VwGH 95/20/0233

VwGH95/20/023312.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des E, vertreten durch N, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. März 1995, Zl. 4.345.951/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 8. Jänner 1995 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 11. Jänner 1995 Asyl.

Am 31. Jänner 1995 wurde er im Beisein des Beschwerdevertreters zu seinem Asylantrag einvernommen. Er gab an, seine Flucht habe 250 Mio. Türkische Lira gekostet. Er habe dies selbst bezahlt, weil er als Profifußballer genug verdient habe. Die Einvernahme zu den Fluchtgründen verlief wie folgt:

"Aus welchem Grund verließen Sie die Türkei?

Es gibt in der Türkei keine Demokratie und die Kurden werden als Menschen zweiter Klasse angesehen. Ich wurde immer wieder von der Polizei aus der Schule geholt, geschlagen, ich wurde eine Nacht festgehalten und gefoltert. Ich konnte meinen Sport nicht ungestört ausüben. Man sperrte mich in einen dunklen Raum und man schlug mir mit Knüppeln auf Fingerspitzen und Fußsohlen.

Wie oft wurden Sie festgenommen? Wöchentlich zweimal. In welchem Zeitraum? Seit meine Mutter nach Österreich kam. Das Datum weiß ich nicht mehr genau.

Weshalb wurden Sie festgenommen? Weil ich Kurde bin. Außerdem fragte man mich nach dem Aufenthalt meiner Mutter und Brüder, da man annahm sie seien in die Berge gegangen.

Von wem wurden Sie festgenommen? Es waren Polizeibeamte die mich vom Fußballplatz oder von der Schule weg verhafteten. Wurden Sie auch von der Wohnung weg festgenommen? Ja, auch meine Tante wurde dabei geschlagen.

Wann war die letzte Festnahme? An einem Dienstag im Dezember 1994, beim Training.

Wie oft wurden Sie insgesamt festgenommen? Unzählige Male, seit meine Mutter weg war, manchmal bis zu zwei bis dreimal pro Woche.

Wem gehörte die Wohnung in der Sie wohnten? Diese Wohnung gehörte meiner Tante.

Wer bezahlte diese Wohnung? Mein Onkel, er ist pensionierter Stadtverwaltungsbeamter, die finanzielle Situation war gut. Sind beide Kurden? Ja.

Weshalb flüchteten Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Mutter? Ich wollte als Sportler in der Türkei bleiben. Zu diesem Zeitpunkt gab es keinen Druck gegen mich.

Wenn mir die Aussage meiner Mutter vom 18.7.1994 vorgehalten wird, konkret die letzten 10 Zeilen, so gebe ich an: Ich habe nicht in der Wohnung gelebt, von der meine Mutter spricht. Ich wohnte nach der Abreise meiner Mutter aus Izmir bei meiner Tante, da diese Wohnung an jemanden anderen vermietet wurde. Die Ausgaben für mich bestritt allerdings mein in Österreich lebender Bruder. Ich habe nicht gearbeitet, ich lebte vom Sport.

Wie oft spielten Sie Fußball? Ich hatte viermal pro Woche Training. Die Wettkämpfe fanden am Wochenende an Samstagen oder Sonntag statt.

Jede Woche? Ja jedes Wochenende.

Wieviel verdienten Sie durch Ihren Sport? 20 Millionen türkische Lira pro Wettkampf und Prämien bei Siegen. Seit wann spielen Sie Profi-Fußball? Seit fünf Jahren, aber erst seit 1992 spielte ich Profi-Fußball. Der Club war sehr reich, zum Beispiel kassierten wir bei einem Unentschieden noch 10 Millionen pro Spieler.

Können Sie exakte Angaben zu diesem Fußballclub machen? Der Club gehört zur 2.Liga, der Club gehört zu Ankara und wir fuhren zu Wettkämpfe oft nach Ankara.

Handelt es sich um einen kurdischen Club? Nein, das wäre unmöglich.

Wurde Ihr Club staatlich unterstützt? Das weiß ich nicht. Der Club ist jedoch staatlich registriert? Ja.

Sind die führenden Clubmitglieder Türken oder Kurden? Der Trainer ist ein sehr demokratischer Türke.

Wie erklären Sie dann Ihre unzähligen Festnahmen aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung? Ich wurde dennoch geholt, mein Trainer versuchte zwar, mich zu holen, er konnte aber nichts machen. Ich wurde immer wieder geholt, um mich nach meinen Brüdern zu fragen.

Wurden Sie vor der Abreise Ihrer Mutter verhört oder verhaftet? Ich wurde auch befragt, aber nicht so häufig.

Wie liefen die Festnahmen ab? Wie lange und wo wurden Sie festgehalten?

Längstens drei Tage.

Wie lange wurden Sie üblicherweise festgehalten? Wenn mein Trainer erfuhr, daß ich in Haft war, wurde ich schnell wieder herausgeholt, ansonsten war ich zwei bis drei Tage in Haft. Wieviele mehrtägige Verhaftungen gab es? Beim letzten Mal wurde ich für drei Tage festgehalten, ich sah, wie man anderen Elektroschocks versetzte, sodaß diese an Herzversagen starben. Gab es weitere mehrtägige Verhaftungen? Nein.

Weshalb gaben Sie zuvor an, "ansonsten seien Sie zwei bis drei Tage in Haft gewesen"? Ich war nur einmal mehrtägig in Haft. Wie lange waren Sie ansonsten in Haft? Eine Nacht.

Jedesmal? Meist zwei bis drei Stunden und bis zu einer Nacht. Das hing davon ab, wie schnell die Familie davon erfuhr. Wie konnte Ihre Familie davon erfahren? Entweder durch Schulkollegen oder durch Fußballfreunde.

Können Sie die Zeitdiskrepanz klären? Sie gingen zur Schule, trainierten viermal pro Woche und nahmen an mindestens einem Wettkampf pro Woche teil, wann blieb da Zeit für die drei bis vier Verhaftungen? Ich wurde von der Schule oder vom Training geholt. Das Training begann meist um 16.00 Uhr, ich war dann ja normalerweise nur einige Stunden in Haft. Beim letzten Mal wurde ich dann allerdings zwei bis drei Tage festgehalten, ich wollte mit einem Schulkollegen lernen, daher wußte die Familie nichts von meiner Festnahme.

Sie waren somit nur einmal mehrtägig in Haft, war das nun für zwei oder drei Tage? Ich wurde an einem Sonntag festgenommen und am Dienstag wurde ich von der Familie heraugeholt. Wie liefen die einzelnen Festnahmen und Verhöre ab? Meist wurde ich von der Schule geholt. Man fragte nach meinen Angehörigen und ich gab an, ich wüßte es nicht. Ich wurde dann geschlagen. Ich wurde an den Haaren gezogen und gegen die Wand geschleudert. Ich sehe nicht ein, daß man so gegen mich vorgeht.

Wurden Sie bei jeder Festnahme mißhandelt?

Ja, manchmal mehr, manchmal weniger. Manchmal zog man mich an den Haaren, manchmal schlug man mir wie anfangs erwähnt auf die Finger. Wenn man mich schlug achtete man sorgfältig, daß keine Spuren blieben. Sonst hätte der Club für mich eine Klage gegen die Polizei eingebracht.

Sie gaben an, aus guten finanziellen Verhältnissen zu stammen, wie erklären Sie, daß Sie vor diesen angeblichen Mißhandlungen nicht schon früher flüchteten? Ich wollte anfangs nicht weg, später suchte ich dann um ein Visum an, das ich jedoch nicht erhielt. Man nahm mir daraufhin meinen Personalausweis ab, damit ich nicht weg könne.

