VwGH 94/03/0263

VwGH94/03/026328.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Juni 1994, Zl. UVS 30.2-166/93-4, betreffend Verfallserklärung bestimmter Geräte, zu Recht erkannt:

Normen

FG 1949 §28 Abs2;
VStG §17 Abs3;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;
FG 1949 §28 Abs2;
VStG §17 Abs3;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark als Fernmeldebehörde I. Instanz vom 19. März 1991 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bestraft. Gleichzeitig wurden gemäß § 28 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes die Funkanlagen PAN PC 505 Nr. 7A 0330 und der Scanner SCOOPER-102 A sowie der HF-Verstärker SAT AP 60, womit die strafbaren Handlungen begangen worden seien, zugunsten der Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) für verfallen erklärt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Da über diese Berufung nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 7 VStG von der Berufungsbehörde entschieden wurde, wurde das Verfahren eingestellt und dem Beschwerdeführer hievon Mitteilung gemacht.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1993 sprach das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten aus, daß der Beschwerdeführer im August 1989 ein Sprechfunkgerät PAN PC 505 in Verbindung mit einem HF-Verstärker SAT AP 60 unbefugt errichtet und betrieben habe und weiters im August 1989 einen Scanner SCOOPER-102 A unbefugt errichtet, betrieben und verwahrt habe. Er habe dadurch gegen § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Fernmeldegesetzes verstoßen. Die Behörde sprach daher über 1. den HF-Verstärker SAT AP 60 und 2. den Scanner SCOOPER-102 A gemäß § 17 Abs. 3 VStG den objektiven Verfall aus. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, primäre Voraussetzung eines objektiven Verfalls sei, daß die Verwirklichung des Tatbestandes einer Verwaltungsübertretung erwiesen sei. Die Fernmeldebehörde erster Instanz sehe die Verwirklichung eines solchen Tatbestandes aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1989 als erwiesen an. Danach sei bereits am 2. August 1989 im KFZ des Beschwerdeführers vom Erhebungsorgan der Fernmeldebehörde das CB-Funkgerät der Type PAN PC 505 verbunden mit dem HF-Verstärker eindeutig identifiziert worden. Im Zuge der am 11. August 1989 durchgeführten Erhebung sei das gleiche Funkgerät, verbunden mit einem HF-Verstärker, in betriebsbereitem Zustand im KFZ des Beschwerdeführers eingebaut vorgefunden worden. Gemäß den Bestimmungen für die generelle Bewilligung von CB-Geräten dürften diese nicht mit externen HF-Verstärkern verbunden und betrieben werden. Für eine derartige Errichtung bzw. für einen derartigen Betrieb liege keine generelle Bewilligung vor, weshalb das Funkgerät PAN PC 505 in Verbindung mit dem HF-Verstärker im Sinne des § 26 Fernmeldegesetz unbefugt errichtet und betrieben worden sei. Die unbefugte Errichtung sei durch die Feststellung des behördlichen Erhebungsorgans vom 2. August 1989, der Betrieb durch die vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigte Aussage im Erhebungsbericht (vom 11. August 1989), wonach er das Funkgerät im KFZ mit einem HF-Verstärker zum Zwecke der jederzeitigen Verbindung mit der Heimstation betrieben habe, als erwiesen anzunehmen. Gemäß § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes sei für den Besitz bzw. für die Verwahrung einer Funkanlage eine Bewilligung der Fernmeldebehörde erforderlich. Die Verwahrung des Scanners SCOOPER sei ohne fernmeldebehördliche Bewilligung nicht gestattet. Diese Funkanlage sei bei der Erhebung in der Wohnung des Beschwerdeführers in betriebsbereitem Zustand vorgefunden worden; es sei neben einer Amateurfunkfrequenz nur mit Frequenzen der Sicherheitsdienste (vorwiegend des Raumes Graz) bequarzt gewesen. Auch wenn der Scanner im Zeitpunkt der Erhebung nicht betrieben worden sei, sei er nach den Feststellungen des Erhebungsorganes jedoch betriebsbereit errichtet gewesen und sei auch dieser Sachverhalt von rechtlicher Relevanz. Der Ausspruch des Verfalles sei im gegenständlichen Fall eine die Ordnung des Funkverkehrs betreffende Sicherungsmaßnahme.

