VwGH 95/19/0366

VwGH95/19/036625.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der D in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1995, Zl. 300.972/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §7 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §7 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß die von der Beschwerdeführerin (am 27. März 1990) mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe mit dem am 2. September 1994 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 17. Juni 1994 für nichtig erklärt wurde.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grunde liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß mit dem von der belangten Behörde erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Hernals die von ihr mit einem österreichischen Staatsbürger eingegangene Ehe aus den von der Behörde zutreffend wiedergegebenen Gründen für nichtig erklärt wurde.

Insoweit die Beschwerdeführerin als Motiv ihrer Eheschließung anführt, sie sei aufgrund der Situation im ehemaligen Jugoslawien, die zu beschreiben sich erübrige, dazu verhalten gewesen, sich nach einer neuen Existenz umzusehen, und sie habe insbesondere aus Verantwortungsgefühl gegenüber ihren damals noch minderjährigen Kindern gehandelt, ist ihr zu entgegnen, daß auch solche Motive - sofern sie nicht auf legalem Wege durchgesetzt wurden - den Interessen einer geordneten Fremdenpolitik zuwiderliefen, zumal hiedurch eben die Regelung der Zugangsbeschränkungen Fremder nach Österreich umgangen werden sollten.

Die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die §§ 18, 19 und 20 FrG sind im hier gegebenen Zusammenhang unbeachtlich, sind diese Bestimmungen doch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur bei Entscheidungen über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und einer Ausweisung (bei letzterer allein § 19 FrG) anzuwenden, nicht hingegen etwa bei der Entscheidung über die Versagung eines Sichtvermerkes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0319). Allerdings ist im Rahmen einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung zu prüfen, ob ein Eingriff in die gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten persönlichen und familiären Interessen des Fremden aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten Gründen gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0321, u.a.).

Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, daß sie sich seit der Ausstellung ihres Wiedereinreisesichtvermerkes im Juni 1990 in Österreich aufhalte, einer geregelten Beschäftigung nachgehe und sich ihre gesamte, "unter anderem aus ihren drei Kindern bestehende" Familie im Inland aufhalte, ist ihr zunächst zu entgegnen, daß die durch den im Juni 1990 erteilten Sichtvermerk eröffnete Möglichkeit der Aufnahme eines Familienlebens (mit ihren Kindern) im Inland gerade Ausfluß der gegenständlichen rechtsmißbräuchlichen Eheschließung war. Darüberhinaus ist die Eingehung einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen ein Rechtsmißbrauch, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodaß zumindest im Beschwerdefall ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757).

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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