VwGH 96/04/0050

VwGH96/04/005018.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des K in D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. Dezember 1995, Zl. 1-0749/95/K3, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §122;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §368 Z14;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §122;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §368 Z14;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 7. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Tischlerei K, D, dafür verantwortlich zu sein, daß die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29. September 1993 vorgeschriebenen Betriebszeiten insofern nicht eingehalten worden seien, als am 27. August 1994 bereits um 6.02 Uhr Schreinerarbeiten am angeführten Standort durchgeführt worden seien. Im gegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sei klargestellt, daß die Betriebszeiten regelmäßig von 7.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr, fallweise bis maximal 22.00 Uhr, am Samstag bis 12.00 Uhr vorgesehen seien. Diese Betriebszeiten seien gewerbebehördlich genehmigt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 "Gewerbeordnung" in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29. September 1993 Spruchpunkt I. begangen, weshalb gemäß § 367 "Gewerbeordnung" eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Freiheitsstrafe 216 Stunden) verhängt wurde.

Über Berufung des Beschwerdeführers änderte der Unabhängige Verwaltungssenat mit Bescheid vom 15. Dezember 1995 den Spruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses dahin ab, daß er zu lauten habe wie folgt:

"K ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer der A GmbH dafür verantwortlich, daß die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.9.1993, Zl. II-1270/93, vorgeschriebenen Betriebszeiten insofern nicht eingehalten wurden, als am 27.8.1994 bereits um 6.20 Uhr Schreinerarbeiten in der Betriebsanlage in D durchgeführt wurden. Im Sachverhalt des erwähnten Bescheides ist klargestellt, daß die Betriebszeiten regelmäßig von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, fallweise bis maximal 22.00 Uhr, am Samstag bis 12.00 Uhr vorgesehen sind. Im Zusammenhang mit dem Spruchpunkt I. sind sohin diese Betriebszeiten gewerbebehördlich genehmigt.

Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z. 14 GewO in Verbindung mit dem Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29.9.1993, Zl. II-1270/93, begangen.

Über Sie wird daher gemäß § 368 GewO eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in der Höhe von 5.000 S (5 Tage) verhängt."

Zur Begründung führte der Unabhängige Verwaltungssenat aus, der Beschwerdeführer sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft, die die in Rede stehende Betriebsanlage zur Gänze benutze. Die Frage, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft oder als verantwortlicher Beauftragter zu verantworten habe, sei nicht Sachverhaltselement, weshalb die Berufungsbehörde berechtigt gewesen sei, den Spruch des erstbehördlichen Bescheides entsprechend richtigzustellen. Die Strafe sei herabzusetzen gewesen, da es sich bei den Betriebszeiten nicht um eine Auflage gehandelt habe, sodaß eine Übertretung nach § 368 Z. 14 "GewO" und nicht eine solche nach § 367 Z. 26 leg. cit. vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, daß die Berufungsbehörde die Richtigkeit eines Tatvorwurfes ausschließlich auf Basis der erstinstanzlich festgestellten Tat überprüft. Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ist ferner erkennbar, daß der Beschwerdeführer sich in dem Recht verletzt erachtet, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht er geltend, die belangte Behörde habe dadurch, daß sie ihn in Abweichung vom erstbehördlichen Strafvorwurf als gewerberechtlichen Geschäftsführer der A GmbH bestrafte, die Tat in unzulässiger Weise ausgewechselt.

Die Beschwerde erweist sich schon auf Grund folgender Erwägungen als berechtigt:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Nach § 368 Z. 14 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz dieser Gesetzesstelle mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer andere als im § 366, § 367 und in Z. 1 bis 13 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zwar insofern im Recht, als sich die Regelung der zulässigen Betriebszeiten der in Rede stehenden Betriebsanlage nicht in einer im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 29. September 1993 vorgeschriebenen Auflage findet, sondern in der in den Spruch dieses Bescheides aufgenommenen Betriebsbeschreibung. Dadurch, daß diese Betriebszeitenregelung in die Betriebsbeschreibung Eingang fand, erlangte sie insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb dieser Betriebsanlage nur im Rahmen der genannten Betriebszeiten genehmigt ist. Damit stellt sich aber jeder Betrieb dieser Betriebsanlage außerhalb der genehmigten Betriebszeiten als eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 GewO 1994 der Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle bedarf und, sofern eine solche Genehmigungspflicht gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 darstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1987, Zl. 85/04/0191, und vom 27. Juni 1989, Zl. 89/04/0031).

Da die belangte Behörde dies verkannte und im vorliegenden Fall die Überschreitung der in die Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides aufgenommenen zulässigen Betriebszeiten als Verwaltungsübertretung nach § 368 Z. 14 leg. cit. wertete, belastete sie schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das auf den Zuspruch von Barauslagen für die Herstellung von Kopien gerichtete Begehren war abzuweisen, da ein derartiger Ersatzanspruch in den zitierten Rechtsquellen nicht vorgesehen ist. Für die Vorlage des angefochtenen Bescheides konnten Stempelgebühren nur im Ausmaß von S 30,-- zuerkannt werden, weil dieser das Ausmaß von einem Bogen nicht überstieg.

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