Wann und wo suchten Sie um ein Visum an? An einer Botschaft in Izmir, ich weiß jedoch nicht an welcher. Ich ging eigentlich nicht hinein, ich wollte mich nur informieren. Das war etwa einen Monat nachdem meine Mutter die Türkei verlassen hatte.

Wann und wo wurde Ihr Personalausweis abgenommen?

Im Zuge einer dieser Festnahmen.

Weshalb? Man brachte in Erfahrung, daß ich beim Konsulat war und man nahm mir den Ausweis ab, damit ich nicht weg könne. Ich bekam den Ausweis dann nie zurück.

Wie erklären Sie denn die Ausstellung Ihres jetzigen Personalausweises am 28.10.1994 wegen Verlust des ersten? Die Polizei erfuhr nichts von diesem Ausweis. Mein Onkel besorgte den neuen Ausweis, ich holte ihn dann erst eine Woche vor meiner Ausreise ab, das heißt mein Onkel holte den Ausweis für mich ab.

Ist Ihr Onkel eine so einflußreiche Person? Ja, mein Onkel war ein höherer leitender Beamter in der Stadtverwaltung von Izmir. Er war Abteilungsleiter vom Bezirk Karsiyaka.

Wie paßt Ihr einflußreicher Onkel mit Ihren angeblichen Problemen zusammen, können Sie diesen Widerspruch klären? Mein Onkel ist pensioniert und hat nicht so großen Einfluß auf die Polizei. Wenn er mich herausholte, dann gegen Geld. Wurde gegen Sie ein Verfahren eingeleitet oder wird nach Ihnen gefahndet? Nein. Mir könnte jedoch bei einer Rückkehr in die Türkei die Verhaftung drohen, da ich geflüchtet bin. Ich werde ja auch beschuldigt, zur PKK zu gehören. Man würde mich sicher töten.

Wenn Sie der PKK-Zugehörigkeit beschuldigt worden wären, hätte man Sie wohl vom Schulbesuch und vor allem aus dem nationalen Fußballteam ausgeschlossen?

Ich stelle richtig, man würde mich erst durch meine Flucht der PKK-Zugehörigkeit beschuldigen.

Wenn mit vorgehalten wird, daß meine Angaben aufgrund der bisher abgehandelten Widersprüche unglaubwürdig sind, gebe ich an: Ich habe die Wahrheit gesagt.

Selbst wenn Sie in Cigli tatsächlich Probleme mit einer lokalen Behörde gehabt hätten, wäre es Ihnen doch möglich gewesen, in eine andere türkische Stadt zu ziehen? Ich wäre auch dort gefunden worden und alles wäre weitergegangen.

Sie gaben doch an, nicht gesucht worden zu sein?

Die Familie ist der Polizei bekannt.

Frage des Rechtsanwaltes: Können Sie Anschrift und Namen Ihres Trainers bekanntgeben? Allenfalls auch die Vereinsanschrift? M, seine Anschrift weiß ich nicht. Das Vereinsgebäude befindet sich in Konak / Izmir. Die genaue Anschrift weiß ich nicht, es handelt sich um eine Seitengasse der Straße I."

Die beiden Brüder des Beschwerdeführers halten sich seit 1991 und 1992, seine Mutter hält sich seit Juni 1994 in Österreich auf. Die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen 10 Zeilen aus der mit seiner Mutter in deren Asylverfahren aufgenommenen Niederschrift enthielten in bezug auf den Beschwerdeführer folgendes:

"Warum ist Ihr jüngster Sohn nicht mit Ihnen geflüchtet? Weil ich zuwenig Geld gehabt habe. Ich habe die Grundstücke und das Vieh in Erzurum verkauft und damit die Flucht finanziert.

Wovon lebt Ihr jüngster Sohn? Ich habe in Izmir eine Wohnung gemietet und mein jüngster Sohn lebt noch dort. Von meinem Sohn in Österreich bekommt er auch finanzielle Unterstützung und er arbeitet als Gelegenheitsarbeiter."

