VwGH 94/10/0186

VwGH94/10/018629.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des OS und der LS, beide in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. November 1994, Zl. VI/4-Fo-169, betreffend forstbehördlichen Auftrag, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern gemäß § 16 Abs. 1 bis 4 aufgetragen, die auf ihrem Grundstück Nr. 256/8 KG R. vorgenommene Anschüttung binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zu beseitigen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdepunkt wird wie folgt bezeichnet:

"Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinem Recht auf Unterbleiben der Bestrafung nach § 16 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 verletzt, dies infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides § 42 Abs. 2 Z. 1 sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und bei Einhaltung der die Behörde treffenden Verfahrensvorschriften es zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen."

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt) zu enthalten.

Nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A). Wird der Beschwerdepunkt unmißverständlich ausgeführt, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11283/A).

Mit den in der vorliegenden Beschwerde unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkte" enthaltenen Hinweisen auf Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht entsprochen; dabei handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführer verletzt zu sein behaupten (Beschwerdepunkt), sondern um in § 42 VwGG genannte Aufhebungsgründe.

Unmißverständlich als Beschwerdepunkt bezeichnet ist somit (nur) das "Recht auf Unterbleiben der Bestrafung nach § 16 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch gegen die Beschwerdeführer keine "Bestrafung nach § 16 Abs. 1 und 2 ForstG" (vgl. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 ForstG) ausgesprochen, sondern (auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 ForstG, wonach die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren hat) ein Beseitigungsauftrag erteilt. Da die Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht bestraft wurden, konnten sie im allein geltend gemachten Recht auf "Unterbleiben der Bestrafung" nicht verletzt werden. Es kommt ihnen daher keine Beschwerdeberechtigung zu, weil die Möglichkeit einer Verletzung des geltend gemachten Rechts fehlt. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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