Normen
FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs2;
FrG 1993 §48 Abs4 Z3;
FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs2;
FrG 1993 §48 Abs4 Z3;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Dezember 1993 wurde die an diese gerichtete Beschwerde vom 2. Dezember 1993 gemäß § 52 Abs. 2 und 4 FrG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorlägen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Jänner 1994 wurde eine weitere Beschwerde vom 20. Jänner 1994 unter Berufung auf dieselben Gesetzesstellen als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorlägen.
Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 14. Juni 1994, Zlen. B 147/94, B 451/94, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges beschlossen, diese beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. etwa den Beschluß vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0317 und das dort zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Dezember 1984, Slg. Nr. 11 525/A).
Als solche Beschwerdepunkte werden in den vorliegenden Beschwerden jeweils geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer sich einerseits in dem nach § 45 FrG gewährleisteten Recht, daß der Festgenommene in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis zu setzen ist, sowie andererseits in dem gemäß § 48 FrG gewährleisteten Recht, wonach die Behörde verpflichtet ist, hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich andauert, als verletzt erachtet.
Unter Zugrundelegung des nach der obzitierten Judikatur so abgesteckten Prüfungsrahmens kommt den vorliegenden Beschwerden keine Berechtigung zu:
Was zunächst das durch § 45 (Abs. 1) FrG gewährleistete Recht des Festgenommenen anlangt, ehestens in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt zu werden, so unterläßt es der Beschwerdeführer, eine Relevanz dieses behaupteten Verstoßes darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0301).
Aber auch ein Verstoß gegen § 48 FrG ("Dauer der Schubhaft") ist nicht erkennbar:
Der Beschwerdeführer wurde am 4. November 1993, nachdem er illegal die Grenze überschritten hatte, festgenommen, wobei er sich nicht im Besitz eines Reisepasses oder anderer seine Identität nachweisenden Dokumenten befunden hat. Aufgrund seiner Angaben, daß er irakischer Staatsbürger sei, richtete die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf am 23. November 1993 an die Botschaft der Republik Irak ein Ersuchen um Ausstellung und Zusendung eines den Beschwerdeführer betreffenden Heimreisezertifikates. Dieses Schreiben beantwortete die erwähnte Botschaft mit Note vom 1. Dezember 1993 dahingehend, daß sie unter anderem um ergänzende Angaben hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ersuchte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/02/0294, die Rechtsansicht vertreten, daß zwar auch der Hinderungsgrund des § 48 Abs. 4 Z. 3 FrG (weil der Fremde die für eine Einreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht besitzt) unter dem Blickwinkel des § 48 Abs. 1 FrG gesehen werden müsse, wonach die Behörde verpflichtet sei, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Es liege aber auf der Hand, daß in einem Fall, wo die Identität des Fremden nicht feststehe, die Erteilung einer Bewilligung des (angeblichen) Heimatstaates zur Einreise geraume Zeit in Anspruch nehmen könne.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe anläßlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt "ausreichend seine Identität bekundet", so legt er nicht dar, inwieweit die belangte Behörde dadurch vom "Feststehen" der Identität des Beschwerdeführers auszugehen gehabt hätte.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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