VwGH 93/12/0199

VwGH93/12/019924.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1993, Zl. 1 -004621/14 - 93, betreffend Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, den Beschluß gefaßt:

Normen

DP §76;
DP §77;
DP §78;
DP/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
DP §76;
DP §77;
DP §78;
DP/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der im Jänner 1935 geborene Beschwerdeführer stand als Rechnungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1993 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1992 auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß § 76 (der als Landesgesetz geltenden) Dienstpragmatik 1914 (im folgenden DP/Stmk) ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (insbesondere verschiedener Sachverständigen-Gutachten) liege keine Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vor, die eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 76 Abs. 1 DP/Stmk rechtfertigen würde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist hervorgekommen, daß sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ab 1. Februar 1995 im Ruhestand befindet. Dies stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. November 1994 gemäß § 77 DP/Stmk in der Fassung der LBG-Novelle 1993, LGBl. Nr. 98, unter gleichzeitiger Bekanntgabe des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruches auf monatlichen Ruhebezug (brutto) fest. Die Gewährung der Nebengebührenzulage wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Jänner 1996 bekanntgegeben, dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 1994 lasse sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Ruhestandsversetzung nunmehr endgültig oder vorläufig sei. Ein rechtliches Interesse scheine nach wie vor gegeben.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Die DP/Stmk regelt in den §§ 76 ff den Übertritt und die Versetzung in den Ruhestand, und zwar in § 76 die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung, in § 77 die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung sowie in § 78 die Wiederaufnahme in den Dienststand. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Unterscheidung "vorläufige - endgültige" Ruhestandsversetzung die Frage der Wiederaufnahme in den Dienststand (Reaktivierung) ansprechen sollte, ist er darauf hinzuweisen, daß eine solche nur im Fall der Ruhestandsversetzung nach § 76 DP/Stmk (und auch das u.a. nur vor Vollendung des 60. Lebensjahres) möglich ist, bei einer Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 77 DP/Stmk (wie sie im Beschwerdefall vorliegt) aber ausgeschlossen ist.

Auch im Falle einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides (Ablehnung des Ansuchens des Beschwerdeführers um Ruhestandsversetzung nach § 76 DP/Stmk) könnte der Beschwerdeführer keine andere Rechtsposition erreichen als er sie durch seine mittlerweile erfolgte Ruhestandsversetzung nach § 77 DP/Stmk (ab 1. Februar 1995) erreicht hat: Denn die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde lediglich die Verpflichtung der belangten Behörde auslösen, über den zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers neuerlich zu entscheiden, wobei eine rückwirkende Ruhestandsversetzung mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet und dargelegt, daß seine Rechtsstellung im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Wirkung ex tunc in bezug auf die mit seiner Ruhestandsversetzung rechtlich zusammenhängende Belange eine andere wäre als im Falle der Einstellung dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. dazu auch den hg. Beschluß vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/12/0103).

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren einzustellen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 58 VwGG (siehe dazu die in Dolp, Verwaltungsgerichtshofgesetz3 719, abgedruckte Rechtsprechung).

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