Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Juni 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. März 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei nach der auf ihren eigenen Angaben beruhenden Aktenlage mit einem Touristensichtvermerk eingereist und habe ihren damit begonnenen Aufenthalt mit dem vorliegenden Antrag auf Aufenthaltsbewilligung verlängern wollen. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht, eine Erteilung einer Bewilligung sei aus dem Grunde des § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.
Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt - im Einklang mit den von ihr anläßlich der Antragstellung vorgelegten Urkunden - vor, ihr Touristensichtvermerk habe am 4. September 1993 seine Gültigkeit verloren. Sie sei jedenfalls vor der gegenständlichen, durch ihren Rechtsvertreter erfolgten, Antragstellung aus dem Bundesgebiet ausgereist. Auch im Zeitraum zwischen Antragstellung und Erlassung des angefochtenen Bescheides habe sie sich nicht im Inland aufgehalten.
Die Beschwerdeführerin hat zwar in ihrem Bewilligungsantrag angegeben, in Österreich aufrecht polizeilich gemeldet zu sein, jedoch im Begleitschreiben zu diesem Antrag (Seite 7 des Verwaltungsaktes) behauptet, sie sei nach Jugoslawien zurückgekehrt und sei "seit Kriegsbeginn daran interessiert, neuerlich in Österreich seßhaft zu werden". In ihrer Berufung (Seite 12 des Verwaltungsaktes) gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, in M, Jugoslawien, aufhältig zu sein. Aus ihrer Adressenangabe in der Beschwerde selbst läßt sich kein Schluß auf die Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ziehen.
Die Annahme der belangten Behörde, der gegenständliche Antrag diene der Fortsetzung eines mit einer Einreise mit Touristensichtvermerk begonnenen Aufenthaltes, ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ebensowenig wie aus der (sonstigen) Aktenlage ableitbar.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein nahtloser Anschluß des Aufenthaltes an das Ende der Gültigkeitsdauer des Touristensichtvermerkes zur Verwirklichung des Versagungstatbestandes nach § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG nicht erforderlich ist, weil es andernfalls ein Sichtvermerkswerber in der Hand hätte, sich des Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0293). Auch wenn ein ursprünglich mit Touristensichtvermerk eingereister Fremder kurzfristig zur Antragstellung ausreist und sodann wieder in das Bundesgebiet einreist, ist der in Rede stehende Sichtvermerksversagungsgrund verwirklicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1995, Zl. 95/19/0657).
Anders liegt aber der Fall, wenn ein Fremder nach Ablauf seines Touristensichtvermerkes aus dem Bundesgebiet ausreist, in der Folge vom Ausland aus einen Bewilligungsantrag stellt und die Entscheidung im Ausland abwartet. In diesem Fall kann nicht davon gesprochen werden, daß die Aufenthaltsbewilligung zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen soll.
Aus diesen Erwägungen stellt die Unschlüssigkeit der Tatsachenannahme der belangten Behörde, die beantragte Aufenthaltsbewilligung diente der Verlängerung eines aufrechten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Inland, einen relevanten Verfahrensmangel dar. Bei seiner Vermeidung hätte die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen können, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenenscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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