VwGH 93/07/0026

VwGH93/07/002623.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1. des SB und 2. des RB (sen.), beide in B, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1992, Zl. 8-LAS 13 Ba 1/15-92, betreffend Singularteilung (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft B, vertreten durch den Obmann J in S),

Normen

AgrGG Stmk 1985 §11 Abs3;
FlVfGG §20;
AgrGG Stmk 1985 §11 Abs3;
FlVfGG §20;

 

Spruch:

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Erstbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 3. Juni 1986 hat der Zweitbeschwerdeführer, zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied der mitbeteiligten Partei (Agrargemeinschaft), die Ausscheidung aus der mitbeteiligten Partei (MP) beantragt. Im wesentlichen wurde dieser Antrag mit persönlichen Unstimmigkeiten des Zweitbeschwerdeführers zu Mitgliedern der Agrargemeinschaft begründet.

Mit Bescheid vom 9. November 1987 hat die Agrarbezirksbehörde Leoben (ABB) hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft EZ 18, KG. B. (Eigentum der MP), das Spezialteilungsverfahren eingeleitet. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 20. Jänner 1988 die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der MP als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob die MP Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 88/07/0051, als unbegründet abwies. Aufgrund des Übergabsvertrages vom 11. Juli 1990 wurde der Erstbeschwerdeführer (als Rechtsnachfolger des Zweitbeschwerdeführers) Alleineigentümer der an der MP berechtigten Stammsitzliegenschaft EZ 61, GB. B.

Da der vorgenannten Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, hat die ABB bereits vor Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes in Fortsetzung des Singularteilungsverfahrens mit Bescheid vom 4. Oktober 1991 das Ausscheiden des Eigentümers der anteilsberechtigten Liegenschaft EZ 61, KG. B., aus der MP (EZ 18, KG. B.) bewilligt und hiefür näher bezeichnete Abfindungsflächen im Ausmaß von 14,12 ha zugeteilt.

Die ABB begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß nach Ausarbeitung und Überprüfung zweier Teilungsvarianten jene Variante II gewählt worden sei, durch die eine pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung sowohl der Abfindungsfläche als auch des restlichen Agrargemeinschaftsgebietes nicht gefährdet werde. Diese Variante bestehe aus zwei Teiflächen, nämlich der Abt. 6 (F., im Lageplan gelb dargestellt), dem N.-Boden ..., der Unterabt. 4 tl sowie den östlichen Teilen der Unterabt. 3 ql und sl (im Lageplan grün dargestellt). Die Differenz zwischen dem Ist- und dem Sollwert belaufe sich auf S 3.910,-- zugunsten des Erstbeschwerdeführers. Beide Teilflächen seien noch nicht erschlossen. Aufgrund der von der Behörde durchgeführten Trassenstudien sei der Bau der entsprechenden Forstaufschließungswege jederzeit technisch möglich. Da diese Wege zur Erschließung der Abfindungsflächen über Fremdbesitz führen würden, seien mit den Nachbarn, das sind vlg. G. in bezug auf die Liegenschaft F. und die MP in bezug auf die zweite Teilfläche (im Lageplan grün dargestellt) diesbezügliche Vereinbarungen zu treffen oder von der Behörde ein Bringungsrecht einzuräumen.

Gegen diesen Bescheid erhob die MP Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 1992 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG Folge, hob den erstinstanzlichen Bescheid auf und wies den Antrag des Zweitbeschwerdeführers "bzw." des Erstbeschwerdeführers als dessen Rechtsnachfolger vom 3. Juni 1986 betreffend Ausscheidung aus der Agrargemeinschaft (MP) gemäß den §§ 7, 9, 11 Abs. 3, 46 und 47 des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes (StAgrGG 1985), LGBl. Nr. 8/1986, als unbegründet ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, es gehe aus den (ergänzend von der belangten Behörde eingeholten) forsttechnischen und landwirtschaftlichen Gutachten hervor, daß das Ausscheiden des Eigentümers der anteilsberechtigten Liegenschaft EZ 61, KG. B., abzulehnen und einer Beibehaltung der Agrargemeinschaft unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Vorzug gegenüber einem Ausscheiden des Erstbeschwerdeführers zu geben sei.

Da der Agrargemeinschaftsbesitz sowohl forstlich als auch durch Weidevieh genutzt werde, sei eine Koordinierung der Nutzungsformen für eine optimale Nutzung notwendig.

