Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wiener Neustadt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Leiter der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses Wiener Neustadt in einem öffentlich-rechtllichen Dienstverhältnis zur Stadt
Wiener Neustadt.
Die als Bescheid bezeichnete angefochtene Erledigung ist bescheidmäßig gegliedert und weist folgenden Spruch auf:
"Zufolge Beschlusses des Stadtsenates vom 11. Dezember 1995 wird Ihr Devolutionsantrag auf Nachzahlung von Anteilen der BVA- und VAE-Sondergebühren für die Zeit vom 1. September 1991 bis 31. August 1994 ABGEWIESEN.
Rechtsgrundlage:
Art. II in Verbindung mit Art. III Abs. 2 des NÖ Krankenanstaltengesetzes 1974 in der Fassung der Novelle
LGBl 9440-9."
Diese Erledigung ist wie folgt gezeichnet:
"Der Bürgermeister:
unleserliche Unterschrift"
Gegen diese als Bescheid gewertete Erledigung richtet sich
die vorliegende Beschwerde.
Auf das vorliegendenfalls vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Verwaltungsverfahren findet nach § 1 Abs. 1 DVG das AVG mit - für den Beschwerdefall nicht maßgebenden - bestimmten Abweichungen Anwendung.
Nach § 18 Abs. 4 AVG - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinen Erkenntnissen vom 5. Juni 1985, Zl. 84/11/0178, und vom 12. März 1986, Zl. 85/03/0144, ausgesprochen, daß die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die Novelle BGBl. Nr. 199/1982 noch insofern verdeutlicht wurde, als seither gefordert wird, daß sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muß; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muß in anderer leserlicher Form der Name des Genehmigenden der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0072, vom 27. März 1987, Zl. 85/12/0236, u.v.a.).
Die in einer Erledigung neben der - unleserlichen - Paraphe aufscheinende Funktionsbezeichnung vermag die in § 18 Abs. 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, daß für den Bescheidadressaten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der Funktion des Genehmigenden dessen Namen zu ermitteln (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095, und vom 28. September 1994, Zl. 94/12/0225).
Im Beschwerdefall ist die angefochtene Erledigung im vorher dargestellten Sinne nicht ordnungsgemäß gefertigt, weil die Unterschrift selbst unleserlich ist und der Name des Unterfertigenden auch sonst nicht leserlich beigefügt wurde. Die Angabe der Funktionsbezeichnung ändert nichts an diesem wesentlichen Mangel.
Eine solcherart mangelhafte Erledigung stellt keinen rechtlich existenten Bescheid dar (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes6, Rz 194 mit weiterer Rechtsprechung).
Da der vom Beschwerdeführer angefochtenen Erledigung also kein Bescheidcharakter zukommt, mangelt es an einer Grundvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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