Die Berufung gegen den Bescheid vom 8. Oktober 1993 wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Aus den Feststellungen anläßlich der fernmeldebehördlichen Erhebungen vom 11. August 1989 und den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen des § 26 Fernmeldegesetzes als gegeben anzusehen seien. Bezüglich des Scanners sei festzuhalten, daß auch diese Funkempfangsanlage gemäß § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes bewilligungspflichtig sei. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe diese Anlage lediglich "hinterlegt" erhalten und nie beabsichtigt, sie in Betrieb zu nehmen bzw. zu benützen, sei schon aufgrund der Feststellungen des Erhebungsbeamten, wonach dieses Gerät in der Wohnung des Beschwerdeführers am Küchentisch in einem betriebsbereiten Zustand vorgefunden worden sei und mit Frequenzen des Sicherheitsdienstes im Raume Graz bequarzt gewesen sei, unglaubwürdig. Im Ausspruch des Verfalles nach § 28 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes sei keine bloße Strafmaßnahme zu erblicken, die nach Ablauf der Verjährungsfristen nicht mehr zulässig wäre, sondern eine die Ordnung des Funkverkehrs betreffende Sicherungsmaßnahme. Im gegenständlichen Fall sei der Verfall der beiden Funkanlagen als Sicherungsmaßnahme zur Ordnung des Funkverkehrs zu bewerten.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1. April 1994) anhängigen Verwaltungsverfahren nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, sind Funkanlagen im Sinne dieses Gesetzes alle elektrischen Einrichtungen zur Übertragung, Aussendung oder zum Empfang von Zeichen, Schriften, Bildern oder Schallwellen auf drahtlosem Wege oder unter Verwendung von Leitungsanlagen bei Anwendung von Frequenzen über 10 kHz.

Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. ist die Herstellung und der Vertrieb von Funk- und Fernsehsendeeinrichtungen, die gewerbsmäßige Herstellung von Funk- und Fernsehempfangseinrichtungen, soweit sie nicht nur den Empfang des Rundfunks oder Fernsehrundfunks ermöglichen, und die Einfuhr sowie der Besitz oder die Verwahrung von Funk- und Fernsehsende- und -empfangseinrichtungen, unbeschadet der nach anderen Gesetzen zu erfüllenden Voraussetzungen, nur mit Bewilligung und unter Aufsicht des Bundes zulässig.

Gemäß § 26 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer unbefugt eine Fernmeldeanlage errichtet, ändert oder betreibt (Z. 1), oder unbefugt Funk- oder Fernseheinrichtungen (§ 4) einführt, herstellt, in Verkehr setzt, besitzt oder verwahrt (Z. 2).

Gemäß § 28 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes können im Straferkenntnis die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, zugunsten des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) für verfallen erklärt werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der HF-Verstärker sei zum Zeitpunkt der fernmeldebehördlichen Erhebung nicht in Betrieb gewesen. Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß der angefochtene Bescheid nicht von einem Betrieb im Zeitpunkt der Erhebung vom 11. August 1989 ausgeht; aufgrund der vom Beschwerdeführer anläßlich der Erhebung vom 11. August 1989 getätigten und eigenhändig unterfertigten Aussage hat die belangte Behörde vielmehr angenommen, daß der Betrieb in der Woche vor dieser Amtshandlung stattgefunden hat. Hinsichtlich des Scanners bestreitet der Beschwerdeführer zwar den Betrieb, nicht aber den (unbefugten) Besitz des Gerätes und somit die gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 des Fernmeldegesetzes strafbare Handlung, die gemäß § 28 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes Voraussetzung für den Verfall ist.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die gegenständlichen Geräte seien bereits mit Straferkenntnis der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark vom 19. März 1991 für verfallen erklärt worden. Dieser Bescheid gelte jedoch zufolge der Bestimmung des § 51 Abs. 7 VStG als aufgehoben, weshalb das Verfahren eingestellt worden sei. Der neuerliche Ausspruch über den Verfall stelle eine unzulässige weitere Entscheidung in derselben Sache dar. Im übrigen seien die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 VStG nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer verfolgt und bestraft hätte werden können.

Dem Einwand, daß erneut über dieselbe Verwaltungssache abgesprochen worden sei, ist entgegenzuhalten, daß das Straferkenntnis der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark vom 19. März 1991 - im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid - nicht § 17 Abs. 3 VStG zur Anwendung gebracht hat. Es liegt jedoch nicht dieselbe Verwaltungssache vor, wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird (vgl. Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 482).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 12. September 1984, Zl. 82/03/0219, erkannt hat, stellt der Ausspruch des Verfalles nach § 28 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes keine bloße Strafmaßnahme dar, sondern eine die Ordnung des Funkverkehrs betreffende Sicherungsmaßnahme. § 17 Abs. 3 VStG ermächtigt die Behörde, den Verfall als selbständige Maßnahme (objektiver Verfall) auszusprechen, wenn der Tatbestand einer in ihre Zuständigkeit zur Strafverfolgung fallenden Verwaltungsübertretung gegeben ist und eine bestimmte Person aus welchen Gründen immer nicht verfolgt werden kann, also Umstände vorliegen, die - so wie etwa das Vorliegen der Verjährung oder wie im Beschwerdefall der Ablauf der Frist des § 51 Abs. 7 VStG - die Verfolgung ausschließen (vgl. hg. Beschluß vom 24. Oktober 1990, Zl. 90/03/0152). Das gemäß § 51 Abs. 7 VStG aufgehobene Straferkenntnis der Post- und Telegraphendirektion für Steiermark vom 19. März 1991 steht somit dem auf § 17 Abs. 3 VStG gestützten Ausspruch über den Verfall nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich die auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte