Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 6. August 1993 wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber am 24.1.1992 auf der Baustelle in Wien 5, S-Gasse 4 und 6 (4-6), bei der Generalsanierung die tschechoslowakischen Staatsangehörigen 1.) A, 2.) B, 3.) C,
4.) D, 5.) E, 6.) F, 7.) G, 8.) H, und 9.) I, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, mit Verputzarbeiten, Entfernen von Bauschutt sowie Maler- und Anstreicherarbeiten beschäftigt hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 28 Abs.1 Z.1 lit.a in Verbindung mit § 3 Abs.1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr.218/1975 in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
9 Geldstrafen von Schilling je 10.000,-, d.s.zus. 90.000,-, falls diese uneinbringlich sind, Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen, d.s.zus. 45 Tage gemäß § 28 Abs.1 leg.cit.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
Schilling je 1.000,-, d.s.zus. 9.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 99.000,- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."
Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die genannten Ausländer zu dem maßgeblichen Zeitpunkt auf der Baustelle der P-Gesellschaft m.b.H. arbeitend angetroffen worden seien. Drei der genannten Ausländer hätten sich in Mietverträgen vom 1. November 1991 gegenüber der Gesellschaft m.b.H. des Beschwerdeführers verpflichtet, als Mieter einzelne Wohnungen auf die Kategorie "A" anzuheben, wobei bis zur Fertigstellung der Wohnungen keine Betriebskosten und Hauptmietzinse vorgeschrieben würden, nach Fertigstellung jedoch der Mietzins der Kategorie "A" verrechnet werde. Hiebei handle es sich, so die Behörde erster Instanz, um ein indirektes Entgelt, was aus dieser Art der Absehung der Einhebung eines Mietzinses ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Landesarbeitsamt selbst angegeben, daß die genannten Ausländer seit etwa zwei Wochen bei der Generalsanierung der gegenständlichen Häuser in Wien 5 beschäftigt seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, mit welcher er der Behörde erster Instanz vorwarf, sich ausschließlich auf die Aussagen des Arbeitsamtes zu berufen, welche unrichtig und unsachlich seien. Er habe niemals ausgesagt, daß die gegenständlichen Häuser generalsaniert würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Oktober 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis "mit der Maßgabe bestätigt, daß sich der Sitz der Unternehmensleitung der P-Ges.m.b.H. "in Wien 3, B-Gasse 19" befand, die Wortfolge "bei der Generalsanierung" zu entfallen hat und die Bestimmung, nach der die Strafen verhängt werden, "§ 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG" lautet". Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG wurden dem Beschwerdeführer insgesamt S 18.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Der angefochtene Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß die genannten neun Ausländer
- tschechoslowakische Staatsangehörige - zur Tatzeit in dem näher bezeichneten Gebäude, welches im Eigentum der Firma P gestanden sei, ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung Adaptierungsarbeiten der näher bezeichneten Art durchgeführt hätten. Wenn der Beschwerdeführer bestreite, daß die genannten neun Ausländer von ihm im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG beschäftigt worden seien, so sei dies nicht glaubwürdig. Im Erhebungsbericht des Landesarbeitsamtes Wien vom 24. Jänner 1992 sei nämlich festgehalten, daß er am 24. Jänner 1992, als die genannten neun Ausländer in den
- miteinander verbundenen - Miethäusern seiner Gesellschaft m.b.H. arbeitend angetroffen worden seien, dort ebenfalls anwesend gewesen sei und gegenüber den Erhebungsbeamten angegeben habe, daß die genannten Miethäuser seit etwa zwei Wochen von diesen Ausländern generalsaniert würden und daß die Ausländer polizeilich nicht gemeldet und in der Wohnung Tür Nr. 5 einquartiert seien. Als er bezüglich Zeitaufzeichnungen, Entlohnung und etwaigen ausführenden Firmen befragt worden sei, habe er die Antwort verweigert. Erst bei seiner Parteieneinvernahme am 3. April 1992 habe der Beschwerdeführer angegeben, daß die genannten Ausländer als Mieter in den von ihnen gemieteten Wohnungen gearbeitet hätten. Die von ihm zum Beweis