VwGH 93/15/0070

VwGH93/15/007018.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. J in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) des Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 11. Jänner 1993, 18/32/9-GA6-Zo/92, betreffend fahrlässige Abgabenverkürzung, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §13 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;
FinStrG §13 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 13.040 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde I. Instanz wurde der Beschwerdeführer der teils versuchten und teils vollendeten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 und § 13 FinStrG schuldig erkannt.

In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Wahrnehmender der steuerlichen Belange dreier namentlich genannter Abgabepflichtiger, ohne daß ihm die entsprechenden Belege vorgelegen wären, jeweils die gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträge an Sonderausgaben in den Einkommensteuererklärungen dieser Abgabepflichtigen ausgewiesen bzw durch seine Mitarbeiter ausweisen lassen, obwohl Sonderausgaben in dieser Höhe tatsächlich nicht geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer habe dabei eine Abgabenverkürzung ernstlich erwogen und sich damit abgefunden, weswegen in allen Fällen bedingter Vorsatz gegeben sei.

Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl der Amtsbeauftragte als auch der Beschwerdeführer Berufung.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid legte die belangte Behörde dar, der Berufung des Beschwerdeführers komme teilweise Berechtigung zu. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes falle dem Beschwerdeführer im Zweifel zu seinen Gunsten nicht Vorsatz, jedoch qualifizierte Fahrlässigkeit gemäß § 34 Abs 1 iVm Abs 3 und § 13 FinStrG zur Last. Das Erkenntnis sei daher in diesem Sinn abzuändern gewesen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 33 und 34 FinStrG bestraft zu werden, verletzt, wobei er sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

"Dkfm. Dr. Josef M ist schuldig, er hat fahrlässig beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Wahrnehmender der steuerlichen Belange nachstehend angeführter Abgabepflichtiger unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen für nachstehend angeführte Zeiträume (Geltendmachung von Sonderausgaben in ungerechtfertigter Höhe), Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, wobei ihn an dieser Abgabenverkürzung ein schweres Verschulden trifft, und zwar Einkommensteuer

1.) der Liselotte K

1985: S 3.016,- 1987: S 3.248,-

1986: S 2.378,- 1988: S 2.204,-

2.) des Alois M

1986: S 8.179,- 1988: S 9.169,-

1987: S 8.189,- 1989: S 8.800,-

3.) der Stefanie I

1985: S 6.072,- 1987: S 3.360,-

1986: S 2.082,-

zusammen somit S 56.697,- und

ad 1.) 1984: S 3.480,-

ad 3.) 1988: S 3.961,- 1989: S 3.175,-

zu verkürzen versucht.

Dkfm. Dr. M hat dadurch das teils vollendete, teils versuchte Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs 1 (§ 34 Abs 3) und § 13 FinStrG begangen."

Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten gemäß § 13 Abs 1 FinStrG auch für den Versuch. Damit erfordert jeder Versuch in subjektiver Hinsicht den Vorsatz, die Tat zu begehen.

Die belangte Behörde ist in Verkennung der Rechtslage von der Möglichkeit des Versuches eines Fahrlässigkeitsdeliktes ausgegangen. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig. Es erübrigte sich somit, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

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