VwGH 95/01/0251

VwGH95/01/025117.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner sowie den Senatspräsidenten Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Juni 1995, Zl. MA 61/IV-B 575/94, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), mit der Begründung abgewiesen, im Ermittlungsverfahren sei kein im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung hervorgekommen. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden; dieser habe dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer - ein rumänischer Staatsangehöriger - seit Jänner 1990 in Österreich lebt und daher die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt, weil er noch nicht seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen "Hauptwohnsitz" (vor dem 1. Jänner 1995 seinen "ordentlichen Wohnsitz") im Gebiet der Republik Österreich hat (siehe Art. VII Z. 2 in Verbindung mit Art. VIII Z. 5 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994). Von dieser in § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG genannten Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 3 StbG abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt.

Dazu ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten zu ersehen, daß der Beschwerdeführer anläßlich seines Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 13. Juli 1994 der belangten Behörde gegenüber auf seinen Lebenslauf, auf seine Unbescholtenheit und auf den Umstand, daß gegen ihn kein Aufenthaltsverbot bestehe und bestanden habe, sowie darauf hingewiesen hat, daß ihm durch Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. März 1993 in Österreich Asyl gewährt worden sei, In einer weiteren Eingabe im Zuge des Verwaltungsverfahrens hat der Beschwerdeführer näher dargestellt, aus welchen Gründen es ihm nach wie vor verwehrt sei, nach Rumänien zurückzukehren.

Am 8. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer behördlich darüber informiert, daß

"im Laufe des Ermittlungsverfahrens kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund hervorgekommen ist, der eine vorzeitige Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Sinne des § 10 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) rechtfertigen würde."

Zu diesem "Ergebnis des Ermittlungsverfahrens" gab der Beschwerdeführer keine Erklärung ab.

In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe sich "in den Bereich willkürlicher Spekulation" begeben. Eine dem Gesetz entsprechende Prüfung hätte ergeben, "daß der Beschwerdeführer nicht nur Konventionsflüchtling ist, sondern es vielmehr für ihn auch nach wie vor unzumutbar ist, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Die BESONDERE BINDUNG AN ÖSTERREICH ergibt sich auch aus seinem Schreiben, in welchem er darstellt, daß er einzig und allein in Österreich leben möchte. Die guten Sprachkenntnisse sowie die Tatsache, daß der Antragsteller in Österreich arbeitet und hier studiert, beweisen seine VÖLLIGE ANPASSUNG AN DIE ÖSTERREICHISCHEN VERHÄLTNISSE in Sprache und Leben. Er ist vollkommen integriert."

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird darüber hinaus geltend gemacht, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid nicht gesetzmäßig begründet, sondern nur eine "Negativfeststellung" getroffen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft für sich allein keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG darstellt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0091, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus aber weder in seinem Antrag noch sonst im Verwaltungsverfahren einen maßgeblichen Umstand aufgezeigt, aus dem das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG abgeleitet werden könnte. Wenn er in der Beschwerde - über seine Flüchtlingseigenschaft und die damit im Zusammenhang stehende Behauptung, er wäre nicht in der Lage, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, hinaus - ins Treffen führt, er wolle einzig und allein in Österreich leben, verfüge über gute Sprachkenntnisse, arbeite hier und sei völlig angepaßt und integriert, so wird damit - abgesehen davon, daß dieses Vorbringen weitgehend dem Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG unterliegt - kein die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 3 StbG rechtfertigender BESONDERS berücksichtigungswürdiger Grund aufgezeigt.

Da der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde einen solchen Grund darzustellen vermochte, zeigt er auch nicht auf, inwiefern eine umfassendere Begründung des angefochtenen Bescheides für den Verfahrensausgang relevant hätte sein sollen. Ebensowenig wird nachvollziehbar dargetan, welche vom Beschwerdeführer im einzelnen vermißten Sachverhaltsfeststellungen geeignet gewesen wären, einen für den Beschwerdeführer günstigeren Verfahrensausgang herbeizuführen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie - unter Abstandnahme von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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