VwGH 96/05/0204

VwGH96/05/020427.8.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des Dr. Johann G in S,

2. der Maria K in W und 3. des Dr. Bernhard G in G, alle vertreten durch den Drittbeschwerdeführer, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. Juni 1996, Zl. 8 B-BRM-120/1/1996, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Wolfsberg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 idF 1994/105;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 idF 1994/105;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 idF 1994/105;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 idF 1994/105;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten umfassenden Beilagen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 6. März 1995 bewilligte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Errichtung einer Flutlichtanlage im Sportstadion Wolfsberg auf der Parzelle 257/1 der Katastralgemeinde G unter Vorschreibung von Auflagen. An diese Parzelle schließt südlich der 16 m breite Grafenhofweg an, an dem sich die (unbebaute) Parzelle Nr. nn1 der Beschwerdeführer befindet.

Die Beschwerdeführer, die zur Bauverhandlung nicht geladen worden waren, begehrten mit Schreiben vom 12. Mai 1995 die Zuerkennung der Parteistellung und Bescheidzustellung. In der Berufung gegen den ihnen am 18. Oktober 1995 zugestellten Baubewilligungsbescheid rügten sie insbesondere, daß sie der Verhandlung nicht beigezogen worden seien und somit an der Sachverhaltsermittlung nicht hätten teilnehmen können. Als Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte machten sie geltend, daß die vom Grundstück der Beschwerdeführer nur 40 m entfernten, 40 m hohen Flutlichtmasten eine Blendwirkung und beträchtliche Lichtemissionen entfalteten, welche das ortsübliche Ausmaß überschreiten würden. Wegen der bewilligten Fluchtlichtanlage sei auch eine unzumutbare Lärmbelästigung während der Nachtzeit zu erwarten. Sie beantragten die Einholung eines licht- und lärmtechnischen Sachverständigengutachtens.

Seine abweisende Berufungsentscheidung begründete der Gemeinderat damit, daß die Kärntner Bauordnung keinen allgemeinen Immissionsschutz gewähre und mit der hier gegebenen Widmung Grünland-Sonderwidmung Sport kein Immissionsschutz verbunden sei.

In ihrer Vorstellung verwiesen die Beschwerdeführer auf § 14 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung, wonach alle Beteiligten zur Verhandlung zu laden seien. Insbesondere hätte zur Beurteilung der zu erwartenden Immissionen ein licht- und lärmtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Nachbarn hätten einen Rechtsanspruch darauf, daß bauliche Anlagen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden würden. Ob das ortsübliche Ausmaß überschritten werde, hätte durch einen Sachverständigen geprüft werden müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0294, führte sie aus, daß aus § 21 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung allein keine Nachbarrechte abgeleitet werden könnten; § 3 Gemeindeplanungsgesetz enthalte aber keinen Immissionsschutz. Die Verletzung von prozessualen Rechten der Nachbarn führe aber nur dann zur Aufhebung des bekämpften Bescheides, wenn diese Verletzung in einem Bereich eingetreten sei, in welchem den Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte zustünden.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer durch die rechtswidrige Anwendung der Bestimmungen des AVG, insbesondere dessen § 37, und des § 14 der Kärntner Bauordnung in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt. Sie begehren Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn die Beschwerdeführer, was auch aus der Präzisierung im Beschwerdepunkt erhellt, sich vor allem in Verfahrensrechten verletzt erachten, verkennen sie grundlegend die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren: Allen österreichischen Bauordnungen ist gemeinsam, daß die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt ist; der Nachbar hat nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 36). Die Folge dieser beschränkten Parteistellung ist aber, daß die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen können als seine materiellen Rechte; Mängel des Verfahrens können also nur dann zu einer Rechtsverletzung führen, wenn bei Nichteinhaltung der Verfahrensvorschriften der Nachbar in einem Recht verletzt sein könnte (Hauer, aaO, 96, m.w.N.). Es ist somit nicht vorweg zu prüfen, ob der Nachbar der Verhandlung beigezogen wurde und dort zur Sachverhaltsermittlung beitragen konnte, weil der übergangene Nachbar kein grundsätzliches Recht auf Durchführung einer neuen Verhandlung besitzt (Hauer, aaO, 300, m.w.N.).

Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit geboten, in der Berufung ihre Einwendungen nachzuholen; dort machten sie aber ausschließlich die Verletzung von Nachbarrechten durch Immissionen geltend. Im Vordergrund steht daher die Frage, ob sie sich auf Bestimmungen des Kärntner Baurechtes stützen können, welche eine derartige Immissionsverletzung hintanhalten sollen.

Unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0294, in welchem es gleichfalls (u.a.) um eine Flutlichtanlage ging, hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, daß die Kärntner Bauordnung 1992 einen allgemeinen Immissionsschutz nicht kennt und daß aus § 3 Gemeindeplanungsgesetz ("Grünland"; im Gegensatz zu § 2 des Gemeindeplanungsgesetzes-"Bauland") kein Gebot abzuleiten ist, daß das Bauvorhaben keine unzumutbare Umweltbelastung mit sich bringen dürfe. Die Novelle LGBl. Nr. 105/1994 hat daran im übrigen nichts geändert. Im genannten Erkenntnis wurde auch ausgeführt, daß allein die Widmung des zu bebauenden Grundstückes, nicht aber die Widmung des Nachbargrundes entscheidend für die Erteilung der Baubewilligung ist.

Kommt dem Nachbarn aber kein Immissionsschutz zu, dann ist er dadurch, daß er an der Verhandlung nicht teilnehmen und die Immissionsbeeinträchtigung nicht geltend machen konnte, ebensowenig in Rechten verletzt, wie dadurch, daß trotz seines Antrages in der Berufung kein entsprechendes Sachverständigengutachten eingeholt wurde.

Somit ließ schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß durch den angefochtenen Bescheid in Rechte der Beschwerdeführer nicht eingegriffen wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung konnte im Hinblick auf das schon zur Kärntner Bauordnung 1992 ergangene Vorerkenntnis in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erfolgen.

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