Normen
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 1995 wurde die an diese Behörde gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 2 und 4 FrG in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG in Hinsicht auf die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 17. August 1995 angeordnete Schubhaft und die daran anschließende Anhaltung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und festgestellt, daß im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer behauptet zunächst eine "bescheidlose" Anhaltung, weil es mangels entsprechender Unterschrift des Genehmigenden auf dem Schubhaftbescheid diesem an Bescheidqualität mangle.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung muß allerdings eine Unterschrift keineswegs leserlich sein (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0466); den von der Judikatur aufgestellten Erfordernissen eines individuellen Schriftzuges entspricht das auf dem Schubhaftbescheid aufscheinende Schriftbild jedenfalls. Mit diesem - geradezu mutwilligen - Vorbringen vermag der Beschwerdeführer daher schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides darzutun.
Der Beschwerdeführer behauptet weiters, die Schubhaft sei in der Zeit vom 17. August 1995 (seiner Festnahme) bis 22. August 1995 rechtswidrig gewesen, weil die Bundespolizeidirektion Wien keinerlei Maßnahmen gesetzt habe, um jenen Sicherungszwecken gerecht zu werden, zu denen die Schubhaft verhängt worden sei.
Dazu ist zunächst festzustellen, daß die erwähnte Behörde am 17. August 1995 den Beschwerdeführer zunächst einvernommen, den Schubhaftbescheid erlassen und den Beschwerdeführer in der Folge am 22. August 1995 neuerlich einvernommen sowie an diesem Tag auch ein Aufenthaltsverbot verhängt hat. Es ist zwar richtig, daß die Behörde im Grunde des § 48 Abs. 1 FrG verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers ist allerdings die Dauer der Schubhaft insoweit einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen, sodaß eine etwaige, relativ kurze Zeit der (vom Beschwerdeführer behaupteten) Inaktivität der Behörde nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht. Eine andere Betrachtungsweise hieße die Pflicht der Behörde schon aus dem Blickwinkel des üblichen Verwaltungsablaufes zu überspannen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine behauptete vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gehen ins Leere, weil auch gegen Fremde mit einer solchen Aufenthaltsberechtigung die Schubhaft verhängt werden kann (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0421). Es ist daher unerheblich, ob der Beschwerdeführer diese Berechtigung je hatte. Entgegen den weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers war die belangte Behörde daher nicht verpflichtet, sich mit dieser Frage bzw. der Anhängigkeit eines Asylverfahrens auseinanderzusetzen.
Schließlich entspricht es der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 1995, Zlen. 94/02/0152, 0192) - von der abzugehen kein Anlaß besteht -, daß im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Frage der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land ebensowenig im Rahmen eines Verfahrens über die Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu prüfen ist wie, ob eine Abschiebung eines Fremden aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist (scheint). Gerade die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "Unzweckmäßigkeit" spricht nicht für eine andere Betrachtungsweise, darf doch nicht übersehen werden, daß der unabhängige Verwaltungssenat seine Entscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FrG binnen einer Woche zu fällen hat, was nähere Ermittlungen in dem vom Beschwerdeführer vermißten Umfang von vornherein ausschließt.
Da sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist, war die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)