Bei Untersagung der Teilung würden größere Dispositionsmöglichkeiten hinsichtlich der Erzielung eines ausgeglichenen Altersklassenaufbaus, der Entlastung von Weideeinflüssen und bei Eintreten allfälliger Elementarereignisse wie Windwürfe, Schneebrüche u.ä. bestehen.

Der Bewirtschaftungsrahmen (des agrargemeinschaftlichen Waldes) werde durch den Standort und die forstgesetzlichen Verpflichtungen zur Sicherung der Waldfunktionen vorgegeben. Für die Durchführung der Waldbewirtschaftung bleibe daher ein unverhältnismäßig enger Spielraum. Grundsätzlich würden auch kleinere Einheiten zweckmäßig bewirtschaftet werden können. Allerdings seien beim Kleinwald die Waldstrukturen, Aufschließung, Vorratshaltung u.ä. in der Regel etwas anders gelagert als bei größeren Betrieben. Zur Aufschließungsmöglichkeit habe der Erstbeschwerdeführer darauf hingewiesen, daß er von den Grundbesitzern die Zusage für die Errichtung der Wege habe. Der zunehmend stärkere Einsatz von Seilkränen, der für die zweckmäßige Bewirtschaftung der Gebirgswälder vorteilhaft sei, lasse sich in der Regel bei größeren Waldbesitzungen leichter organisieren als bei kleinen Einheiten.

Das Regulierungsverfahren 1986 sei durchgeführt worden, um die wirtschaftliche Entwicklung der Agrargemeinschaft (MP) durch gemeinschaftliche Bewirtschaftung zu verbessern und damit die Existenzfähigkeit von 34 Anteilsberechtigten abzusichern. Zur Verbesserung der Agrarstruktur seien die Forstwirtschaft intensiviert, Wald und Weide nach einem Rodungsverfahren getrennt, Aufschließungswege mit öffentlichen Mitteln gefördert und eine Besitzaufstockung vorgenommen worden. Die Abt. 6 (Liegenschaft F.) sei aufgrund ihrer Lage besonders geeignet, künftighin die Agrarstruktur der Agrargemeinschaft durch Tausch oder Kauf geeigneter Nutzungsflächen (Arrondierungsmöglichkeit) weiter zu verbessern.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei im Falle der Spezialteilung die pflegliche Behandlung der verbleibenden Agrargemeinschaft (gemeint wohl: der verbleibenden Flächen derselben), aber auch der Abfindungsflächen gefährdet, und wäre die angestrebte Teilung auch "den allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen" abträglich. Insbesondere wies die belangte Behörde auf die Gefahr eines neuerlichen Auftretens unterschiedlicher Zielsetzungen und Interessen der Mitglieder der Agrargemeinschaften und der daraus möglichen Schmälerung des wirtschaftlichen Erfolges der Agrargemeinschaft hin. Hingegen seien nach Meinung der belangten Behörde besondere Interessen der Landeskultur kaum berührt, weil aufgrund der forstlichen Bestimmungen die Walderhaltung gewährleistet sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie eine Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehren.

Die belangte Behörde hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Wie in der Beschwerde selbst ausgeführt wird, hat der Zweitbeschwerdeführer dem Erstbeschwerdeführer mit Übergabsvertrag vom 11. Juli 1990 die Stammsitzliegenschaft EZ 61, GB. B., übertragen. Der Erstbeschwerdeführer ist somit in das noch anhängig gewesene Verwaltungsverfahren betreffend die Singularteilung als Rechtsnachfolger eingetreten und gab auch im Zuge des Verfahrens die Erklärung ab, den von seinem Rechtsvorgänger gestellten Antrag aufrecht zu erhalten. Da der angefochtene Bescheid, auch wenn dieser dem Zweitbeschwerdeführer zugestellt wurde, erst nach erfolgter Übergabe der Stammsitzliegenschaft erlassen wurde, konnte der Zweitbeschwerdeführer durch diesen Bescheid nicht (mehr) in seinen Rechten in bezug auf die Stammsitzliegenschaft verletzt werden, sodaß die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

2. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

In der Beschwerde wird ausgeführt, es stehe aktenkundig fest, daß der Erstbeschwerdeführer Alleineigentümer der land- und forstwirtschaftlich genutzten (Stammsitz-)Liegenschaft EZ 61, GB. B., und gemeinsam mit seiner Frau I.B. Eigentümer der EZ 62, GB. B., sei. Der Erstbeschwerdeführer betreibe diese Landwirtschaft geringen Umfangs im Hauptberuf und sei daher für sich und seine Familie auf den Ertrag aus der Land- und Forstwirtschaft angewiesen. Die Bezirkskammer für Land- und Fortswirtschaft Murau habe mit Schreiben vom 2. Februar 1993 die einschlägige Ausbildung des Erstbeschwerdeführers dargestellt und ihm aufgrund seines Herkommens, seiner Ausbildung und Praxis als "überdurchschnittlich gut" zur Bewirtschaftung des bäuerlichen Betriebszweiges "Waldwirtschaft" qualifiziert. Schon dieser Umstand hätte die belangte Behörde verpflichtet, sich mit der Frage zu befassen, ob - weil seiner Ansicht nach alle übrigen Voraussetzungen für eine Singularteilung vorliegen würden - die Übertragung der Abfindungsflächen in sein Eigentum nicht besonders wünschenswert erscheinen müßte, weil von ihm eine geradezu vorbildliche und beispielhafte Bewirtschaftung der Abfindungsflächen erwartet werden könne.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegte Bestätigung der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft einschließlich der Kopien diverser Zeugnisse und Bestätigungen über die vom Erstbeschwerdeführer absolvierten Ausbildungslehrgänge eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beachtliche Neuerung nach § 41 Abs. 1 VwGG darstellen. Außerdem geht dieses Vorbringen insofern an den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorbei, als diese ihre negative Entscheidung nicht auf allfällige mangelnde Kenntnisse des Erstbeschwerdeführers stützte und dessen Befähigungen auch nicht in Zweifel zog.

§ 11 Abs. 3 StAgrGG 1985, auf den die belangte Behörde im wesentlichen ihre Entscheidung stützte, lautet:

"Eine Teilung (General- oder Spezialteilung) ist nur zulässsig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 11 Abs. 3 des AgrGG 1971, Steiermärkisches LGBl. Nr. 169/1971, zum Ausdruck gebracht, daß die in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandvoraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen, damit eine Teilung zulässig wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 1978, Zl. 1805/76).

Zur ersten Teilvoraussetzung, nämlich dem Fehlen einer Gefährdung der pfleglichen Behandlung der einzelnen Teile, verweist die belangte Behörde - offenbar unter dem Eindruck der allgemein ablehnenden Stellungnahmen in den beiden ergänzend eingeholten Gutachten - lediglich allgemein auf die erforderliche Koordinierung zwischen der forstlichen Nutzung und der Weidenutzung und auf die größere Dispositionsmöglichkeit unter Einbeziehung eines ausgeglichenen Altersklassenaufbaues (des Waldes), der Entlastung von Weideeinflüssen unter Einbeziehung von allenfalls eintretenden Elementarereignissen hin. Mit diesen allgemeinen Ausführungen ist es jedoch der belangten Behörde nicht gelungen, - abgesehen von allgemein bei einer Singularteilung in der Regel entstehenden Nachteilen - eine konkrete Gefährdung aufzuzeigen, die die begehrte Singularteilung unzulässig erscheinen ließe. Ohne Deckung im Akteninhalt - mangels diesbezüglicher Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde - ist die Feststellung, daß auch die pflegliche Behandlung hinsichtlich der Abfindungsflächen gefährdet sei.

Ferner wird in der Beschwerde eingewendet, dem von der belangten Behörde eingeholten forsttechnischen Gutachten sei zu entnehmen, daß die Waldflächen im allgemeinen gut arrondiert seien und lediglich das sogenannte F. und K. (Teiflächen der dem Erstbeschwerdeführer von der ABB zugesprochenen Abfindung) im Ausmaß von 10,75 ha Streulage aufweisen würden. Aus diesem Gutachten gehe ferner hervor, daß der Altersklassenaufbau der Wälder nicht ausgeglichen sei und in allen Betriebsklassen ein Altholz-Überhang bestehe. Dieser Umstand spreche dafür, daß die Agrargemeinschaft (MP) es an der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung habe fehlen lassen, weil das Altholz nicht nur derzeit, sondern auch in den nächsten Jahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter dem Wert verkauft werden müsse, wogegen die mit der Nutzung des Altholzbestandes verbundenen Aufwendungen eine beträchtliche Erhöhung erfahren würden. Die vom Erstbeschwerdeführer aufgezeigte aktuelle wirtschaftliche Lage der Holzwirtschaft würde zur Bestandespflege im besonderen Maße zwingen, damit wenigstens künftighin zufolge des Anbotes von besserem Holz ein angemessener Kaufpreis als Voraussetzung für die Fortführung der Bestandespflege erzielt werden könne. Dieses Ziel würde vom Erstbeschwerdeführer beharrlich verfolgt werden.

