VwGH 92/06/0056

VwGH92/06/005625.1.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer, den Vizepräsidenten

Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der F in A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 3. Februar 1992, Zl. IIc-10/175/48, betreffend Genehmigung eines Campingplatzes, zu Recht erkannt:

Normen

CampingplatzG Tir 1980 §2 lita;
CampingplatzG Tir 1980 §20 Abs3;
CampingplatzG Tir 1980 §20 Abs4;
CampingplatzG Tir 1980 §21 Abs3;
CampingplatzG Tir 1980 §25 Abs3;
CampingplatzG Tir 1980 §5 Abs4;
VwRallg;
CampingplatzG Tir 1980 §2 lita;
CampingplatzG Tir 1980 §20 Abs3;
CampingplatzG Tir 1980 §20 Abs4;
CampingplatzG Tir 1980 §21 Abs3;
CampingplatzG Tir 1980 §25 Abs3;
CampingplatzG Tir 1980 §5 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem Bescheid vom 18. Juni 1991 wies die Bezirkshauptmannschaft S. den Antrag der Beschwerdeführerin auf "Erteilung der Errichtungs- bzw. Änderungsbewilligung für den bereits bestehenden Teil des Campingplatzes "A.", der nicht von der bereits rechtskräftig mit Bescheid des Bürgermeisters von der Gemeinde A. vom 09.06.1978 erteilten Errichtungsbewilligung und der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom 22.01.1991 erteilten Betriebsbewilligung erfaßt ist", ab. Nach dem in der Begründung dieses Bescheides wiedergegebenen Befund beziehe sich das Ansuchen um Erweiterung auf die Gpn. 372, 374, 386, 387, 388 und 399 (richtig wohl: 391), alle KG D. Diese Teile seien als Sonderfläche "Campingplatz" im Bauland gewidmet. Es sei festgestellt worden, daß sich auf jenen Stellplätzen, die im Lageplan mit der Nr. 56 bis 77 sowie 78 und 80 bezeichnet seien, Mobilwohnheime befänden, die auf einem Campingplatz nicht zulässig seien. Gemäß § 15 Abs. 1 des Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 69/1980, bedürfe die Errichtung, die Erweiterung und jede wesentliche Änderung eines Campingplatzes einer Bewilligung durch die Behörde (Errichtungsbewilligung). Gemäß § 2 lit. a des Tiroler Campingplatzgesetzes seien Campingplätze Grundflächen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwägen im Rahmen des Fremdenverkehrs bereitgestellt würden, sofern die Dauer der Bereitstellung drei Tage übersteige. Gemäß § 2 lit. e leg.cit. seien Wohnwägen Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet und so ausgebaut und ausgerüstet seien, daß sie den nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften wesentlichen Merkmalen eines zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmten Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers entsprächen und so aufgestellt seien, daß sie ohne wesentliche Änderungen geeignet seien, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet zu werden. Bei der am 18. April 1991 durchgeführten Verhandlung sei festgestellt worden, daß sich auf den Standplätzen 56 bis 77 sowie 78 und 80 "Mobilwohnheime" befänden, wobei es sich bei den Standplätzen mit der Bezeichnung 56 bis 58 und 60 bis 68 sowie 70 bis 75 um englische Modelle handle, die ein Ausmaß von rund 10 x 2,80 m und eine Höhe von 2,10 m aufwiesen. Bei den Mobilwohnheimen auf den Standplätzen mit der Nr. 76 bis 78 und 80 handle es sich um holländische Modelle, die ein Ausmaß von 12 x 6 m und eine Höhe von 2,25 m aufwiesen. Nach dem Gutachten eines hochbautechnischen Sachverständigen vom 4. März 1991 handle es sich bei diesen "Mobilwohnheimen" nicht um Wohnwägen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 lit. e des Tiroler Campingplatzgesetzes, weshalb die Aufstellung dieser Mobilwohnheime den Bestimmungen des Tiroler Campingplatzgesetzes widerspräche, da die Errichtung von Mobilwohnheimen auf einer Sonderfläche "Campingplatz" nicht zulässig sei. Gemäß § 20 Abs. 4 lit. a des Tiroler Campingplatzgesetzes habe die Behörde ein Ansuchen abzuweisen, wenn sich bei der mündlichen Verhandlung ergebe, daß das Vorhaben diesem Gesetz widerspreche.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie begründete ihre Berufung damit, daß bei Erteilung der Errichtungsbewilligung bzw. einer Änderungsbewilligung das Vorliegen der im § 20 des Tiroler Campingplatzgesetzes geforderten Voraussetzungen zu überprüfen sei. Der Lokalaugenschein bzw. die Befundaufnahme beim Lokalaugenschein habe ergeben, daß sämtliche für die Erteilung der Errichtungsbewilligung erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien. Die gemäß § 17 Abs. 3 leg.cit. erforderlichen Unterlagen seien vorgelegt worden. Die Zufahrtswege seien in ausreichendem Maße gegeben, die Standplätze wiesen die vom Gesetz geforderten Mindestausmaße auf. Soweit eine deutliche Abgrenzung bzw. Beschilderung mit Nummerntafeln noch nicht vorhanden sei, könne dies die Erteilung der Errichtungs- bzw. Änderungsbewilligung nicht verhindern. Diese Maßnahmen müßten bis zur Erteilung der Betriebsbewilligung gesetzt werden, sofern die Betriebsbewilligung (gemeint wohl: Errichtungsbewilligung) unter Auflagen erteilt werde. Die erforderlichen Anlagen zur Trinkwasser- und Energieversorgung bzw. Abwasserbeseitigung seien vorhanden, ebenfalls die erforderlichen sanitären Einrichtungen, der Fahrzeugwaschplatz, die Einfriedung, die Brandschutzmaßnahmen (mit Ausnahme der Feuerlöscher), die Beleuchtung und Stromversorgung und die sonstigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen. Die Behörde habe zum Grund der Abweisung des Ansuchens den Umstand gemacht, daß auf einzelnen Standplätzen "Mobilwohnheime" stünden. Für die Erteilung der Errichtungsbewilligung sei es jedoch belanglos, in welchem Zustand sich die für den Campingplatz vorgesehene Fläche zum Zeitpunkt des Antrages bzw. der Verhandlung über die Errichtungsbewilligung befände. Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung sei lediglich das Vorliegen entsprechender Projektsunterlagen und Pläne. Eine Durchführung dieser Maßnahmen bzw. Beseitigung eines allenfalls für die Erteilung der Betriebsbewilligung nicht zulässigen Zustandes sei für die Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht erforderlich. Grundsätzlich sei bei Erteilung der Errichtungsbewilligung nicht zu überprüfen, in welchem Zustand sich die Grundfläche befände, auf der der Campingplatz errichtet werden solle. Selbst wenn sich auf dieser Fläche noch Baulichkeiten oder beispielsweise "Mobilheime" oder sonstige die Erteilung der Betriebsbewilligung hindernde Bauten u.dgl. befänden, müsse die Errichtungsbewilligung erteilt werden. Erst bei Erteilung der Betriebsbewilligung sei zu überprüfen, ob und allenfalls welche dem Gesetz widersprechende Anlagen u.dgl. vorhanden seien bzw. zu beseitigen sein würden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Ansuchen und auch bei der Verhandlung nie erklärt, daß sie beabsichtige, die derzeit auf einzelnen Standplätzen befindlichen "Mobilwohnheime" zu belassen. Sie sei selbstverständlich bestrebt, diese sobald wie möglich, auf alle Fälle vor Einbringung des Ansuchens um Erteilung der Betriebsbewilligung, zu entfernen.

