Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bruck an der Mur vom 12. April 1995 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz für den tschechischen Staatsangehörigen S für die berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer "gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, wegen Nichteinbringung fehlender Unterlagen zurückgewiesen".
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte darin vor, daß die Aufenthaltsgenehmigung nicht habe vorgelegt werden können, da die Beschwerdeführerin diese Genehmigung trotz rechtzeitiger Antragsstellung von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur nicht erhalten habe. Der Meldezettel könne erst nach Erhalt dieser Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt werden. Die Behörde (Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur) habe die Anträge nicht zeitgerecht erledigt. Die Unterkunftserklärung und die Lenkerberechtigung habe die Beschwerdeführerin nur deshalb nicht vorgelegt, weil sie nur die Vorlage sämtlicher Unterlagen als sinnvoll erachte. Aufgrund dieser von der Beschwerdeführerin nicht verschuldeten Gegebenheit sei es aber unzulässig, lediglich aufgrund dieser Formgebrechen "die Berufung abzuweisen" (damit gemeint wohl: den Antrag zurückzuweisen). Die Beschwerdeführerin beantragte, den (erstbehördlichen) Bescheid dahin abzuändern, daß die Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 nicht stattgegeben und der angefochtene erstbehördliche Bescheid bestätigt. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, im Berufungsverfahren sei "Sache" (im Sinne von § 66 Abs. 4 AVG) allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen erstbehördlichen Zurückweisungsbescheides. Daß die Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 27. März 1995 der Beschwerdeführerin die Beibringung fehlender Unterlagen unter Fristsetzung bis 11. April 1995 aufgetragen habe, sei unbestritten geblieben. Durch ihren Einwand des fehlenden Verschuldens könne die Beschwerdeführerin jedoch den "Tatbestand des § 13 Abs. 3 AVG" nicht beseitigen. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verschuldensfrage sei in der Sache selbst bedeutungslos. Da die Beschwerdeführerin dem gesetzlich gedeckten Verbesserungsauftrag der Behörde erster Instanz nicht nachgekommen sei, habe ihr Antrag zurückgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich (nach Verbesserung ihres Beschwerdeschriftsatzes) ihrem gesamten Vorbringen nach in dem Recht auf Sachentscheidung bzw. auf Nichtergehen eines Zurückweisungsbescheides über ihren Antrag als verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, sie habe die erforderlichen Unterlagen, soweit ihr dies möglich gewesen sei, beigebracht. Auf die Säumnis einer anderen Behörde könne sich die belangte Behörde nicht stützen. Die belangte Behörde und die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur würden einander die Verantwortung wechselseitig zuschieben. Die Beschwerdeführerin könne aber nicht dafür verantwortlich gemacht werden, daß die zuständige Behörde die Aufenthaltsgenehmigung (für den beantragten Ausländer) noch nicht erteilt habe. Im angefochtenen Bescheid sei die belangte Behörde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, sondern habe sich "formalistisch auf den § 13 Abs. 3 AVG gestützt".
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet:
"Formgebrechen schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr den Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
Die Beschwerdeführerin zieht auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel, daß sie dem unter Fristsetzung erteilten Auftrag der Behörde erster Instanz, fehlende Beilagen - insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung für den beantragten Ausländer - beizubringen, nicht (jedenfalls auch nicht wenigstens vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides) nachgekommen ist.
Wird ein Formgebrechen aber innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist nicht behoben, so ist das fehlerhafte Ansuchen (der Antrag) mit Bescheid zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin verkennt daher die Sach- und Rechtslage, wenn sie die Auffassung vertritt, die Verwaltungsbehörde wäre trotz Nichteinhaltung der nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung bestimmten Frist dennoch zu einem meritorischen Abspruch über ihren Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz berechtigt gewesen (vgl. hiezu sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1986, Zl. 85/04/0156, und Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht6 (1995), Rz 161). Im übrigen war für die Berufungsbehörde - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - "Sache" im Berufungsverfahren im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage, ob der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid zu Recht erlassen wurde oder nicht.
Lediglich vollständigkeitshalber ist der Beschwerdeführerin überdies folgendes zu erwidern:
Da der Zurückweisungsbescheid wegen Nichtbehebung eines Formgebrechens nur eine Erledigung in prozessualer Hinsicht darstellt, steht demnach die Rechtskraft des Zurückweisungsbescheides einer Sachentscheidung über einen neuerlichen Antrag nicht entgegen. Durch die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz kann die Beschwerdeführerin daher letztlich auch deshalb in Rechten nicht verletzt worden sein, weil dieser Antrag schon im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin selbst zugestandene Fehlen der erforderlichen Aufenthaltsberechtigung und den demnach offenkundig vorliegenden Versagungsgrund zu keiner positiven meritorischen Erledigung führen hätte können. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, daß die von ihr dargelegte Problematik der Durchführung des Verfahrens nach dem Aufenthaltsgesetz an dem allein maßgeblichen Umstand nichts zu ändern vermag, daß die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erforderliche Aufenthaltsberechtigung nicht vorgelegen ist (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, Zl. 95/09/0196, und vom 12. Dezember 1995, Zlen. 95/09/0267 bis 0275 und 0277 bis 0281).
Der belangten Behörde kann somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorgeworfen werden, wenn sie den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid bestätigte.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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