Auch mit diesen Ausführungen wird vom Erstbeschwerdeführer zu Recht auf die fehlende Schlüssigkeit der Begründung der belangten Behörde hinsichtlich einer möglichen Gefährdung insbesondere des nach einer allfälligen Singularteilung im Eigentum der MP verbleibenden Teiles der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft hingewiesen.

Abgesehen davon, daß die Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der fehlenden Gefährdung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der einzelnen Teile (als weitere Teilvoraussetzung für die Zulässigkeit einer Singularteilung) aufgrund ihrer Allgemeinheit gleichfalls keine konkrete Gefährdung im Falle einer Singularteilung aufzuzeigen vermögen, hat die belangte Behörde dieses Tatbestandselement auch nicht als Ablehnungsgrund herangezogen. Es wird daher auf die in der Beschwerde gerügten Fragen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung durch Kleinbetriebe und des allenfalls besseren Einsatzes von Seilkränen in größeren Betrieben nicht näher eingegangen.

Zu Recht weist der Beschwerdeführer auf die Widersprüchlichkeit der Argumentation der belangten Behörde im Zusammenhang mit der künftigen Arrondierungsmöglichkeit hinsichtlich der Teilabfindungsfläche F. hin. Aufgrund der von den übrigen Flächen der Agrargemeinschaft getrennten Lage liegt die besondere Eignung der Abtretung dieser Fläche im Rahmen der Abfindung - wie dies auch schon von der ABB aufgezeigt wurde - auf der Hand. Daß gerade diese Fläche für eine Absicherung der der Agrargemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern obliegenden Verpflichtungen erforderlich wäre, vermag die belangte Behörde mit dem allgemeinen Argument des Tausches oder Kaufes anderer Nutzflächen nicht darzutun. Im übrigen verweist die belangte Behörde selbst auf die schon vollzogene Arrondierung des übrigen agrargemeinschaftlichen Besitzes.

Auch die belangte Behörde geht davon aus, daß eine abträgliche Beeinflussung der besonderen Interessen der Landeskultur im Falle einer Teilung "kaum" zu erwarten sei. Allerdings wäre die Teilung nach Ansicht der belangten Behörde allgemein volkswirtschaftlichen Interessen abräglich. Das Ausscheiden des Erstbeschwerdeführers würde zu einem verstärkten Auftreten unterschiedlicher Zielsetzungen und Interessen innerhalb der Agrargemeinschaft führen und den wirtschaftlichen Erfolg der Agrargemeinschaft schmälern, wodurch eine nicht im volkswirtschaftlichen Interesse gelegene Schmälerung der Einkommen der zumeist bergbäuerlichen Agrargemeinschaftsmitglieder eintreten würde.

Auch diese Behauptungen der belangten Behörde werden nicht durch konkrete Ermittlungsergebnisse über meßbare volkswirtschaftliche Nachteile belegt und sind schon deshalb nicht überzeugend, weil die ABB hinsichtlich der als Abfindung herangezogenen Variante II aufgrund von Sachverständigenausführungen aufzeigen konnte, daß diese Abfindung - abgesehen von einem geringfügigen Überhang zugunsten des Erstbeschwerdeführers - dem Anteil des Erstbeschwerdeführers an der Agrargemeinschaft entsprechen würde. Worin die allfälligen volkswirtschaftlichen Interessen zuwiderlaufenden Nachteile im Falle einer Singularteilung liegen sollten, ist angesichts der Beibehaltung und wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit der übrigen arrondierten Flächen der Agrargemeinschaft für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Mit Erfolg rügt daher der Beschwerdeführer, daß es für diese Begründung der belangten Behörde keine logische (schlüssige) Begründung gebe.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Die Umsatzsteuer ist in der Pauschalvergütung für den Schriftsatzaufwand enthalten; ein allfälliger sonstiger Zuschlag ist in der Pauschalvergütung nicht vorgesehen. Eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer und des mit "50 % ES" bezeichneten Betrages gibt es daher nicht. An Stempelgebühren fielen lediglich S 360,-- für drei Ausfertigungen der Beschwerde, S 120,-- für die vorgelegte Vollmacht des Erstbeschwerdeführers und S 180,-- für den angefochtenen Bescheid an. Die übrigen Beilagen waren für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung durch den Erstbeschwerdeführer nicht erforderlich, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte