreten werden, ist doch der im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung schon ca. zweijährige unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und sein Verbleiben im Bundesgebiet trotz bereits zweier rechtskräftiger negativer Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz als gravierende Beeinträchtigung des besagten maßgeblichen öffentlichen Interesses zu werten, wozu noch kommt, daß
- worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - eine Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom Inland aus nicht in Betracht kommt.
3. Da schon der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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