VwGH 92/17/0105

VwGH92/17/010526.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Dr. CS in I, vertreten durch Dr. TS, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7. Jänner 1992, Zl. 14/172-2/1991, betreffend Übertretung des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
KurzparkzonenabgabeG Tir §2 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2;
KurzparkzonenabgabeG Tir §2 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Stadtmagistrat Innsbruck forderte mit Erledigung vom 2. Jänner 1991 die Beschwerdeführerin auf bekanntzugeben, "wer am 28.9.1990 um 10.15 Uhr in Innsbruck, Anichstraße 18, der Lenker (die Lenkerin) des oben angeführten Kraftfahrzeuges war bzw. durch welche Person dieses Kraftfahrzeug vor dem oben angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt wurde".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben die Ihnen als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges (Personenkraftwagens) mit dem polizeilichen Kennzeichen T xx.xxx gemäß § 2 Abs. 2 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 52/1981, obliegende Verpflichtung, der Abgabenbehörde auf ihr Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das Lenken Ihres obgenannten Kraftfahrzeuges überlassen haben, insofern mißachtet, als sie die ihr unter obiger Geschäftszahl mit ha. Schreiben vom 2.1.1991 an Sie ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe, wer am 28.9.1990 um 10.15 Uhr in Innsbruck, Anichstraße 18, der Lenker Ihres oben angeführten Kraftfahrzeuges war, bzw. durch wen dieses Ihr Kraftfahrzeug vor dem oben angeführten Zeitpunkt am vorangeführten Ort abgestellt wurde, dadurch unrichtig beantwortet, daß Sie als damaligen Lenker Dr. TS angegeben haben, welcher aber tatsächlich nicht der damalige Lenker war."

Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung "nach § 6 Abs. 1 lit. b i.V. mit § 2 Abs. 2 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes sowie i.V. mit § 3 Abs. 2 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluß vom 26.1.1982) begangen".

Gemäß § 6 Abs. 2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, nach dem Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz sei immer der Zulassungsbesitzer verpflichtet, die Person zu benennen, die ihr Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne die Gebühr zu entrichten und es nicht genüge, mitzuteilen, wem sie das Fahrzeug überlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, daß ihr Ehemann das Fahrzeug zur Verfügung gehabt habe. Dieser habe im Verfahren diese Tatsache auch eingeräumt, jedoch ausgeführt, daß er das Fahrzeug an jemand anderen weiterverliehen habe. Es ergebe sich somit, daß die Beschwerdeführerin ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, weil angenommen werden könne, daß ihr Ehemann die Wahrheit gesagt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, LGBl. Nr. 52/1981 (vgl. nunmehr die Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 44/1994), hatte folgenden Wortlaut:

"(2) Ist für das Parken eines Fahrzeuges die Abgabe entgegen diesem Gesetz nicht entrichtet worden, so hat der Zulassungsbesitzer der Abgabenbehörde auf ihr Verlangen Auskunft darüber zu geben, wem er das Lenken dieses Fahrzeuges überlassen hat. Kann der Zulassungsbesitzer die verlangte Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht geben, so hat er entsprechende Aufzeichnungen zu führen."

Nach dieser Rechtslage besteht die Auskunftspflicht - ebenso wie nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 in der Fassung VOR der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986 - darin, anzugeben, wem ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder vor einem bestimmten Zeitpunkt abgestellt hat, muß doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt haben (vgl. das zu § 103 Abs. 2 KFG 1967 hinsichtlich der Änderung der Rechtslage durch die 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986, ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0089; vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1988, Zl. 88/03/0010). Dies zeigt gerade der Beschwerdefall deutlich, weil hier - auf dem Boden der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde - je nach Fragestellung eine andere Person angegeben hätte werden müssen, nämlich der Ehemann der Beschwerdeführerin auf die Frage nach der Person, der das Fahrzeug zum Lenken überlassen wurde, eine dritte Person auf die Frage, wer gelenkt bzw. wer das Fahrzeug abgestellt habe.

Aus diesem Grund war es jedenfalls unzulässig, die Beschwerdeführerin auf Grund eines auf § 2 Abs. 2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz gestützten Auskunftsbegehrens einer Übertretung nach dieser Gesetzesstelle deshalb schuldig zu erkennen, weil die Beschwerdeführerin eine unrichtige Auskunft hinsichtlich des tatsächlichen Lenkers (und nicht hinsichtlich der Person, der das Fahrzeug ZUM LENKEN ÜBERLASSEN wurde) erteilt habe (vgl. dazu etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1984, Zl. 84/02/0222).

Dazu kommt noch, daß das Auskunftsbegehren nicht der oben dargestellten Rechtslage entsprach, sondern darauf gerichtet war, wie dies § 103 Abs. 2 KFG 1967 nunmehr (in der Fassung nach der 10. Novelle) vorsieht, bekanntzugeben, wer das gegenständliche Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt bzw. vor diesem Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt habe.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie schon aus diesem Grund ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

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