Normen
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GewStG §25 Abs1;
GewStG §28 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GewStG §25 Abs1;
GewStG §28 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Haftung betreffend Lohnsummensteuer samt zugehörigem Säumniszuschlag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Entscheidung hinsichtlich der Haftung betreffend Dienstgeberabgabe samt zugehörigem Säumniszuschlag ergeht unter Zl. 94/16/0267.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit insgesamt vier Haftungsbescheiden vom 13. bzw. 14. April 1993 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 7 und § 54 WAO jeweils für den Zeitraum 11/91 bis 1/92 für den Rückstand an Dienstgeberabgabe und Lohnsummensteuer samt Säumniszuschlag von vier näher bezeichneten Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH in der Höhe von S 12.505,--, S 10.812,--, S 15.669,-- und S 5.054,-- haftbar gemacht. In der im wesentlichen gleichlautenden Begründung der Bescheide heißt es, in den Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1992 und 22. Februar 1993 werde auf den Syndikatsvertrag vom 13. Dezember 1991 verwiesen, wonach eine andere GmbH (TT) zur Übernahme der Außenstände der vier Gesellschaften verpflichtet gewesen wäre und den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der genannten Gesellschaften daher kein Verschulden an dem entstandenen Rückstand treffe. In dem Syndikatsvertrag werde jedoch vereinbart, daß erst nach einer Erhebung des wirtschaftlichen Status der jeweils genannten Gesellschaften bzw. ihrer Beteiligungsgesellschaften ein von der TT nominierter Geschäftsführer sowohl für den kaufmännischen Bereich als auch für den Vertrieb eingesetzt werde. Da sich in kurzer Zeit die wirtschaftliche Lage der in den Haftungsbescheiden genannten Gesellschaften erheblich verschlechtert habe und am 17. Februar 1992 der Konkurs eröffnet worden sei, seien die Vereinbarungen des Syndikatsvertrages nicht mehr einzuhalten gewesen. Der Beschwerdeführer sei im Firmenbuch als Geschäftsführer der in Rede stehenden Gesellschaften eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlaßt, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der genannten Gesellschaften auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei den Gesellschaften uneinbringlich sei.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung nahm der Beschwerdeführer zur Bescheidbegründung sowie zum Inhalt des Syndikatsvertrages Stellung und brachte im wesentlichen vor, er habe seine ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht verletzt, die Nichtbezahlung der Abgaben nicht einmal billigend in Kauf genommen, sondern alles zur Einbringlichkeit und Bezahlung unternommen.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung, mit der hinsichtlich der Abgabenhöhe keine Änderung eintrat, wurde ausgeführt, es stehe nach der Aktenlage fest, daß die in den Bescheiden angeführten Abgabenforderungen tatsächlich bestünden. Weiters stehe fest, daß die angeführten Rückstände bei den Gesellschaften, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei, uneinbringlich seien. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers ergebe sich aus der Mißachtung der abgabenrechtlichen Bestimmungen. Der Beschwerdeführer hätte Sorge tragen müssen, daß die Dienstgeberabgabe und die Lohnsummensteuer für den Haftungszeitraum fristgerecht entrichtet würden. Nach der Aktenlage stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer am 13. Dezember 1991 mit der TT einen Syndikatsvertrag abgeschlossen habe, der ihn in der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit massiv behindert habe. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer sich mit einer vertraglichen Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt habe, stelle ein für die Haftung relevantes Verschulden dar.
Punkt 2 und 3 des Syndikatsvertrages lauten:
"2) Derzeit erfolgt eine Erhebung des wirtschaftlichen Status der (GmbH) durch einen Wirtschaftsprüfer, weil die TT eine Überschuldung und maßgeblichen Kapitalbedarf der Gesellschaft befürchtet. TT ist bei Zuhaltung der folgenden Absprachen durch (den Beschwerdeführer und seine Ehegattin) bereit, so lange durch geeignete Maßnahmen für die erforderliche Liquidität der (GmbH) zu sorgen, als nicht eine, gegenüber dem genannten Status erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der (GmbH) eintritt oder bis das noch näher zu definierende Eigenkapital der (GmbH) wiederhergestellt ist.
