Normen
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 lita;
NatSchG Krnt 1986 §10;
NatSchG Krnt 1986 §4;
NatSchG Krnt 1986 §8;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 lita;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 litb;
NatSchG Krnt 1986 §9;
VwRallg;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 lita;
NatSchG Krnt 1986 §10;
NatSchG Krnt 1986 §4;
NatSchG Krnt 1986 §8;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 lita;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs1 litb;
NatSchG Krnt 1986 §9;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Februar 1991 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen den Beschwerdeführern die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für den in der öffentlichen Seeparzelle Nr. 59, KG O., vor dem Ufergrundstück Nr. 159/3, errichteten Badesteg im Ausmaß von 14,70 m Länge und 1,15 m Breite und eine am seeseitigen Ende des Steges angebaute Einstiegsstiege im Ausmaß von 0,5 m2 unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen. Punkt 9 dieser Nebenbestimmungen lautet:
"Die Einbringung der unbefugt errichteten Badeplatte in das öffentliche Wassergut ist untersagt."
Die Beschwerdeführer beriefen gegen diesen Bescheid insoweit, als ihnen lediglich ein Badesteg im Ausmaß von 14,70 m Länge bewilligt und die Einbringung der Badeplatte ins öffentliche Wassergut untersagt wurde.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. November 1993 und der Einholung weiterer Gutachten von Amtssachverständigen für Naturschutz gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. Februar 1996 insoferne Folge, als die Bewilligung zur Verlängerung des mit dem erstinstanzlichen Bescheid bewilligten Badesteges um 3,75 m Länge x 1,15 m Breite samt Abgangsstiege am seeseitigen Ende unter verschiedenen Nebenbestimmungen erteilt wurde. Hingegen wurde der Berufung, soweit damit die Bewilligung zur Errichtung einer Badeplatte im Ausmaß von 3,75 m x 4,00 m am seeseitigen Ende des Steges angestrebt wurde, nicht stattgegeben.
In der Begründung legte die belangte Behörde dar, im Beschwerdefall seien die §§ 4 lit. a, 8, 9 und 10 Abs. 3 des Kärntner Naturschutzgesetzs, LGBl. Nr. 54/1986 (KNSchG) anzuwenden.
Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, die verfahrensgegenständliche Badeplatte solle im Schilfgürtel errichtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungstatbestand der Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur verwirklicht werde, nicht entscheidend, ob sich etwa im Bereich von einigen Quadratmetern der Lebenshaushalt der Natur verändere, sondern ob durch das Vorhaben das Gefüge dieses Lebenshaushaltes in einem größeren Bereich beeinträchtigt werde. Weiters sei zur Beurteilung dieses Tatbestandsmerksmales eine nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Pflanzen oder Tiere bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles und auf die Art des geplanten Steges Bedacht nehmende Begründung erforderlich.
Unter Berücksichtigung dieser Judikatur sei festzuhalten, daß die Amtssachverständige für Naturschutz vor allem in der Stellungnahme vom 16. November 1995 ausgeführt habe, daß die an den Steg angrenzenden Schilfflächen von diversen Vögeln und Schmetterlingen bewohnt werden, die durch die Tierartenschutzverordnung, LGBl. Nr. 3/1989, vollkommen geschützt seien, so z.B. Teich-, Drossel- und Schilfrohrsänger, Rohrschwirl, Wasserdralle, Tümpelsumpfhuhn, Zwerg- und Rohrdommel. Die Vögel benötigten das Röhricht als Schlafplatz, als Brutversteck, als Brut- und Rastplatz sowie als Unterschlupf oder Deckung zum Mausern. Die meisten im Schilf vorkommenden oder an das Schilf gebundenen Vogelarten seien bezüglich menschlicher Störung sehr empfindlich. Die Vögel trachteten daher, eine möglichst große Pufferzone zwischen dem Störungserreger und ihrer Lebenstätigkeit einzuschalten. Als Störung werde von den Vögeln das Begehen des Steges durch die Badenden empfunden. Des weiteren werde schon die Anwesenheit des Menschen allein als Störung empfunden, die dazu führe, daß das Brutgeschäft oder die Nahrungssuche unterbrochen werde, was einer Lebensraumverkleinerung gleichkomme. Von der Amtssachverständigen werde daher zur Minimierung der negativen Auswirkungen die Nichtbewilligung der Verbreiterung vorgeschlagen.