Mit Bescheid vom 14. Februar 1995 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers ab. Es erklärte die Darstellung des Beschwerdeführers für unglaubwürdig und legte die Gründe dafür - eine Mehrzahl von Widersprüchen in der Aussage und deren wiederholtes Zurechtrücken - auf etwa zweieinhalb Seiten der Bescheidbegründung im einzelnen dar. Darüber hinaus hielt es dem Beschwerdeführer vor, wenn man seine Angaben als wahr ansehen würde, habe es sich um regional beschränkte Übergriffe einer lokalen Polizeibehörde gehandelt und der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig darzutun vermocht, daß er sich dem nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er führte darin zur behaupteten Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nach § 16 AsylG 1991 nicht nachgekommen, weil es die Brüder und die Mutter des Beschwerdeführers trotz Kenntnis ihres gemeinsamen Aufenthaltsortes in Österreich nicht einvernommen habe, und stellte den Antrag, seine Mutter zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß die behaupteten Verfolgungshandlungen stattgefunden hätten. Zur "inhaltlichen Rechtswidrigkeit" des erstinstanzlichen Bescheides führte er einleitend aus:

"Die belangte Behörde beschränkt sich bei der Glaubwürdigkeit lediglich darauf, festzuhalten, daß die Anzahl der Verhaftungen nicht mit den vom Berufungswerber angeführten sportlichen Betätigungen und mit der Schule übereinstimmen können."

Dem hielt er entgegen, Schulbesuch, Training und die behaupteten Festnahmen und Anhaltungen seien in zeitlicher Hinsicht miteinander vereinbar. Der Rest der Berufungsbegründung lautete wie folgt:

"Auch hinsichtlich der verschiedenen Verhaftungsdauern und den Behandlungen in den Zellen liegen keinerlei gravierende Widersprüche vor. Der Berufungswerber wird jedoch eine genaue Berufungsergänzung noch innerhalb von 14 Tagen nachreichen."

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die (in der Zwischenzeit nicht weiter ergänzte) Berufung ab. Sie übernahm die Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und fügte hinzu, auf die in der Berufung namhaft gemachten Zeugen habe verzichtet werden können, weil der Sachverhalt hinlänglich feststehe und das Berufungsvorbringen die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides nicht erschüttere. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, die Verfolgungshandlungen seien nach der Ausreise seiner Brüder und seiner Mutter gesetzt worden, sei es "überdies" nicht schlüssig, daß diese zu konkreten Angaben darüber in der Lage wären. Ein Fall des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 liege nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer führt aus, die belangte Behörde habe sich "darauf beschränkt", hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung und der Feststellungen auf den erstinstanzlichen Bescheid zu verweisen, und damit ihre Verpflichtung verkannt, sich mit dem Berufungsvorbringen auseinanderzusetzen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde sich mit dem Beweisantrag in der Berufung in der Begründung ihres Bescheides auseinandersetzte und die Berufung darüber hinaus nichts enthielt, was einer ausführlicheren Behandlung bedurft hätte und von ausschlaggebender Bedeutung sein konnte. Die belangte Behörde hätte darauf hinweisen können, daß die Behauptung, das Bundesasylamt habe sich "bei der Glaubwürdigkeit lediglich darauf (beschränkt), festzuhalten, daß die Anzahl der Verhaftungen nicht mit den vom Berufungswerber angeführten sportlichen Betätigungen und mit der Schule übereinstimmen können", der etwa zweieinhalb Seiten langen, sich in dem erwähnten Argument keineswegs erschöpfenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht gerecht werde, doch ist der Beschwerdeführer durch das Unterbleiben eines ausdrücklichen Hinweises dieser Art nicht beschwert. Ob seine Berufungsausführungen hinsichtlich des einzigen darin behandelten Punktes der Beweiswürdigung in der Verweisung auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausreichend Antwort fanden, kann angesichts der weiteren und zum Großteil gewichtigeren Argumente, auf die das Bundesasylamt seine Beweiswürdigung gestützt hatte und auf die die Berufung nicht näher eingegangen war, dahinstehen. Die Möglichkeit, daß eine ausführlichere, der in der Berufung geäußerten Kritik etwa Rechnung tragende Bescheidbegründung in dem einen in ihr behandelten Punkt zu einem anderen Bescheid geführt hätte, ist nicht erkennbar.

Gegen die Gründe, aus denen die belangte Behörde von der in der Berufung beantragten Zeugenvernehmung absah, wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Argument, sie beruhten auf einer unzulässigen antizipativen Beweiswürdigung, wozu er noch ausführt, die Behörde dürfe einen Beweis von vornherein ablehnen, wenn er objektiv ungeeignet sei, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern, während eine Würdigung von Beweispersonen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit nur nach Aufnahme des Beweises möglich sei. Die objektive Eignung des in der Berufung beantragten Beweismittels leitet der Beschwerdeführer daraus ab, daß er bei seiner Einvernahme gesagt habe, er sei von den Behörden auch schon vor der Ausreise seiner Mutter nach dem Verbleib seiner Brüder "befragt" worden, jedoch "nicht so häufig". Damit stehe "eindeutig fest, daß die Mutter sehr wohl relevante Angaben machen hätte können".

Dem steht entgegen, daß der Beschwerdeführer angegeben hatte, seine der Flucht zugrundeliegenden Verhaftungen hätten erst nach der Ausreise seiner Mutter begonnen und er sei deshalb nicht mit seiner Mutter geflüchtet, weil es zu diesem Zeitpunkt "keinen Druck" gegen ihn gegeben habe. Entgegen der in der Berufung erhobenen Rechtsbehauptung konnte das Unterbleiben einer AMTSWEGIGEN Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers oder seiner Brüder unter diesen Umständen keinen Mangel des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens begründen. Beantragt hatte der Beschwerdeführer eine Einvernahme von Zeugen - trotz des Vorhaltes der Widersprüche in seiner Aussage und seiner Unglaubwürdigkeit im Beisein seines anwaltlichen Vertreters - in erster Instanz nicht. Nach § 20 Abs. 1 und 2 AsylG 1991 war es der belangten Behörde daher gar nicht möglich, dem in der Berufung gestellten Beweisantrag zu entsprechen.

Zur Begründung der Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels führt der Beschwerdeführer aus, die der Entscheidung zugrundegelegte Beweiswürdigung sei "nur im beschränkten Ausmaß geeignet", den abweisenden Bescheid zu tragen. Nach einer kurzen Auseinandersetzung mit einigen Elementen der Beweiswürdigung schließt sich daran noch die Behauptung, die Beweiswürdigung sei "in ihrer Gesamtheit verfehlt".

Nach § 41 Abs. 1 VwGG ist der angefochtene Bescheid im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts zu überprüfen. Die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörden unterliegt daher nur in beschränktem Maße der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof. Im vorliegenden Fall setzt sich der Beschwerdeführer mit der von ihm kritisierten "Gesamtheit" der Beweiswürdigung auch in der Beschwerde nicht inhaltlich auseinander. Er beschränkt sich darauf, drei eher untergeordnete, nicht die Widersprüche in zentralen Punkten der Aussage betreffende Elemente der Beweiswürdigung einer oberflächlichen Kritik zu unterziehen, ohne durch ein konkretes Eingehen auf die ihnen und den übrigen Elementen der Beweiswürdigung zugrundeliegenden Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, daß die Behörde in einer für die Entscheidung relevanten Weise von den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des Lebens widersprechenden Annahmen ausgegangen sei. Die Schlußfolgerung des Bundesasylamtes und der belangten Behörde, die Darstellung des Beschwerdeführers sei insgesamt nicht glaubwürdig, wird damit nicht in einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Weise erschüttert.

Ist die Darstellung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig, so haftet dem angefochtenen Bescheid auch keine Rechtswidrigkeit seines Inhaltes an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von einer Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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