3) Zu diesem Zweck wird (der Beschwerdeführer) der (GmbH) auch weiterhin mit vollem Einsatz als Geschäftsführer zur Verfügung stehen und vor allem mit Kundenkontakten und Vertrieb befaßt sein. TT ist berechtigt, jederzeit einen zweiten Geschäftsführer in der (GmbH) zu bestellen bzw. abzuberufen, der gemeinsam mit (dem Beschwerdeführer) kollektiv zeichnungsberechtigt sein wird. Solange (der Beschwerdeführer) alleiniger Geschäftsführer der (GmbH) ist, wird er die Funktion des Gesellschaftervertreters in den in Punkt 1 genannten Beteiligungsgesellschaften der (GmbH) nur in Übereinstimmung mit der TT ausüben. TT ist darüberhinaus befugt, einen Controller in die (GmbH) zu entsenden, der, solange noch kein Geschäftsführer seitens TT nominiert und bestellt wurde, gemeinsam entweder mit (dem Beschwerdeführer) oder (dem Prokuristen) über sämtliche Geschäftskonten verfügungsberechtigt sein wird. Eine alleinige Verfügungsgewalt über die Geschäftskonten ist demnach für die Dauer dieser Vereinbarung ausgeschlossen. ..."
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines abgabenrechtlich relevanten Verschuldens. Durch den Abschluß des Syndikatsvertrages vom 13. Dezember 1991 habe er dafür Sorge getragen, daß die Abgaben fristgerecht entrichtet würden. Aus dem Inhalt des Syndikatsvertrages könne keinesweges geschlossen werden, daß der Beschwerdeführer "massiv in der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit behindert" worden sei. Wäre eine Behinderung des Geschäftsführers eingetreten, so hätte dieser mit Sicherheit seine Geschäftsführerbefugnis zurückgelegt oder alles ihm rechtlich zu Gebote stehende unternommen, um diesen Zustand abzustellen.
Mit dem in den Verwaltungsakten befindlichen Schreiben vom 17. Mai 1994 bestätigte die Bank, daß die vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften ab 1. Dezember 1991 nicht mehr über ihre Konten verfügen konnten. Auf ausdrückliche Intervention der TT, die für die Gehälter "gerade stehen" wollte, seien dreimal Gehaltszahlungen durchgeführt worden und zwar die Gehälter November und Dezember 1991 und die Weihnachtsremuneration. Im "oben erwähnten Zeitrahmen" habe es nur Eingänge aus Kundenzahlungen gegeben, die der Bank auf Grund von Zessionen vorrangig zustünden und für Gehaltszahlungen verwendet worden seien. Dem Schreiben beigelegt waren Kontenbewegungen bis zum 2. Jänner 1992.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Haftungsbescheide mit der Maßgabe abgeändert, daß die Haftungsbeträge auf S 7.969,--, S 5.700,--, S 4.472,-- und S 2.131,-- eingeschränkt wurden; "ferner sind die §§ 7 und 54 WAO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 40/1992 anzuwenden; im übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen". Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe insoweit schuldhaft gehandelt, als er bei Abschluß von Zessionsverträgen mit dem Bankinstitut dafür Sorge zu tragen gehabt hätte, daß entweder der Zessionar die zu erwartenden Abgabenschuldigkeiten begleiche oder aber verhindere, daß neue Abgabenschuldigkeiten entstünden. In diesem Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, daß in einem solchen Anlaßfall der Geschäftsführer, der im Zeitpunkt der Zession die vorliegende wirtschaftliche Situation der Ges.m.b.H. erkennen habe müssen, durch Genehmigung der Zessionsverträge gegen die Pflicht verstoße, wenn er nicht dafür Sorge trage, die Benachteiligung von Abgabenforderungen, die bereits bestanden und die in Zukunft entstehen mußten, zu vermeiden. Würden im Zuge des Zessionsvertrages keine Vorkehrungen getroffen, daß die zu erwartenden Abgabenverbindlichkeiten an die Abgabenbehörde entrichtet werden könnten, so hafte der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Beträge. Der Beschwerdeführer habe den Beweis für die Schuldlosigkeit an der Verletzung der Abgabepflicht nicht erbracht. Gemäß § 5 Abs. 2 WAO erstreckten sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche wie den Säumniszuschlag. Aber auch der Abschluß eines Vertrages (Syndikatsvertrag), der dem Geschäftsführer jede selbständige Disposition über Firmenvermögen nehme, stelle ein schuldhaftes Handeln dar, das im Anlaßfall lediglich durch die schlechte Finanzlage der Gesellschaften und den "quasi" letzten Versuch, diese Firmen zu sanieren, etwas milder zu bewerten sei. Aus den vorgelegten Kontoauszügen der Bank gehe allerdings hervor, daß die Gehälter und Löhne für die Monate November 1991 im Dezember 1991 und für Dezember 1991 erst im Jänner 1992 zur Auszahlung gelangten. Gemäß § 28 des Gewerbesteuergesetzes 1953 wäre die Lohnsummensteuer für die im Jänner 1992 ausbezahlten Löhne sohin erst am 15. Februar 1992 fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Konkursantrag bereits beim Handelsgericht Wien eingebracht gewesen, sodaß es unbillig erschienen wäre, den Beschwerdeführer auch für diese Beträge zur Haftung heranzuziehen. Die Haftungsbeträge seien daher spruchgemäß jeweils um die Lohnsummensteuer für 1/92 samt Säumniszuschlag vermindert worden. Im übrigen entspreche die Geltendmachung der Haftung auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit, andernfalls die Abgabenrückstände für den Abgabengläubiger unberichtigt blieben (- daß