Normen
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §16 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Direktor der X-Versicherungsanstalt für den Bereich der Landesstelle Wien und nach seiner Darstellung "noch für die Leitung der Unfallkrankenhäuser A und B verantwortlich". Beim Jahresausgleich für das Jahr 1990 beantragte er u.a. die Anerkennung von anteiligen Kosten für einen häuslichen Arbeitsraum sowie von PKW-Aufwand als Werbungskosten.
Gegen den diesen Antrag abweisenden Jahresausgleichsbescheid des Finanzamtes erhob der Beschwerdeführer Berufung und wies darauf hin, daß er bei seiner Tätigkeit auch außerhalb der 40-Stunden-wöchigen Arbeitszeit im Bedarfsfall erreichbar sein müsse. Dies bedeute, daß er neben der Tätigkeit in seinem Büro auch eine häusliche Arbeitsstätte mit Unterlagen und diversen technischen Geräten haben müsse. Es sei ihm kaum zumutbar, daß der ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Computer mit Bildschirm und Drucker in seiner ihm auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages zur Verfügung gestellten Wohnung aufgestellt werde. Somit sei ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich.
Das Finanzamt gelangte auf Grund einer am 31. Oktober 1991 durchgeführten Einschau, bei der u.a. Nichtvorhandensein eines Schreibtisches und eines stationären PC"s festgestellt worden war, zu der Beurteilung, daß das "Arbeitszimmer" des Beschwerdeführers nach Lage und Ausstattung den Charakter eines Wohn- bzw. Herrenzimmers, jedoch keinesfalls den eines Bürozimmers aufweise. Aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen wurde der berufsbedingte PKW-Aufwand (Kraftstoffkosten und Aufwand für sonstige Zwecke) mit S 24.029,-- (gegenüber S 20.488,-- laut Antrag des Beschwerdeführers) errechnet. Aus den vom Dienstgeber des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellten Reisekosten-Monatsaufstellungen geht weiters hervor, daß dem Beschwerdeführer im selben Zeitraum ein Kilometergeld von S 26.764,-- gewährt wurde.
In seinem als "Berufung" bezeichneten Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gegen die abweisliche Berufungsvorentscheidung führte der Beschwerdeführer zu den anteiligen Kosten für seinen Arbeitsraum lediglich aus, daß es nicht auf den Charakter des Raumes ankomme, sondern auf dessen objektive Nutzung. Im Hinblick darauf, daß der Arbeitstag des Beschwerdeführers nicht mit dem Verlassen seines Büros ende, hätten diese Kosten - unabhängig vom Erscheinungsbild des Arbeitsraumes - den Charakter von Werbungskosten. PKW-Aufwand sei nur insoweit als Werbungskosten geltend gemacht worden, als er nicht vom Dienstgeber des Beschwerdeführers vergütet worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen; dies unter Übernahme der schon in der Berufungsvorentscheidung gegebenen Begründung, wonach einerseits die anteiligen Aufwendungen für das "Arbeitszimmer" des Beschwerdeführers im Hinblick auf den auf Grund der Einschau am 31. Oktober 1991 festgestellten Charakter als Wohn- bzw. Herrenzimmer Kosten der Lebensführung seien und andererseits dem mit beruflich veranlaßten Reisen im Zusammenhang stehenden PKW-Aufwand vom Dienstgeber des Beschwerdeführers geleistete Vergütungen in einer die Kosten übersteigenden Höhe gegenüberstünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den anteiligen Kosten für das häusliche "Arbeitszimmer":
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten nur anzuerkennen, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet wird (vgl. hiezu beispielsweise die
hg. Erkenntnisse vom 8. Februar 1989, Slg.Nr. 6381/F, und vom 21. Juli 1993, Zl. 92/13/0177). Eine private Nutzung eines Arbeitszimmers ist nur dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht (vgl. hiezu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1985, Zl. 84/14/0019, vom 3. Juni 1992, Zl. 91/13/0115, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 90/14/0229). Für die Beantwortung der Frage, ob ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, ist nach der hiefür maßgebenden Verkehrsauffassung die Art und das Ausmaß des durch die Einkünfteerzielung zu erwartenden administrativen Arbeitsanfalles, der üblicherweise in einem Büroraum bewältigt wird, entscheidend (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. August 1991, Zl. 91/14/0086). Bloß gelegentliche berufliche Studien oder Besprechungen in einem als Herrenzimmer eingerichteten Raum in einer Privatwohnung ermöglichen es jedenfalls nicht, das betreffende Zimmer aus der Privatsphäre der einheitlichen Wohnung auszuscheiden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 89/13/0042, und das dort zitierte Vorerkenntnis).
Auf dem Boden dieser Rechtsprechung bestand bei dem im Beschwerdefall festgestellten Sachverhalt weder eine Notwendigkeit für ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer noch auch war dieser Raum nach Art eines Arbeitszimmers eingerichtet. Infolgedessen war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde die wegen des behaupteten Charakters des Raumes als Arbeitszimmer anteilig geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt hat.
2. Zum PKW-Aufwand:
Schon das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung die Anerkennung des vom Beschwerdeführer für das Streitjahr geltend gemachten PKW-Aufwandes mit der Begründung versagt, daß diesen Kosten vom Dienstgeber steuerfrei ausbezahlte Ersätze gemäß § 26 EStG 1988 in einer die Aufwendungen übersteigenden Höhe gegenüberstehen. Dieser Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Abgabenverfahrens nicht in einer dem Umstand, daß die Berufungsvorentscheidung wie ein Vorhalt wirkt, Rechnung tragenden Weise entgegengetreten; das in seinem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gebrauchte Argument, er habe im Zusammenhang mit dienstlich veranlaßten Reisen lediglich nicht von seinem Dienstgeber vergütete Werbungskosten geltend gemacht, wurde nämlich in keiner Weise untermauert und war daher zur Widerlegung der behördlichen Sachverhaltsfeststellung von vorherein ungeeignet.
Da sohin dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat getroffen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 f VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers
BGBl. Nr. 416/1994.
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