Eine Beeinträchtigung des Lebensraumes "Schilffläche" vieler Vogelarten erfolge auch durch die Benutzung der Badeplatte zu Liegezwecken. Die Beeinträchtigung sei durch die Störung der Vögel in den wichtigsten Lebenstätigkeiten, nämlich der Nahrungssuche und im Brutgeschäft, wesentlich und würden die Vögel zur Abwanderung gezwungen. Wegen des großen Aktionsradius der Vögel seien damit Auswirkungen auf den gesamten Lebensraum Schilf am Ossiachersee gegeben, deren negative Folgen in zunehmendem Konkurrenzdruck hinsichtlich der vorhandenen Brutplätze und Nahrungsquellen zu sehen seien.
In der von den Beschwerdeführern vorgelegten limnologischen Stellungnahme werde ausgeführt, daß sich die Badeplatte nicht nachteilig auf den Gewässerhaushalt des Ossiachersees auswirke und sie die Schilfentwicklung begünstige, da der Badebetrieb in größere Wassertiefen verlagert werde. Dazu sei im Sinne der Ausführungen der Amtssachverständigen vom 16. November 1995 festzuhalten, daß die limnologische Stellungnahme nur die submerse (unter der Wasseroberfläche gelegene) Kleintierwelt, jedoch nicht die emerse Natur berücksichtige.
Sache im Verfahren vor der belangten Behörde sei lediglich der Antrag auf Bewilligung der Badeplatte am seeseitigen Ende des Badesteges im Ausmaß von 3,75 m x 4,00 m und es sei daher hinsichtlich der Beurteilung der nachteiligen Beeinflußung des Landschaftsbildes durch die Badeplatte davon auszugehen, daß der Badesteg jedenfalls als errichtet anzusehen sei. Festzuhalten sei - entsprechend den Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz - daß sich die Badeplatte durch ihre Größe, Form und Farbe unharmonisch von der Umgebung abhebe und als Fremdkörper wirke. Des weiteren sei unter Zugrundelegung der Ausführungen in der vorgelegten limnologischen Stellungnahme davon auszugehen, daß der Steg samt Badeplatte durch das sich ausbreitende Schilf teilweise verdeckt werde. Dieser Umstand erschließe sich auch aus den vorgelegten Lichtbildern. Die Badeplatte trete jedoch in einer Ansicht aus der Luft von oben durch die Verbreiterung gegenüber dem Badesteg markant hervor. Der negative Eindruck durch die Badeplatte werde durch die im näheren Umkreis befindlichen Badestege nicht ausgeschlossen, da letztere das Landschaftsbild keineswegs beherrschten bzw. die Landschaft hauptsächlich durch die Wasserfläche, die Vegetation und den Uferbereich gestaltet sei. Es sei daher davon auszugehen, daß durch die Badeplatte eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes erfolge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer bringen vor, die belangte Behörde habe die Rechtslage verkannt, weil sie die Bewilligung nach § 4 lit. a KNSchG mit dem grundsätzlichen Verbot des § 8 und der Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. 3 KNSchG vermengt habe.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Vorliegen von Versagungstatbeständen im Sinne des § 10 Abs. 3 KNSchG abschließend auseinanderzusetzen und auf die Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen. Die als Entscheidungsgrundlagen herangezogenen Gutachten und Stellungnahmen bestünden nur aus Zitaten aus Lehrbüchern und wissenschaftlichen Werken; eine konkrete Untersuchung an Ort und Stelle sei nicht vorgenommen worden. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten seien von der belangten Behörde nicht ausreichend beachtet worden; Gleiches gelte für das von den Beschwerdeführern vorgelegte limnologische Gutachten.
Die Badeplatte beeinträchtige das Landschaftsbild nicht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Sachverhaltserhebungen über die Lage sonstiger Steganlagen und Eingriffe im Bereich der Anlage der Beschwerdeführer durchzuführen. Solche Erhebungen hätten gezeigt, daß sich unmittelbar angrenzend an das Grundstück der Beschwerdeführer ein Campingplatz befinde, welcher das Landschaftsbild durch eine aus dem Schilfgürtel ausgeschnittene Bucht und einen sehr langen Badesteg samt Badeplatte dominiere. Demgegenüber trete die nur aus der Luft erkennbare Badeplatte der Beschwerdeführer gänzlich in den Hintergrund. Auch befänden sich auf weiteren benachbarten Grundstücken Badestege und Badeplatten, die allerdings durch Schilf- und Seerosenbestände zugewachsen seien.
Ohne taugliche Begründung habe die belangte Behörde eine wesentliche Beeinträchtigung des Lebensraumes seltener Tierarten angenommen. Eine solche liege aber nicht vor, wenn nur wenige Quadratmeter in Mitleidenschaft gezogen würden. Die Amtssachverständige stelle selbst fest, daß die an den Steg der Beschwerdeführer angrenzenden Schilfflächen von absolut geschützten Tierarten bewohnt würden; dies berechtige zu der Annahme, daß diese Tierarten sich in den letzten 15 Jahren durch Badesteg und Badeplatte sowie Badebetrieb nicht gestört gefühlt hätten. Es wäre auch nicht einzusehen, daß die Anbringung des Steges allein keine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur zur Folge habe und daher bewilligt worden sei, während durch die verhältnismäßig kleine Badeplatte die Tierwelt so gestört sein solle, daß sie plötzlich abwandere.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 4 lit. a KNSchG bedürfen im gesamten Landesgebiet die Errichtung oder Einbringung von Einbauten und sonstigen Anlagen, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, einer Bewilligung.
§ 9 KNSchG statuiert die Voraussetzungen, unter denen Bewilligungen erteilt werden dürfen.
Nach dem mit "Schutz der Feuchtgebiete" überschriebenen § 8 KNSchG ist in Moor- und Sumpfflächen, Schilf- und Röhrichtbeständen sowie in Au- und Bruchwäldern die Vornahme von Anschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und sonstigen den Lebensraum von Tieren und Pflanzen in diesem Bereich nachhaltig gefährdenden Maßnahmen verboten.
Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligt werden können, bestimmt § 10 KNSchG.
Die §§ 4 und 9 KNSchG auf der einen und die §§ 8 und 10 leg. cit. auf der anderen Seite erfassen jeweils Unterschiedliches, weshalb sie auch kumulativ zur Anwendung kommen können. Der Vorwurf der unzulässigen Vermengung dieser Bestimmungen, den die Beschwerdeführer der belangten Behörde machen, besteht daher nicht zu Recht.
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Badeplatte auf eine durch diese Anlage hervorgerufene nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im erschlossenen Lebensraum sowie auf eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes gestützt.
Nach § 9 Abs. 1 KNSchG dürfen Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
- a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt würde,
- b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtgt würde, oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt nach § 9 Abs. 2 KNSchG vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde oder
b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
Nach § 10 Abs. 3 KNSchG dürfen Ausnahmen von den Verboten des § 8 bewilligt werden, wenn
a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflußt würde, noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
Die Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 16. November 1995 dargelegt, daß der Schilfbestand auf der von der Anlage der Beschwerdeführer betroffenen Seeparzelle Nr. 59 Lebensraum für eine Reihe näher bezeichneter Vogelarten ist, von denen zahlreiche zu den gefährdeten Arten gehören und daß durch die Badeplatte dieser Lebensraum wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Ausführungen der Amtssachverständigen seien wertlos, weil sie nur Zitate aus Lehrbüchern und wissenschaftlichen Werken enthielten und keine konkrete Untersuchung an Ort und Stelle vorgenommen worden sei, ist unzutreffend. Zum einen sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß am 5. November 1993 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die mit einem Ortsaugenschein verbunden war. Zum anderen erschöpft sich das Gutachten der Amtssachverständigen vom 16. November 1995 nicht in bloßen Zitaten aus wissenschaftlichen Werken. Die Amtssachverständige hat vielmehr ein auf den Beschwerdefall bezogenes Gutachten abgegeben, dessen Grundlagen und Schlußfolgerungen teilweise aus wissenschaftlichen Publikationen abgeleitet werden, wobei die Amtssachverständige auch erläutert hat, daß die Übertragung der in diesen Publikationen gewonnenen Erkenntnisse auf den Beschwerdefall aus wissenschaftlicher Sicht zulässig ist. Warum eine solche Vorgangsweise unzulässig sein sollte, bleibt völlig unerfindlich. Es wäre Sache der Beschwerdeführer gewesen, auf entsprechender fachlicher Ebene entweder die von der Amtssachverständigen herangezogenen wissenschaftlichen Publikationen zu widerlegen oder darzutun, daß und aus welchen Gründen diese auf den Beschwerdefall nicht übertragbar sind. Beides haben die Beschwerdeführer nicht getan.
Es trifft zu, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungstatbestand der Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur verwirklicht wird, nicht entscheidend ist, ob sich etwa im Bereich von einigen Quadratmetern der Lebenshaushalt der Natur verändert, sondern ob durch das Vorhaben das Gefüge dieses Lebenshaushaltes in einem größeren Bereich beeinträchtigt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0187).
Ein Fall, in dem sich die Beeinträchtigung des Gefüges des Lebenshaushaltes der Natur auf einige wenige Quadratmeter beschränkt, liegt im Beschwerdefall aber nicht vor.
Die Amtssachverständige hat im Gutachten vom 16. November 1995 - über die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinaus - dargelegt, daß und warum sich die Beeinträchtigung des Lebensraumes gefährdeter Vogelarten in räumlicher Hinsicht nicht auf den Bereich des Steges und der Badeplatte allein beschränkt, sondern daß es dadurch zu einer wesentlichen flächenmäßigen Verkleinerung des Lebensraumes kommt, wobei die negativen Auswirkungen des Badesteges durch die Badeplatte noch wesentlich verstärkt werden. Nach den Ausführungen der Amtssachverständigen brauchen die Vögel das Röhricht als Schlafplatz, als Brutversteck, als Brutplatz, Rastplatz und Nahrungsraum sowie als Unterschlupf oder Deckung zum Mausern. Die meisten der im Schilf vorkommenden bzw. an Schilf gebundenen Vogelarten seien bezüglich menschlicher Störungen sehr empfindlich. Ein Schilfbestand werde von ihnen in der Weise besiedelt, daß sie trachten, eine entsprechend große Pufferzone zwischen dem Störungserreger und ihrer Lebenstätigkeit einzuschalten. Von dieser Warte aus gesehen gliedere sich das Biotop in einen Kernbereich, in welchem die Tiere ungestört leben können und eine Pufferzone von artspezifisch unterschiedlicher Breite. Wenn nun der bisherige Kernbereich durch eine Störquelle durchschnitten werde, sei er eben nicht einfach ohne weitere Konsequenzen in zwei Teile geteilt, sondern jeder Teil bilde wiederum für sich eine Kernzone und eine Pufferzone, sodaß die beiden neuen Kernzonen gegenüber der einen ursprünglichen flächenmäßig wesentlich verkleinert seien. Die Störung bestehe im Beschwerdefall im wiederkehrenden Benützen der Badeplatte. Allein schon die Anwesenheit von Menschen bewirke, daß die im allgemeinen sehr störungsempfindlichen Vögel des Röhrichts ihr Brutgeschäft unterbrechen oder sich zum Brüten in weiter entfernte Schilfbereiche zurückziehen, was einer Lebensraumverkleinerung gleichkomme oder auch ihre Nahrung weiter entfernt suchen müßten, dort aber bereits Konkurrenz vorfänden etc.
Für die Behauptung der Beschwerdeführer, die im Schilfgürtel siedelnden Vogelarten hätten sich durch den mittlerweile schon 15 Jahre alten Bestand der Badeplatte nicht stören lassen, bietet das Gutachten der Amtssachverständigen keinen Anhaltspunkt.
Der Hinweis der Beschwerdeführer auf das limnologische Gutachten geht schon deswegen ins Leere, weil die Frage der Beeinträchtigung des Lebensraumes von gefährdeten Vögeln im limnologischen Gutachten - zu Recht - gar nicht behandelt wird.
Die von den Beschwerdeführern als unrichtig bezeichnete Auffassung der Amtssachverständigen, durch die Badeplatte würden Schilfflächen zerstört, war nicht das tragende Argument im Gutachten der Amtssachverständigen und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht übernommen. Als hauptsächliche Störungsquelle wurde von der Amtssachverständigen die Benützung der Badeplatte zum Liegen angeführt, wodurch sich die Störung der Tierwelt vergrößert; dies deshalb, weil durch das zusätzliche Liegen die Störung des Lebensraumes öfter und länger erfolgt. Die Amtsssachverständige hat den negativen Einfluß der bloßen Anwesenheit von Menschen auf die empfindliche Vogelwelt auch durch entsprechende Unterlagen belegt.
Die belangte Behörde hat auch eine nachteilige Beeinflußung des Landschaftsbildes durch die Badeplatte angenommen.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum KNSchG (S. 37) wird eine nachteilige Beeinflußung des Landschaftsbildes dann anzunehmen sein, wenn sich etwa ein Vorhaben wegen seiner Größe, Farbe, Form oder wegen der verwendeten Bau- oder Anlagenelemente oder wegen seiner Lage unharmonisch von der Umgebung abhebt oder in der Landschaft als Fremdkörper wirkt.
Dazu hat die Amtssachverständige ausgeführt, daß bereits der Badesteg ziemlich breit und eher wuchtig ist und daß er durch die angebaute Plattform (Badeplatte) noch völlig seine Proportionen verliert, sodaß er sich letztlich insbesondere wegen seiner Größe und globigen Form unharmonisch von seiner Umgebung abhebt. Dem haben die Beschwerdeführer nichts Substantielles entgegengehalten. Die erst in der Beschwerde aufgestellten Tatsachenbehauptungen stellen eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar.
Die im Akt erliegenden Photos bestätigen die Ausführungen der Amtssachverständigen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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