Normen
AVG §38;
B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
B-VG Art131;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat am 3. Dezember 1993 beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde einen Umwidmungsantrag gestellt, der zur Zl. IV-3005/93 protokolliert wurde. Da der Bürgermeister bis 14. Juli 1994 über diesen Antrag nicht entschieden hatte, richtete die Beschwerdeführerin an diesem Tag einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1994, Zl. IV-3005/93, versagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die beantragte Änderung des Verwendungszweckes. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 11. Juli 1995 Folge gegeben und den Bescheid der Baubehörde erster Instanz wegen Unzuständigkeit aufgehoben hat (Spruch II dieses Bescheides). Gleichzeitig versagte der Gemeinderat als sachlich zuständige Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG die beantragte Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes (Spruch I des Bescheides). Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19. Juli 1995 zugestellt, sie erhob Vorstellung ausschließlich gegen Punkt I dieses Bescheides (Versagung der Baubewilligung). Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 30. November 1995 der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 11. Juli 1995 keine Folge, eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 96/05/0026, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 28. März 1995 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Beschwerdeführerin den auf § 113 der Niederösterreichischen Bauordnung gestützten Auftrag, die konsenswidrige Nutzung des Objektes W-Straße nn als Cafe, Bar und Variete zu unterlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beantragte Baubewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes sei nicht erteilt worden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 18. Dezember 1995 abgewiesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist festzustellen, daß die Beschwerdeführerin offenbar übersehen hat, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit seinem Bescheid vom 11. Juli 1995 nicht nur den Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Oktober 1994 ersatzlos behoben, sondern gleichzeitig die beantragte Baubewilligung versagt hat. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, am 19. Juli 1995 zugestellt, er ist mit diesem Tag gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 113 Abs. 4 der Niederösterreichischen Bauordnung in der Fassung LGBl. 8200-13, hat die Baubehörde, wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Personen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist, eine Nutzung eines Bauwerkes zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck mit Bescheid zu verbieten.
Die Zulässigkeit des bescheidmäßigen Verbotes, ein Bauwerk zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck zu verwenden, ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht daran gebunden, daß eine bescheidmäßige Versagung der beantragten Änderung des Verwendungszweckes in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn die Voraussetzungen des § 113 Abs. 4 BO vorliegen (Vermeidung von Gefahren für Personen oder unzumutbare Belästigungen), hat die Baubehörde die Nutzung des Bauwerkes schon dann mit Bescheid zu verbieten, wenn eine (bewilligungspflichtige) Nutzung zu einem andern als dem bewilligten Verwendungszweck vorliegt. Die beantragte Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes war aber weder zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 28. März 1995 vorgelegen noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates vom 18. Dezember 1995. Zu diesem Zeitpunkt (Dezember 1995) war vielmehr auch der Bescheid des Gemeinderates vom 11. Juli 1995, mit dem das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der Bewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes rechtskräftig abgewiesen wurde, bereits der Beschwerdeführerin zugestellt.
Daß die inhaltlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Auftrages gemäß § 113 Abs. 4 NÖ. BO nicht vorgelegen seien, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht behauptet, dem vorgelegten Verwaltungsakt ist auch zu entnehmen, daß sich Nachbarn infolge der Inbetriebnahme des Cafes durch die von dort ausgehenden Lärmimmissionen in unzumutbarer Weise belästigt erachteten, sodaß auch für den Verwaltungsgerichtshof keine Gründe erkennbar sind, denenzufolge die Erlassung eines auf § 113 Abs. 4 BO gestützten Auftrages rechtswidrig sein könnte. Durch die Abweisung der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. Dezember 1995 wurde daher die Beschwerdeführerin in keinem Recht verletzt.
Mit den Ausführungen, die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen der Entscheidung auch des Verfassungsgerichtshofes (offensichtlich in bezug auf das Baubewilligungsverfahren) zu unterbrechen, vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus mehreren Gründen nicht darzutun:
Zunächst ist die Frage, ob die beantragte Änderung des Verwendungszweckes zu Recht versagt wurde, in bezug auf die Erlassung eines Auftrages gemäß § 113 Abs. 4 BO keine Vorfrage, weil die Erlassung eines auf § 113 Abs. 4 BO gestützen Auftrages, wie bereits ausgeführt, schon dann zulässig ist, wenn keine rechtskräftige Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes vorliegt. Weiters räumt § 38 AVG einer Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 3. März 1964, Slg.Nr. 6260/A, u. v.a). Schließlich begründet eine anhängige Beschwerde bei einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes für die Behörde keine Vorfragenproblematik (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0094).
Da somit die Beschwerdeführerin in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht (Behebung der Entscheidung im Bauverfahren vor dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz) nicht verletzt ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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