Normen
DP §76;
DP/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
DP §76;
DP/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die 1940 geborene Beschwerdeführerin stand als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.
Mit Schreiben vom 5. April 1993 beantragte sie die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und begründete diesen Antrag damit, sie sei aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, ihre dienstlichen Anforderungen als Erzieherin am Landesschülerheim in G, wie wechselnde Dienstzeiten zwischen 6.00 und 23.00 Uhr, sowie Bereitschafts- und Wochenenddienste, zu erfüllen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen; zusammenfassend kam sie zum Ergebnis, daß aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Dienstunfähigkeit, die eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 76 der gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltenden Dienstpragmatik in der Fassung LGBl. Nr. 98/1993, nicht vorläge.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist hervorgekommen, daß die Beschwerdeführerin zwischenzeitig mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 1995 mit Ablauf des 31. März 1995 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden war und dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist.
Über entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beschwerdeführerin dahin geäußert, daß ihrer Beurteilung nach durch diese Ruhestandsversetzung die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden sei. Nach ständiger Rechtsprechung trete eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers dann nicht ein, wenn die Maßnahme der belangten Behörde bloß ex nunc wirke, der angefochtene Bescheid aber dennoch noch Rechtswirkungen haben könnte, die durch seine Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Wirkung ex tunc behoben würden. Die Beschwerdeführerin habe bereits am 5. April 1993 um Versetzung in den zeitlichen Ruhestand angesucht, weil sie sich aus gesundheitlichen Gründen außerstande gesehen habe, ihren dienstlichen Anforderungen zu entsprechen. Die belangte Behörde habe in der Folge eine Änderung ihrer Dienstverwendung "an eine neue Dienststelle, das Volksliedarchiv, veranlaßt", wodurch sich aber "durch den Wegfall von aufgabenspezifischen Zulagen der Bezug der Beschwerdeführerin" reduziert habe. Da sie mit ihrer Tätigkeit im Volksliedarchiv "überhaupt nicht zu Recht kam, wurde eine Rückversetzung an ihre bisherige Dienststelle veranlaßt, jedoch das Beschäftigungsausmaß ab 1.10.1995 auf 50 % eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus nicht mehr im üblichen Erzieherdienst verwendet und hatte daher die damit verbundenen Zulagen bzw. Nebengebühren nicht mehr erhalten, die übrigen Bezüge wurden halbiert". Ihr Bezug habe sich daher nochmals reduziert. Dadurch sei "auch die Pensionsbemessungsgrundlage" herabgesetzt worden, sodaß die Beschwerdeführerin, wäre sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden, einen höheren Pensionsbezug erhalten würde, als dies nun tatsächlich der Fall sei (wird näher ausgeführt). Es bestehe daher nach wie vor ein rechtliches Interesse an der Entscheidung in der Sache selbst.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Diesem Vorbringen liegt die unzutreffende Auffassung zugrunde, daß die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde gleichsam die rückwirkende Versetzung in den Ruhestand zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Antragstellung, also zum 5. April 1993, erwirken könnte. Sie übersieht dabei aber, daß auch ohne ihre zwischenzeitig erfolgte Pensionierung eine Kassation des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof lediglich die Verpflichtung der belangten Behörde auslösen würde, neuerlich über den zugrundeliegenden Antrag zu entscheiden, wobei eine rückwirkende Pensionierung, wie sie der Beschwerdeführerin nun möglicherweise vorschwebt, mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht käme. Da nun aber die Beschwerdeführerin zwischenzeitig ohnedies in den Ruhestand versetzt wurde, und auch die Frage der Rechtmäßigkeit der von ihr genannten Personalmaßnahmen und deren besoldungsmäßigen Auswirkungen nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, in dem es lediglich um eine Ruhestandsversetzung geht, ist die Beschwerde entgegen der Beurteilung der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden. Außerdem vermag der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. November 1995 und der von ihr vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen, daß ihre Rechtsstellung bei einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Wirkung ex tunc mit Bezug auf mit der Ruhestandsversetzung rechtlich zusammenhängende Belange eine andere wäre als im Falle der Einstellung dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: die neue Verwendung der Beschwerdeführerin in der Rechtsabteilung 6 (Volksliedarchiv) wurde bereits mit einem vor Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitpunkt verfügt; die Veranlassung ihrer Rückversetzung an ihre frühere Dienststelle mit Wirkung ab 21. April 1994, die mit einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes auf 50 % verbunden war, erfolgte nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen auf ihren "ausdrücklichen Wunsch" hin (dazu ist auch zu bemerken, daß eine derartige Verringerung des Beschäftigungsausmaßes gem. § 28 Abs. 2 der Dienstpragmatik idF LGBl. Nr. 98/1993 nicht von Amts wegen erfolgen kann).
Demzufolge war dies - in einem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat - festzustellen und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 VwGG (siehe dazu die in Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 719 wiedergegebene hg. Judikatur).
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