VwGH 96/02/0302

VwGH96/02/03024.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 30. Jänner 1996, Zl. UVS-8/236/2-1996, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §65 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §65 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1996 wurde der an diese gerichteten Beschwerde gemäß § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 Fremdengesetz keine Folge gegeben und die Rechtmäßigkeit der Schubhaft der Beschwerdeführerin seit 29. Jänner 1996 festgestellt; gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 11. Juni 1996, Zl. B 961/96, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Dieser hat in eingem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlangt, ihre Abschiebung sei deshalb unmöglich, weil keine Flugverbindung in ihr Heimatland bestehe, so genügt der Hinweis, daß die Überprüfung, ob die Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint), nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 96/02/0233).

Auch mit dem Hinweis, sie sei nicht in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund der Inschubhaftnahme in Kenntnis gesetzt worden, vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, unterläßt sie es doch, eine Relevanz dieses behaupteten Verstoßes gegen § 45 Abs. 1 Fremdengesetz darzutun (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. April 1996, Zlen. 94/02/0326, 0327).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - sohin auch unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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