Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. November 1994 wurde der Verlust der dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. März 1994 bis 31. Dezember 1994 erteilten Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) verfügt. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen, am 2. Dezember 1994 erlassenen Bescheid Berufung.
Am 14. Dezember 1994 beantragte der Beschwerdeführer (vgl. Seite 44 des Verwaltungsaktes) die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung (deren Verlust in diesem Zeitpunkt allerdings bereits verfügt worden war) und verband diesen Antrag mit einem solchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 6 Abs. 3 AufG in seiner im Antragszeitpunkt geltenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Mai 1995 wurde der Wiedereinsetzungsantrag "abgelehnt".
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. August 1995 abgewiesen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde seiner Berufung gegen die Aberkennung der Aufenthaltsbewilligung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben. Die Zustellung der Bescheide vom 9. August 1995 an den Beschwerdeführer erfolgte am 24. August 1995.
Gegen den erstgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem subjektiv einfachgesetzlich eingeräumten Recht auf rechtsrichtige Handhabe des § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz BGBl. 466/1992 in der Fassung 505/1994" verletzt. Er vertritt die Auffassung, die belangte Behörde habe im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Rechtslage nach Inkrafttreten der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, anzuwenden gehabt. Aufgrund der Antragstellung vor Ablauf der Geltungsdauer der dem Beschwerdeführer seinerzeit erteilten Bewilligung einerseits und der ersatzlosen Behebung des die Aberkennung dieser Aufenthaltsbewilligung aussprechenden erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde andererseits sei von einem rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag auszugehen gewesen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang nicht, daß sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde, sondern lediglich das Unterbleiben einer meritorischen Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag "durch die belangte Behörde". Er vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte nach ersatzloser Behebung des Widerrufsbescheides unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden gehabt.
Diesem Vorbringen ist unzweifelhaft zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer nicht in seinem aus § 71 Abs. 1 AVG abgeleiteten Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer restituierbaren Frist verletzt erachtet, sondern in dem seines Erachtens trotz Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages bestehenden Recht auf Bewilligung seines Verlängerungsantrages.
Da ein Abspruch über diesen Verlängerungsantrag durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde nicht erfolgt ist - es wurde lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert - fehlt es an der Möglichkeit der Verletzung des als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Rechtes.
"Sache" des Berufungsverfahrens war lediglich die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nicht der belangten Behörde, sondern der erstinstanzlichen Behörde fällt nach der Aktenlage die Säumnis mit der Entscheidung über den Verlängerungsantrag vom 14. Dezember 1994 zur Last.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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