im Konkursverfahren eine für den Abgabengläubiger ins Gewicht fallende Quote zu lukrieren sein würde, sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden -) und überdies jene Abgabepflichtigen und deren Vertreter, die ihre Steuerverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllten, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit (des Inhaltes) erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtheranziehung zur Haftung verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Art. II WAO-Novelle 1992, LGBl. Nr. 40/1992, findet § 7 Abs. 1 WAO in der Fassung dieser Novelle in allen Fällen Anwendung, in denen die Pflichtverletzung nach dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes begangen wurde. Dieses Gesetz wurde am 16. September 1992 und somit nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten Pflichtverletzung kundgemacht. Es ist daher die Bestimmung des § 7 Abs. 1 WAO in der Fassung VOR der genannten Novelle anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 WAO, LGBl. Nr. 21/1962, haften die in den §§ 54 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflicht nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 54 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den mit den §§ 7 und 54 WAO gleichartigen Rechtsvorschriften in anderen Landesabgabenordnungen sowie in der Bundesabgabenordnung setzt eine darauf gestützte Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung gemäß § 7 Abs. 1 WAO hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und er nicht für die - wenn auch nur anteilige - Abgabentilgung Sorge getragen hat. Der Vertreter darf Abgabeschuldigkeiten nicht schlechter behandeln als die übrigen, aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden. Insoweit ist das Ausmaß der Haftung beschränkt.
Weiters ist zu beachten, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Angaben rechtzeitig entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Außerdem hat der Vertreter darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Diese den Vertreter treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht kann freilich nicht so aufgefaßt werden, daß die Abgabenbehörde jedweder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 92/17/0215, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Im Beschwerdefall ist die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung nicht strittig. Der Beschwerdeführer war weiters während des im Haftungsbescheid bestimmten Zeitraumes alleiniger Geschäftsführer der abgabepflichtigen Gesellschaften, ihm oblag daher, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen. Das Unterbleiben der Abgabenentrichtung, also die objektive Pflichtverletzung im Haftungszeitraum wurde von der belangten Behörde festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser bekämpft jedoch den Vorwurf des schuldhaften Verhaltens.
Die belangte Behörde hat das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers im Abschluß des Zessionsvertrages mit der Bank und dem Syndikatsvertrag mit der TT gesehen, weil dem Beschwerdeführer dadurch jede selbständige Disposition über Firmenvermögen genommen worden sei.
Der Geschäftsführer einer GmbH, der infolge tatsächlicher Beschränkungen seine Rechtspflichten gegenüber Dritten nicht mehr wahrnehmen kann, hat entweder sofort alles ihm rechtlich zu Gebote stehende zu unternehmen, um diesen Zustand abzustellen, oder die Geschäftsführerbefugnis zurückzulegen; andernfalls verletzt der weiterhin als Geschäftsführer Tätige auch seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die GmbH treffenden Abgaben (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. März 1992, Zl. 92/17/0057). Ein für die Haftung relevantes Verschulden ist dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer trotz dieser ihn an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben hindernden Situation in seiner Funktion verbleibt. Der Beschwerdeführer brachte vor, der Grund für den Abschluß des Syndikatsvertrages sei der Versuch gewesen, das Schicksal des Unternehmens positiv zu beeinflussen, und es habe eine "Liquiditätszusage" des Vertragspartners gegeben, die "naturgemäß" auch die Abgabenbeträge zu umfassen habe. Weiters habe die bereits am 3. Mai 1991 mit der Bank abgeschlossene "Globalzession" primär der Sicherstellung gedient.
Der Beschwerdeführer wurde zur Haftung betreffend Lohnsummensteuer für die Lohnsumme 11/91 herangezogen, die erst im Dezember 1991 ausbezahlt wurde. Die Abgabenschuld ist für die gezahlte Lohnsumme (§ 25 Abs. 1 GewStG) am 15. Jänner 1992 fällig geworden. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, daß die Bank mit 1. Dezember 1991 eine Kontosperre verfügt hat. Wenn die belangte Behörde ein Verschulden des Beschwerdeführers im Abschluß der Zessionsverträge erblickt, dann übersieht sie, daß durch die erfolgte Kontosperre den Gesellschaften die Zahlungsmittel entzogen wurden, den Zessionsverträgen also keine Relevanz für die Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten zukam. Es besteht nämlich kein Anhaltspunkt dafür, daß die GmbH nach dem 1. Dezember 1991 noch über Zahlungsmittel verfügt hätten, wären die Zessionsverträge seinerzeit nicht geschlossen worden.