dafür vorgelegten Mietverträge betreffend die Wohnungen Tür Nr. 4, 5 und 10 seien jeweils mit 1. November 1991 datiert, nicht vergebührt und seitens der Hauseigentümerin als Vermieterin nicht unterfertigt. In diesen Mietverträgen sei die Klausel enthalten, daß bis zur Fertigstellung der Wohnungen keine Betriebskosten und kein Hauptmietzins vorgeschrieben werde; nach Fertigstellung jedoch der Mietzins der Kategorie "A" verrechnet werden solle. Für drei der am 24. Jänner 1992 arbeitend angetroffenen Ausländer seien Meldezettel lautend auf die Wohnung Tür Nr. 6 vorgelegt worden; die polizeiliche Meldung sei jedoch erst am 27. Jänner 1992 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe der Behörde erster Instanz gegenüber angegeben, daß seine
Gesellschaft m.b.H. den angetroffenen Ausländern insoferne entgegengekommen sei, als diese bis zur Fertigstellung der vermieteten Wohnungen, die unbewohnbar gewesen seien, in der Wohnung Tür Nr. 5 hätten wohnen dürfen. In der Verhandlung vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer im wesentlichen angegeben, er könne sich nicht mehr erinnern, welchen Personen er welche Wohnungen zur Verfügung gestellt habe. Die Wohnungen seien von den betreffenden Ausländern jedenfalls niemals bewohnt worden. Sie hätten nämlich aufgrund der Kontrolle am 24. Jänner 1992 Angst bekommen und seien verschwunden. Mit dem Ausländer S und einem weiteren Ausländer habe er nach dem Vorfall in der Slowakei gesprochen. Sie hätten ihm gesagt, daß sie Angst hätten und sich in Österreich nicht verhaften lassen wollten. Dies sei auch der Grund dafür, daß in der Folge keiner der Ausländer jemals eine Wohnung in diesem Haus bewohnt habe.
Der Beschwerdeführer habe in der Verhandlung vor der belangten Behörde auch angegeben, daß er letztlich einen Schaden gehabt habe, da die Ausländer das Haus verlassen und die Miete nicht bezahlt hätten. Er habe in der Verhandlung weiters angegeben, er habe drei Wohnungen je zwei Mietern zur Verfügung gestellt und weiters ausgeführt, daß, wenn nur drei der verfahrensgegenständlichen Ausländer als Mieter aufschienen, es sich bei den anderen Ausländern vielleicht um Freunde der Mieter gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, den am 24. Jänner 1992 arbeitend angetroffenen Ausländern bei ihrer Tage später erfolgten polizeilichen Anmeldung behilflich gewesen zu sein. Auf den Vorhalt, daß die Wohnungen laut Mietverträgen (Tür Nr. 4, 5 und 10) und Meldezettel (ausschließlich Tür Nr. 6) nicht übereinstimmten, habe er angegeben, daß den Ausländern zur vorübergehenden Benützung die Wohnung Tür Nr. 6 zur Verfügung gestellt worden sei. Wenn im Erhebungsbericht des Landesarbeitsamtes die Wohnung Tür Nr. 5 genannt worden sei, so sei dies mit Sicherheit unrichtig.
Nach Vorhalt einer niederschriftlichen Einvernahme des Ausländers S vor dem Magistrat der Stadt Wien am 2. April 1993, wonach dieser Ausländer jedenfalls an diesem Tag in Österreich gewesen sei und angegeben habe, daß er der Gesellschaft m.b.H. des Beschwerdeführers Material und Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt habe und ihm die Wohnung Tür Nr. 10 im gegenständlichen Haus überlassen worden sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er am 24. Jänner 1992 wahrscheinlich noch nicht gewußt habe, daß es sich bei den betreffenden Ausländern um Arbeiter der Firma S gehandelt habe, vielleicht seien diese zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht bei der Firma S beschäftigt gewesen. Die belangte Behörde stellte fest, daß drei der am 24. Jänner 1992 arbeitend angetroffenen Ausländer entgegen den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sie aus Angst vor Verhaftungen nach der Kontrolle Österreich verlassen hätten und deshalb die Wohnungen nie bewohnt hätten, am 11. November 1992 vor der Behörde erster Instanz erschienen seien und angegeben hätten, daß sie als Touristen nach Österreich gekommen seien und in Wien eine Wohnung gesucht hätten. Von der Gesellschaft m.b.H. des Beschwerdeführers sei ihnen - so die drei Ausländer - Wohnungen angeboten worden, die sie dann angemietet hätten. Sie hätten die Arbeiten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung unter unentgeltlicher Mithilfe von Freunden durchgeführt. Die hiefür notwendigen Materialien seien in der Wohnung gelagert gewesen.
