Normen
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §61 Abs2;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §61 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Innsbruck vom 14. Juli 1995 wurde der Mitbeteiligten die Baubewilligung für die Änderung des mit Bescheid vom 14. März 1994 genehmigten Wohnhauses auf dem Grundstück T-Straße 61 erteilt. Die verschiedenen Einwendungen der am Verfahren beteiligten Parteien (u.a. der Beschwerdeführer) wurden gemäß § 30 Abs. 2 Tiroler Bauordnung zurückgewiesen.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 1 Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Stammfassung (im folgenden TBO), sind Nachbarn Eigentümer von Grundstücken, die zu dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß durch die bauliche Anlage oder durch deren Benützung hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Interessen mit Rückwirkungen auf ihr Grundstück oder die darauf errichtete bauliche Anlage zu rechnen ist. Gemäß § 30 Abs. 2 TBO ist eine Einwendung zurückzuweisen, wenn die Verletzung einer Bestimmung behauptet wird, die nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen dient (objektiv öffentlich-rechtliche Einwendung). Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das in einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung), so hat die Behörde zufolge Abs. 4 dieser Gesetzesstelle über diese Einwendung abzusprechen, indem sie die Einwendung als unbegründet abweist, die Baubewilligung unter Bedingungen oder mit Auflagen erteilt oder die Baubewilligung überhaupt versagt. Subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken, insbesondere auf die §§ 12 bis 16b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, die Bauweise, die Bauhöhe, die Mindestabstände von baulichen Anlagen, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz gestützt werden.
Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die vom erstinstanzlichen Bescheid bewilligte Geschoßflächendichte 1,4 betrage. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergebe sich aber, daß eine Geschoßflächendichte von 1,3 der Zielsetzung des Tiroler Raumordnungsgesetzes (im folgenden: TROG) im Hinblick auf eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung entspräche. Für Bauplätze - wie im vorliegenden Fall - außerhalb des zentralen Stadtgebietes sei laut Gutachten des Amtssachverständigen eine Bebauungsdichte von 1,3 einzuhalten. Der Bebauungsplan weise eine vorgesehene Höchstgeschoßflächendichte von 1,3 auf. Die von der ersten Instanz bewilligte Geschoßflächendichte entspreche somit nicht dem Bebauungsplan. Der vorliegende Bescheid widerspreche daher den Bestimmungen des TROG. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen seien daher subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Dem Nachbarn steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ein Mitspracherecht auf Einhaltung einer selbst ausdrücklich festgelegten Geschoßflächendichte zu, wenn die Abstände und Gebäudehöhen nicht festgelegt sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1971, Slg. Nr. 8071/A, vom 8. Mai 1980, Slg. Nr. 10.119/A, und vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012). Im vorliegenden Fall wird die zulässige Gebäudehöhe im Bebauungsplan mit 17,0 m festgelegt und ergeben sich auf Grund der gegebenen Wandhöhe im zulässigen Rahmen die gemäß § 7 TBO einzuhaltenden Grenzabstände. Dem Nachbarn kommt vor dem Hintergrund der TBO daher auch bezüglich der zulässigen Ausnützung des Dachgeschoßes durch Aufenthaltsräume kein Mitspracherecht zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. Mai 1980, Slg. 10.119/A, und vom 13. Juni 1985, Zl. 85/06/0021). Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Zurückweisung der Einwendung des Beschwerdeführers betreffend die Nichteinhaltung der Geschoßflächendichte durch die erste Instanz bestätigt. Abgesehen davon hat die Berufungsbehörde ausdrücklich vorgeschrieben, daß die im Galeriegeschoß vorgesehenen Räumlichkeiten nicht als Aufenthaltsräume Verwendung finden dürfen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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