Weiters hat die belangte Behörde ausgeführt: "Aber auch der Abschluß eines Vertrages (Syndikatsvertrag), der dem Geschäftsführer jede selbständige Disposition über Firmenvermögen nimmt, stellt ein schuldhaftes Handeln dar". Ein für die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten relevantes Verschulden in Ansehung der Lohnsummensteuer zum 15. Jänner 1992 durch Abschluß des Syndikatsvertrages am 13. Dezember 1991 ist ebenfalls schon im Hinblick auf die Kontosperre der Bank mit 1. Dezember 1991 aus Gründen zeitlicher Abfolge auszuschließen.
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (Ritz, BAO-Kommentar, Rz. 6 zu § 9).
Haftungsbegründend ist die schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten. Ein Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist für die abgabenrechtliche Haftung ebensowenig von Bedeutung, wie eine Mitwirkung am Entstehen der Abgabenverbindlichkeiten, für die gehaftet werden soll, oder ein Verstoß gegen die Pflicht rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertretenen zu stellen (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/15/0176, samt angeführter Rechtsprechung).
Entscheidend ist somit, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der selbst zu berechnenden Lohnsummensteuer (samt Säumniszuschlag) Mittel zur Bezahlung der Abgabenschuld vorhanden waren. Die Lohnsummensteuer ist für die im Dezember bezahlten Novembergehälter mit Ablauf des Dezember 1991 entstanden und am 15. Jänner 1992 fällig geworden. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer in einer dem Schreiben vom 22. Februar 1993 beigelegten Sachverhaltsdarstellung vor, er habe keine Bankdispositionen mehr treffen und die Bank nicht zu irgendwelchen Zahlungen veranlassen können, da der Kreditrahmen voll ausgenützt und über eine Rahmenerweiterung ergebnislos verhandelt worden sei. Die TT habe am 14. Jänner 1992 mündlich und am 17. Jänner 1992 schriftlich erklärt, die Verpflichtungen des Syndikatsvertrages vom Dezember 1991 nicht zu erfüllen. In der Vorhaltsbeantwortung vom 1. April 1994 bringt der Beschwerdeführer vor, im Haftungszeitraum seien keine Banküberweisungen an Dritte geleistet worden, mit Ausnahme der bereits genannten Gehaltszahlungen. Für den Zeitraum Jänner 1992 bis zum Konkursantrag am 12. Februar 1992 gebe es keine Buchungsbelege, weil es keine Bankbewegungen gegeben habe. Standen dem Beschwerdeführer sonst keine weiteren Mittel mehr zur Verfügung, kann bei dieser Sachlage nicht davon gesprochen werden, daß dem Beschwerdeführer Mittel zur Zahlung anstehender Verpflichtungen zur Verfügung gestanden wären. Die Lohnzahlungen im Dezember 1991 für die Lohnsumme 11/91 brachte die Abgabenschuld, für die der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen werden soll, erst mit Ende Dezember zum Entstehen. In der Lohnzahlung kann schon deshalb keine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch Ungleichbehandlung zu Lasten der Abgabenschuld erblickt werden. Dies wurde von ihm im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend gemacht und ausreichend dargestellt. Die belangte Behörde hat aber nicht erhoben und festgestellt, ob im maßgebenden Zeitpunkt 15. Jänner 1992 tatsächlich Mittel zur Verfügung standen, die der Beschwerdeführer zumindest zur teilweisen Abgabenzahlung verwenden hätte können. Nur dann, wenn durch die vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen erwirtschaftete Mittel auch noch kurz vor dem Fälligkeitstermin dem Beschwerdeführer bzw. seiner Bank zugeflossen sind und diese nicht auch für die Abgabenentrichtung verwendet wurden, kann der Beschwerdeführer - Verschulden vorausgesetzt - zur Haftung herangezogen werden. Waren aber keine Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit vorhanden, dann war die Haftungsinanspruchnahme gesetzwidrig. Da die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage insofern keine Feststellungen traf, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid deswegen hinsichtlich der Haftung für Lohnsummensteuer samt zugehörigem Säumniszuschlag gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Umsatzsteuer war abzuweisen, weil dieser Aufwand bereits im Schriftsatzpauschale berücksichtigt ist.
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