VwGH 95/02/0491

VwGH95/02/049123.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. September 1995, Zl. IV-514.706/FrB/95, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
SGG;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
SGG;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. September 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 FrG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie seiner Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, daß die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der "Gerichtshaft" eintreten sollen.

In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer habe bereits ein Aufenthaltsverbot bis zum 31. Dezember 1993 bestanden, er sei seit dem 1. Jänner 1994 nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Diesbezüglich sei bereits ein Ausweisungsverfahren anhängig. Zwischenzeitlich sei er am 17. August 1995 von Beamten des Sicherheitsbüros wegen Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen worden; seit 3. August 1995 habe diesbezüglich auch ein Haftbefehl bestanden. Der Beschwerdeführer sei seit 1 1/2 Jahren arbeitslos und derzeit nicht im Besitz finanzieller Mittel. Er sei verheiratet, lebe jedoch von seiner Gattin getrennt. Wohl sei er bereits seit 1987 im Bundesgebiet, jedoch sei auf das Aufenthaltsverbot zu verweisen, und weiters auf die Tatsache, daß bereits seit 1. Jänner 1994 ein unerlaubter Aufenthalt bestehe. Auch eine polizeiliche Meldung bestehe erst seit 5. April 1995. Zuvor sei der Beschwerdeführer seit 20. Juli 1993 ohne polizeiliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Aus diesen Gründen sei die Annahme gerechtfertigt, daß er sich dem Verfahren entziehen werde. Außerdem sei festzuhalten, daß ein weiterer Aufenthalt zweifellos eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen bzw. öffentlichen Interessen zuwider laufen würde. Es erscheine somit dringend geboten, zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung oder der Abschiebung die Schubhaft zu verhängen, weil die öffentlichen Interessen an der Außerlandesschaffung bzw. die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig schwerer wögen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser könne wohl nähere Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet nachweisen, doch seien die öffentlichen Interessen höher zu werten als die privaten, zumal er nunmehr im dringenden Verdacht stehe, mit Suchtgift zu handeln, und durch Suchtgifthandel seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die belangte Behörde wegen eines mangelhaften Verfahrens, in dem ihm keinerlei Parteiengehör gewährt worden sei, unvollständige Feststellungen getroffen habe, wodurch diese in seinem Fall in Anbetracht der Ermessensentscheidung sachlich unrichtig seien. Er habe eine Frau und zwei Kinder, welche österreichische Staatsbürger seien; er lebe zwar von seiner Gattin getrennt, habe aber zu seinen Kindern nach wie vor eine sehr starke emotionale Beziehung. Er sei auch sehr wohl im Besitz finanzieller Mittel und könne ein Sparbuch vorlegen, aus welchem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Da er bereits seit 1987 im Bundesgebiet sei, habe er hier schon lange seinen Lebensmittelpunkt gefunden und ganz erhebliche private Interessen daran, in Österreich zu bleiben.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß die Schubhaft gemäß § 41 Abs. 1 FrG nicht nur zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit, sondern auch dazu dient, die nachfolgende Abschiebung zu sichern (§ 48 Abs. 3 FrG). Die mit dem angefochtenen Bescheid ab Ende der "Gerichtshaft" verhängte Schubhaft soll daher entweder (noch) der Sicherung des bezüglichen Verfahrens oder aber ab Eintritt der Durchsetzbarkeit der Verfügung der Abschiebung dienen. Daß sich aber der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde, konnte die belangte Behörde schon deshalb mit Recht annehmen, weil sich der Beschwerdeführer geraume Zeit unerlaubt in Österreich aufgehalten hat und im konkreten Verdacht steht, gegen das Suchtgiftgesetz verstoßen zu haben.

Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich im Beschwerdefall mit der Frage, ob die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zulässig ist oder nicht, nicht weiter auseinanderzusetzen, weil - wie erwähnt - die Schubhaft auch zur Sicherung des Verfahrens einer Ausweisung verhängt wurde. Im Hinblick auf den in § 41 Abs. 1 FrG umschriebenen Zweck der Schubhaft hatte die Behörde aber im Zeitpunkt der Verhängung derselben noch nicht die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung abschließend zu beurteilen; vielmehr genügt es, wenn die Behörde auf Grund der ihr bis zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände - wie hier - berechtigten Grund für die Annahme hat, daß eine Ausweisung möglich (d.h. nicht von vornherein ausgeschlossen) sein werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0360).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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