VwGH 95/21/0082

VwGH95/21/008222.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des S in F, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 8. August 1994, Zl. III 15-2/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 2 und den §§ 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß die zwei rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen § 5 Abs. 1 StVO aus dem Jahre 1992 und 1993 den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllten und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigten. Letzteres umso mehr, als der Beschwerdeführer überdies nach dem Paßgesetz 1969 (rechtswidrige, ohne den erforderlichen Sichtvermerk erfolgte Einreise) und dem Fremdenpolizeigesetz (rechtswidriger, ohne den erforderlichen gültigen Sichtvermerk erfolgter Aufenthalt ab der Einreise am 15. Oktober 1989 bis 5. Februar 1990) rechtskräftig bestraft worden sei.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sei trotz des Eingriffes in sein Privat- und Familienleben zulässig. Der Beschwerdeführer sei seit Herbst 1989 - größtenteils rechtmäßig - im Bundesgebiet aufhältig und dementsprechend integriert. Die Gattin und zwei Kinder (im Alter von zehn und elf Jahren) des Beschwerdeführers befänden sich seit etwa drei Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer und seine Gattin arbeiteten rechtmäßig als Hilfsarbeiter. Die Kinder besuchten die Volksschule. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitgliedern bestünde eine intensive Bindung. Die durch das Aufenthaltsverbot bewirkte Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers müsse angesichts der von ihm konkret ausgehenden großen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und im Hinblick auf die relative Kürze seines Aufenthaltes und den seiner Familie im Bundesgebiet in den Hintergrund treten.

Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1994, B 1942/94-8). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dieses Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO zweimal rechtskräftig bestraft worden zu sein. Diese Verwaltungsübertretungen sind als schwerwiegend anzusehen und erfüllen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 96/21/0153). Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat auch kein konkretes Vorbringen erstattet, daß in seinem Fall die in der Begehung von Alkoholdelikten nach ständiger Rechtsprechung besonders schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht zum Tragen kommen sollte.

Im Hinblick auf die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere zum Schutz der Gesundheit anderer begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot trotz des damit verbundenen Eingriffes in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten erachtete. Dazu kommt, daß die rechtskräftigen Bestrafungen nach dem Paßgesetz 1969 und dem Fremdenpolizeigesetz die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens angesichts des - entgegen der Auffassung der Beschwerde - großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden erlassenen Vorschriften erheblich gefährden.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß sein bisheriger Aufenthalt noch keinen hohen Integrationsgrad bewirkt habe und rügt, daß die belangte Behörde die angebotenen Beweise hiezu nicht aufgenommen hat.

Diese Rüge ist schon deswegen nicht zielführend, weil die Beschwerde es unterläßt, aufzuzeigen, welche Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu treffen gehabt hätte.

Im übrigen hat die belangte Behörde ohnehin den etwa viereinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie die daraus und aus der festgestellten Erwerbstätigkeit abgeleitete Integration berücksichtigt, ebenso den Umstand, daß auch seine Gattin und die zwei Kinder, deren Integration allerdings im Hinblick auf die Kürze ihres Aufenthaltes in Österreich zu Recht von der belangten Behörde als gering gewertet wurde, leben. Wenn die belangte Behörde die hier maßgebenden, nach ständiger Rechtsprechung (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 96/21/0153) hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen für gewichtiger erachtete als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Da somit der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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