VwGH 96/12/0182

VwGH96/12/018218.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. P in O, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 14. März 1995, Zl. I-462995/56-2-1995, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Nebengebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §16 Abs4 Z2;
GehG 1956 §17;
GehG 1956 §16 Abs4 Z2;
GehG 1956 §17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und der für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Regierungsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland; vor seiner Pensionierung war er als Unfallchirurg am Landeskrankenhaus XY beschäftigt.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1995 beantragte der Beschwerdeführer die "Feststellung und Zuerkennung der entgangenen Nebengebühren seit dem 1.3.1993". Er begründete dies im wesentlichen damit, daß sein Vorgesetzter ihn seit Herbst 1990 nur mehr in der Ambulanz eingesetzt habe und er nicht mehr zu Nacht- und Wochenenddiensten sowie zu Operationen und sonstigen Überstunden herangezogen worden sei. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt gewesen; er habe daher einen Anspruch, finanziell so gestellt zu werden, als hätte er tatsächlich Nacht- und Wochenenddienste im üblichen Ausmaß geleistet.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Zu Ihrem Antrag vom 27.2.1995 auf Zuerkennung einer Nebengebühr für die im Landeskrankenhaus XY seit dem 1.3.1993 nicht geleisteten Nacht- und Wochenenddienste wird festgestellt, daß Ihnen die für zeitliche Mehrleistungen gem. § 15 Abs. 1 Ziff. 1 des Gehaltsgesetzes - 1956 BGBl. Nr. 54 i.d.g.F. vorgesehene Nebengebühr (Überstundenvergütung gem. § 16 leg. cit.) nicht gebührt."

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, nach § 15 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) gebühre dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung. Aus der Beweisführung des Beschwerdeführers gehe hervor, daß er keine zeitliche Mehrleistungen seit dem 1. März 1993 erbracht habe.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof und machte geltend, daß er durch den Ausschluß von den genannten Diensten willkürlich diskriminiert und somit in dem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden sei.

Nach Eröffnung des Vorverfahrens lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 4. März 1996, B 1348/95, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Der Verwaltungsgerichtshof verfügte mit 8. Mai 1996 die Ergänzung der Beschwerde für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Der Beschwerdeführer brachte auf Grund dessen Folgendes vor:

"1.) Durch die sachlich nicht begründbare und willkürliche dienstliche Diskriminierung meiner Person bin ich in meinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in meinem Anspruch auf Gleichbehandlung insbesondere durch einen Dienstgeber des öffentlichen Rechts verletzt worden.

2.) Ich habe bereits in meiner Beschwerde an den hohen Verfassungsgerichtshof zu Punkt 1 den Sachverhalt geschildert, der meiner Meinung nach die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich somit auf mein darin enthaltenes Vorbringen sowie weiters darauf, daß Verweise auf den Inhalt der vom VfGH nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den VwGH abgetretenen Beschwerde in diesem Fall zulässig sind (3.3.92, 91/14/0230).

Lediglich zusammenfassend halte ich noch einmal fest, daß für meine Nichtheranziehung zu Nachtdiensten kein wie immer gearteter sachlicher Grund besteht. Ich wurde als einziger der hiefür in Frage kommenden Ärzte nicht für Operationen und auch nicht für Nachtdienste herangezogen, was nur auf die persönliche Animosität meines Vorgesetzten mir gegenüber zurückzuführen ist."

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besteht u.a. darin, daß finanzielle Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1995, Zl. 95/12/0051). Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Nebengebühr für Nacht- und Wochenenddienste besteht nach dem Gehaltsgesetz 1956 nur dann, wenn diese Dienste tatsächlich geleistet worden sind. Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer tatsächlich keine anspruchsbegründenden derartigen Dienstleistungen erbracht hat. Das Begehren des Beschwerdeführers, ihn finanziell so zu stellen, als hätte er tatsächlich Nacht- und Wochenenddienste geleistet, entbehrt deshalb einer rechtlichen Grundlage. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 VwGG abzuweisen.

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