Demgegenüber - so stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid weiter fest - habe der Berufungswerber in der Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben, daß es sich bei der Mehrzahl der am 24. Jänner 1992 arbeitend angetroffenen Ausländer um Bekannte von einem Reitstall in der Slowakei handle. Diese seien, da sie sich - so der Beschwerdeführer - in Österreich ansiedeln und sicher auch Arbeit finden hätten wollen, an ihn herangetreten, ob er ihnen eine Wohnung in Wien verschaffen könne, woraufhin er ihnen im gegenständlichen Haus Wohnungen in Hauptmiete zur Verfügung gestellt habe. Er habe weiter angegeben, daß ihm damals schon bekannt gewesen sei, daß in Österreich keine Bewilligungen zu bekommen gewesen seien, er habe den Ausländern nicht helfen können, Arbeit zu finden und habe dies auch gar nicht versucht.
Die von ihr derart dargestellten Beweisergebnisse würdigte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dahingehend, daß die Gesellschaft m.b.H., deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, die am 24. Jänner 1992 arbeitend angetroffenen Ausländer im Sinne des § 2 AuslBG beschäftigt habe. Dafür spreche schon der erste Anschein, wonach die Ausländer dabei betreten worden seien, wie sie in dem im Eigentum der genannten Gesellschaft stehenden Gebäude Adaptierungsarbeiten durchgeführt hätten. Das Bestehen von Mietverträgen habe der Beschwerdeführer erst nachträglich vorgebracht und behauptet, es habe sich um Arbeiten von Mietern und deren Freunden in Eigenregie gehandelt. Dies sei jedoch nicht glaubwürdig, weil die betreffenden Ausländer die von ihnen angeblich angemieteten Wohnungen niemals bewohnt hätten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei auch insoferne widersprüchlich, als drei der arbeitend angetroffenen Ausländer entgegen der Aussage des Beschwerdeführers Österreich offensichtlich nicht verlassen hätten. Auch der Umstand, daß die Türnummern in der nachgeholten polizeilichen Meldung nicht mit den in den Mietverträgen angeführten Türnummern übereinstimmten und sich der Beschwerdeführer selbst hinsichtlich der tatsächlich zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellten Wohnung (Tür Nr. 5 oder Tür Nr. 6) in Widersprüche verwickelt habe, spreche dafür, daß es sich bei den Ausländern nicht um Wohnungsmieter und deren Freunde, sondern um Arbeitskräfte gehandelt habe, denen von ihrer Arbeitgeberin, der Gesellschaft m.b.H. des Beschwerdeführers für die Zeit der Arbeiten (Not-)Unterkünfte im gegenständlichen Haus zur Verfügung gestellt worden seien. Die in den Mietverträgen vorgesehene Vereinbarung, daß - entgegen der günstigeren Regelungen im Mietrechtsgesetz - der Mieter nach Fertigstellung der Arbeiten den erhöhten Mietzins für die durch seine eigene, vom Hauseigentümer nicht entlohnte Arbeit bewirkte Kategorienanhebung (von D auf A) zu bezahlen habe, sei logisch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe nämlich selbst angegeben, daß die Wohnungen zum Zeitpunkt ihrer "Anmietung" unbewohnbar gewesen seien, die Bestimmung in den Mietverträgen sei daher auch nicht durch das in den Mietverträgen vereinbarte Absehen von der Einhebung eines Mietzinses erklärbar. Drei der betroffenen Ausländer hätten zwar das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Durchführung von Arbeiten in Eigenregie bestätigt; diese Aussagen wichen aber von den Angaben des Beschwerdeführers insoferne ab, als sie angegeben hätten, als Touristen eingereist zu sein, während der Beschwerdeführer von Bekannten von einem Reitstall in der Slowakei gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe daher offensichtlich die drei Ausländer vor ihrer Aussage vor der Behörde erster Instanz entsprechend instruiert; ihre Aussagen seien nicht glaubwürdig. Dieser Schluß sei auch im Hinblick auf die völlig anders lautende Aussage des Ausländers S nur fünf Monate später (als dieser angab, ausländische Arbeitskräfte an den Beschwerdeführer vermittelt und diesem Baumaterial geliefert zu haben) zulässig.
Der Beschwerdeführer sei somit in seinen Angaben widersprüchlich und auch im persönlichen Eindruck in der Verhandlung vor der belangten Behörde unglaubwürdig gewesen; seinen Aussagen sei daher kein Glauben zu schenken und die Beschäftigung der im Spruch genannten Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG durch den Beschwerdeführer bzw. die durch ihn repräsentierte Gesellschaft m.b.H. als deren Arbeitgeberin als erwiesen anzusehen.
