VwGH 95/19/0330

VwGH95/19/033025.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Bachler, Dr. Dolp und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1995, Zl. 300.002/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 188,33 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. April 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde bleibt die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß die von der Beschwerdeführerin (am 2. Jänner 1990) mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 10. März 1994 für nichtig erklärt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, ist die Eingehung einer Ehe nur zum Schein, um sich eine fremdenrechtlich bedeutsame Bewilligung zu verschaffen, ein Verhalten, das eine gravierende Mißachtung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften bildet. Aus diesem Grund liegt eine beträchtliche Gefährdung der Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, die zur Versagung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG führt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0438, mit weiteren Nachweisen).

Insoweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, sie sei die Scheinehe aus Arbeitswilligkeit eingegangen, ist ihr zu entgegnen, daß auch dieses Motiv - wenn, wie hier, seine Umsetzung nicht auf legalem Weg erfolgt - den Interessen einer geordneten Fremdenpolitik zuwiderlief, zumal die Regelungen der Zugangsbeschränkungen Fremder nach Österreich umgangen werden sollten.

Der Beschwerdeführerin ist zuzubilligen, daß im Rahmen einer auf § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Entscheidung grundsätzlich zu prüfen ist, ob ein Eingriff in die gemäß Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten privaten und familiären Interessen des Fremden durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten Gründe gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0321, u.a.).

Insoweit sie unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihre besonderen Lebensumstände in Österreich zu ermitteln, legt sie mit ihren diesbezüglichen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde die Relevanz dieses Mangels nicht dar. Sie bringt vor, sie selbst lebe bereits seit 1989 in Österreich, ihre Eltern bereits seit 1974. Ihre Mutter und ihre beiden Schwestern seien bereits österreichische Staatsbürger. Sie sei seit April 1990 im psychiatrischen Krankenhaus Baumgartner Höhe als Abteilungshelferin beschäftigt. Sie verfüge über eine gültige Arbeitserlaubnis bis November 1996.

Ihr am 23. Jänner 1993 geborener Sohn und ihre Tochter lebten in Wien, die Tochter besuche die dritte Klasse der Volksschule. Sie habe zu Jugoslawien keinen Kontakt mehr.

Dem ist entgegenzuhalten, daß sich den Verwaltungsakten keine Hinweise auf einen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich vor dem 20. Februar 1990 entnehmen lassen. Eine diesbezügliche Behauptung wird auch in der Beschwerde nicht erhoben. Die - nach dem Akteninhalt erstmalige - Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes am 20. Februar 1990 sowie die Aufnahme einer Beschäftigung im April 1990 waren gerade Ausfluß der gegenständlichen rechtsmißbräuchlichen Eheschließung. Die infolge des von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Rechtsmißbrauches entstandenen privaten Bindungen in Österreich können schon deshalb keine zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallende Interessenabwägung gemäß Art. 8 MRK bewirken, als es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderliefe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Im übrigen stellt die Eingehung einer Ehe zum Schein zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen einen Rechtsmißbrauch dar, welcher als Gefährdung der Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK zu qualifizieren ist, sodaß diesfalls ein durch Versagung der Aufenthaltsbewilligung bewirkter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/0757).

Aufgrund dieser Darlegungen hätte die belangte Behörde auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerde vorgebrachten Umstände zu keinem anderen Ergebnis ihrer - wenn auch in knappster Form - vorgenommenen Interessenabwägung gelangen können.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich eines Drittels des insgesamt mit S 565,-- geltendgemachten Vorlageaufwandes für die gemeinsame Vorlage ihres Aktes und jener zweier anderer Beschwerdeführer ersatzpflichtig.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte