Normen
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28. Dezember 1994 gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z. 2 iVm § 34 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443 idF der Novelle BGBl. Nr. 520/1994 (im folgenden: WaffG), den am 24. August 1992 von der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld ausgestellten Waffenpaß für zwei Faustfeuerwaffen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den obgenannten Bescheid erhobene Berufung ab.
Sie ging dabei von folgendem - auch in der Beschwerde unbestritten gebliebenem - Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer habe am 28. Jänner 1994 den Verlust eines Revolvers der Marke Smith & Wesson bemerkt und dies beim Gendarmeriepostenkommando I am 29. Jänner 1994 zur Anzeige gebracht. Er habe vermutet, daß sein Bruder die Waffe gestohlen habe, da dieser in Geldnöten gewesen sei und mitgeteilt habe, daß er für einige Tage wegfliegen werde und außer dem Beschwerdeführer die Gattin und dessen Schwägerin, welche einmal in der Woche bei ihm Reinigungsarbeiten durchführe, einen Schlüssel zu seinem Wohnhaus besäßen. Die Waffe habe sich im versperrten Wohnhaus des Beschwerdeführers in einem nicht versperrbaren, nur mit Magnetschnappverschluß verschlossenen Schuhkasten im Garderobenbereich des Vorraumes befunden. Sie sei in einem schwarzen Plastikschalenkoffer, der für Waffen gedacht und welcher mit einem Zahlenschloß versehen sei, in geladenem Zustand aufbewahrt gewesen. Der Beschwerdeführer habe die gegenständliche Waffe letztmalig am 24. Jänner 1994 in seinem Vorraum in der Garderobe gesehen. Eintritt im versperrten Wohnhaus des Beschwerdeführers habe außer ihm nur seine Gattin, seine Tochter und die Schwester seiner Gattin zu allwöchentlichen Reinigungsarbeiten.
Die belangte Behörde zog daraus den Schluß, daß der Beschwerdeführer die Faustfeuerwaffe nicht sorgfältig verwahrt habe. Die Waffe habe sich zwar in einem versperrten Behältnis befunden, dies sei jedoch ein Koffer gewesen, der leicht abtransportiert werden könne. Deshalb hätte der Beschwerdeführer zumindest den Kasten, in welchem sich dieses Behältnis befunden habe, versperren müssen. Es komme nicht darauf an, wer tatsächlich der "Waffendieb" gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit eines Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 WaffG. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
...
2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird; ... (§ 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, daß angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verläßlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. für viele andere das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/20/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur). Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt betreffend die Art und Weise der Verwahrung und den Vorgang, der zum Verlust der Waffe führte, darzutun. Dieses Vorbringen ist dahingehend zu beurteilen, ob der Berechtigte alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust, insbesondere durch sorgfältige Verwahrung getroffen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits erkannt, daß die Aufbewahrung einer Waffe im unversperrten Nachtkästchen im Schlafzimmer, insbesondere unabhängig davon, wie zuverlässig der Ehepartner ist, keine sorgfältige Verwahrung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1994, Zl. 93/01/0327). Hinreichend sorgfältig könnte etwa das Versperren in einem "sicheren Behältnis" sein. Darunter ist nicht bloß zu verstehen, daß die Waffe unmittelbar in einem versperrbaren Behältnis abgelegt wird, sondern ein Behältnis ist nur dann als sicher anzusehen, wenn es nicht ohne Schwierigkeiten zur Gänze entfernt werden kann.
Im gegenständlichen Fall fällt ins Gewicht, daß der Schuhschrank im Vorzimmer des versperrten Wohnhauses des Beschwerdeführers stand, somit an einer den Familienmitgliedern, aber auch jedem Besucher zugänglichen Stelle. Der Beschwerdeführer mußte damit rechnen, daß sowohl seine Gattin als auch seine Tochter das Schuhkästchen öffneten und den darin befindlichen Waffenkoffer samt Inhalt entdecken konnten. Genauso mußte der Beschwerdeführer auch damit rechnen, daß seine Schwägerin im Zuge ihrer wöchentlichen Reinigungsarbeiten das Schuhkästchen - gleichgültig ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt - öffnet und den Waffenkoffer entdeckt. Die belangte Behörde ist im Recht, daß sie von einer nicht sorgfältigen Aufbewahrung der Waffe in einem versperrten, aber leicht transportablen Behältnis, welches sich in einem unversperrten Schuhkästchen im Vorzimmer des Wohnhauses des Beschwerdeführers befand, angesichts der mehrfachen Zutrittsmöglichkeiten zu diesem selbst bei grundsätzlich versperrter Wohnhaustüre, ausgegangen ist.
Insoferne der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, daß nicht genau ermittelt worden sei, ob "jemand durch einen widerrechtlich erlangten Schlüssel Zugang zu meinem Haus fand und dort nach meiner Waffe suchte", ist ihm zu entgegnen, daß es nicht darauf ankommt, wer sich Zutritt zur Waffe verschaffte und wie sie konkret abhanden kam, sondern nur darauf, ob der Aufbewahrungsort der Waffe nach objektiven Kriterien der Forderung nach sorgfältiger Verwahrung gerecht wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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