VwGH 95/13/0200

VwGH95/13/020027.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, i Beisein des Schriftführers Mag.DDr. Jahn, über die Beschwerde des Dr. A in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 12. Juni 1995, Zl. Sch 2151/2/1-IV/4/95, betreffend Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Aufgrund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Säumnisbeschwerde forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde mit Verfügun vom 15. Februar 1995 auf, den versäumten Bescheid innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erlassen. Diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 28. Februar 1995 zugestellt, der versäumte Bescheid (vom 12. Juni 1995) mit seiner Zustellung am 13. Juli 1995 erlassen.

Gegen diesen nachgeholten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Unzuständigkeit der belangten Behörde deswegen geltend gemacht wird, weil die Bescheiderlassung nicht innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist von drei Monaten erfolgt sei.

Die belangte Behörde bestreitet in der Gegenschrift ihre wegen Fristablaufes eingetretene Unzuständigkeit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer erst am 13. Juli 1995 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die vom Gerichtshof mit Verfügung vom 15. Februar 1995 gesetzte dreimonatige Frist bereits abgelaufen, weil die Zustellung der Verfügung an die belangte Behörde am 28. Februar 1995 erfolgt war (Ende der Frist daher am Montag, den 29. Mai 1995). Die belangte Behörde war demnach nicht mehr zuständig, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Juli 1993 auf Gewährung einer Zuzugsbegünstigung zu entscheiden (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 535). Der angefochtene Bescheid war dahe gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren von S 30,--, weil die Vorlage des angefochtenen Bescheides nur in einfacher Ausfertigung erforderlich war.

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