Zum Tatbestand der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung gehöre weder der Eintritt eines Schadens, noch einer Gefahr. Da auch über das Verschulden keine Bestimmung enthalten sei, handle es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Der Berufungswerber habe weder behauptet noch glaubhaft gemacht, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei. Es sei deshalb auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite, zumindest in der Form fahrlässigen Verhaltens des Berufungswerbers auszugehen gewesen.
Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage zur Tatzeit nicht wegen unberechtigter Beschäftigung von Ausländern nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz rechtskräftig vorbestraft gewesen. Er werde der unerlaubten Beschäftigung von neun - und damit mehr als drei - Ausländern für schuldig erkannt; es sei daher der dritte Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG anzuwenden und je unerlaubt beschäftigten Ausländer von einem von S 10.000,-- bis zu S 120.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen gewesen.
Die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften führe auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (v.a. durch den Entfall von Steuern und Abgaben und Beiträgen zu den System der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und - zusätzlich - zu einer Wettbewerbsverzerrung. Aus den durchgeführten Beweisverfahren ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen wesentlich hinter jenem an sich mit einer derartigen Übertretung verbundenen Ungerechtsgehalt zurückgeblieben oder wissentlich über diesen hinausgegangen wäre. Der Beschwerdeführer habe zumindest fahrlässig gehandelt, es liege weder eine qualifizierte Verschuldensform, noch auch geringfügiges Verschulden vor. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt wegen einer, nicht einschlägigen, Verwaltungsübertretung rechtskräftig vorbestraft gewesen, sodaß ihm der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute komme. Besondere Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer verfüge über Vermögen (Firmenanteile), ein geringes bis durchschnittliches Einkommen und sei sorgepflichtig. Die Erstinstanz habe im angefochtenen Straferkenntnis bereits die gesetzliche Mindeststrafe über den Beschwerdeführer verhängt. Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 21 VStG lägen nicht vor; eine Herabsetzung der Strafen käme somit nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift, sowie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG in der Fassung gemäß BGBl. Nr. 450/1990 gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, soferne die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, d) nach den Bestimmungen des § 18 oder e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. 196/1988.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesem eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt, noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, ... bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis zu S 60.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis zu S 120.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von S 20.000,-- bis zu S 240.000,--.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid insoferne für inhaltlich rechtswidrig, als ihm darin zur Last gelegt werde, er habe die Beschäftigung des "A" zu verantworten. Möglicherweise sei damit S gemeint, wie dies im Schreiben des Landesarbeitsamtes Wien vom 2. März 1994 behauptet werde; die Beschäftigung des S sei dem Beschwerdeführer jedoch nie angelastet gewesen. Anläßlich der Erhebung des Landesarbeitsamtes am 24. Jänner 1992 sei ein A als beanstandeter Arbeitnehmer angefüht, in weiterer Folge im Zuge des Verfahrens ein S zeugenschaftlich vernommen worden; im vorgenannten Schreiben des Landesarbeitsamtes Wien vom 2. März 1994 werde auf Seite 2 im letzten Absatz aber wiederum die Ladung eines A zur mündlichen Verhandlung beantragt. Nach der im Akt erliegenden Zeugenaussage des S sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer mit diesem einen Werkvertrag getroffen habe. Dieses Faktum brauche jedoch nicht mehr verfolgt zu werden, da mangels gehöriger Anlastung der Tat in diesem Umfang jedenfalls bereits im Verfahren vor der Erstinstanz gemäß § 31 Abs. 1 VStG Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seiner Bestrafung wegen der unrechtmäßigen Beschäftigung des S auf. Zwar wurde auch im Spruch des angefochtenen Bescheides der Name des erstangeführten Ausländers S mit A falsch geschrieben, hiebei handelt es sich jedoch offensichtlich nur um einen Schreibfehler des Namens einer Person, an deren Identität die Parteien des Verwaltungsverfahrens keinen Zweifel haben konnten, zumal auch Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Betreffenden stets richtig angeführt wurden. Wegen dieses - an sich berichtigungsfähigen - Mangels ist daher in dieser Hinsicht keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid weiters im Hinblick darauf für rechtswidrig, daß ihm bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Last gelegt worden sei, er habe § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 des AuslBG übertreten, im angefochtenen Bescheid werde ihm jedoch plötzlich zur Last gelegt, daß er § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG übertreten habe. Es läge ein unzulässiger Austausch des Tatvorwurfes vor.
Dieser Beschwerdevorwurf ist schon deswegen nicht stichhältig, weil die Anfügung der Worte "dritter Strafsatz" nach "§ 28 Abs. 1 Z. 1" als Zitat der angewendeten Gesetzesstelle keine Auswechslung des Tatvorwurfes, sondern nur eine Präzisierung der angewendeten Rechtsvorschrift bewirkt.
Für rechtswidrig hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid ferner deswegen, weil seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden sei, bereits drei Jahre vergangen gewesen und damit Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei.
Dies trifft nicht zu. Der angefochtene Bescheid wurde nämlich mit seiner - ordnungsgemäß beurkundeten - Verkündung am 3. Oktober 1994 - und somit innerhalb der Dreijahresfrist des § 31 Abs. 3 VStG - erlassen (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage 1996, S. 480 ff).
Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde insoferne vor, als sie entsprechende Erhebungen und die Feststellung dahingehend unterlassen habe, ob der Beschwerdeführer mit den drei genannten Ausländern tatsächlich Mietverträge geschlossen habe, in welchen die Instandsetzung der Wohnungen von Kategorie D auf Kategorie A als Nebenabrede vereinbart worden sei. Auch wenn die genannten Mietverträge von der Vermieterin nicht unterzeichnet gewesen wären, so handle es sich bei einem Mietvertrag um einen Konsensualvertrag, der nicht notwendigerweise eine schriftliche Urkunde bedinge. Die in den betreffenden Mietverträgen enthaltene Abrede sei auch deswegen durchaus üblich, weil der Vermieter, wenn er die Wohnung selbst auf Kategorie A anhebe, sowohl die Kosten der Adaptierung als auch eine Miete in der Höhe der Kategorie A verlangen dürfe. Die im gegenständlichen Fall gewählte Vorgangsweise, nämlich die Adaptierung der Wohnung durch den Mieter sei in der Regel für diesen kostengünstiger, weil er die Renovierungsarbeiten selbst, auch teilweise in Eigenregie durchführen könne.
Auch mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dem angefochtenen Bescheid ist nämlich mit hinreichender Klarheit die Feststellung der belangten Behörde zu entnehmen, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegten, seitens der Vermieterin nicht unterfertigten Mietverträgen um fingierte Verträge handle, die bloß einer unerlaubten Beschäftigung der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Ausländer diente. Der zu diesem Ergebnis führenden Beweiswürdigung der belangten Behörde kann diesbezüglich angesichts der von ihr getroffenen Feststellungen (Unterzeichnung der Verträge nur durch die Mieter, mangelnde Vergebührung, polizeiliche Anmeldung erst drei Tage nach der erfolgten Betretung, Widersprüche bezüglich jener Wohnungen, welche angeblich vermietet, tatsächlich bewohnt und in denen die Ausländer polizeilich gemeldet waren) nicht entgegengetreten werden.
Die neun am 24. Jänner 1992 auf der Baustelle der Gesellschaft m.b.H. des Beschwerdeführers betretenen Ausländer haben unbestritten in einer im betreffenden Haus gelegenen Wohnung gewohnt und dort mit Arbeitsmitteln der Gesellschaft m.b.H. Renovierungsarbeiten durchgeführt. Der belangten Behörde kann daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie diesen Sachverhalt dem Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG subsumierte.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid schließlich im Hinblick darauf für rechtswidrig, daß der Zeuge S anläßlich seiner Einvernahme am 2. April 1993 angegeben habe, im Rahmen eines Werkvertrages mit dem Beschwerdeführer von diesem Aufträge entgegengenommen und hiebei fünf ausländische Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. Von den von diesem Zeugen namentlich genannten Arbeitnehmern sei nur einer im Spruch des angefochtenen Bescheides genannt.
Auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf diese Aussage des Zeugen S vom 2. April 1993 zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sich die Aussage dieses Zeugen auf einen Zeitraum erst ab August 1992 bezieht und bezüglich des Vorliegens des relevanten Sachverhaltes bloß die Angabe enthält, daß der Beschwerdeführer dem Zeugen S die Wohnung Nr. 10 des gegenständlichen Hauses im Jänner 1992 unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe, welche Angabe im übrigen nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, weil der von ihm vorgelegte Mietvertrag mit S nicht die Wohnung Tür Nr. 10, sondern jene mit der Tür Nr. 4 betrifft.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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