Zusammenfassend ergebe sich daher, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Errichtungs- bzw. Änderungsbewilligung allesamt vorlägen. Der Umstand, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung derzeit noch nicht vorlägen, berechtige die Behörde nicht, die Errichtungs- bzw. Änderungsbewilligung zu versagen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 1992 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Sie begründete ihren Bescheid damit, daß sich die auf den Standplätzen 56 bis 78 und 80 des beantragten Campingplatzes befindlichen Wohnmobilheime als bauliche Anlagen darstellten und daß Dritten auf den angeführten Standplätzen auf Grund von Bestandsverträgen vertraglich das Recht zustünde, ihre darauf befindlichen Wohnmobilheime längerfristig zu belassen und zu benützen. Gemäß § 2 lit. a des Tiroler Campingplatzgesetzes seien Campingplätze Grundflächen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwägen im Rahmen des Fremdenverkehrs bereitgestellt würden, sofern die Dauer der Bereitstellung drei Tage übersteige. Gemäß § 2 lit. c leg.cit. seien Standplätze jene Flächen eines Campingplatzes, die zum Aufstellen eines Zeltes oder Wohnwagens bestimmt seien. Gemäß § 2 lit. e leg.cit. seien Wohnwägen Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die mit Einrichtungen zum Wohnen ausgestattet und so gebaut und ausgerüstet seien, daß sie den nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften wesentlichen Merkmalen eines zur Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bestimmten Kraftfahrzeuges bzw. Anhängers entsprächen und so aufgestellt seien, daß sie ohne wesentliche Änderung geeignet seien, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet zu werden. Gemäß § 5 Abs. 4 leg.cit. dürften auf den Standplätzen mit Ausnahme von Anlagen, die der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung oder der Abwasserbeseitigung dienten, keine baulichen Anlagen errichtet werden. Gemäß § 20 Abs. 4 lit. a leg.cit. habe die Behörde ein Ansuchen um die Erteilung einer Errichtungsbewilligung abzuweisen, wenn das Vorhaben diesem Gesetz widerspreche. Das tatsächliche Vorhandensein von baulichen Anlagen (Wohnmobilheimen) auf als Standplätze vorgesehenen Flächen eines nach § 20 leg.cit. zu bewilligenden Campingplatzes widerspreche den Bestimmungen des § 5 Abs. 4 leg.cit. in Verbindung mit § 2 lit. a und c leg.cit., weil nach diesen Bestimmungen Standplätze zum Aufstellen von Zelten und Wohnwägen bestimmt seien und daher bereits zum Zeitpunkt der Errichtungsbewilligung von baulichen Anlagen frei sein müßten. Die Errichtungsbewilligung könne auch nicht unter der Auflage erteilt werden, daß die auf den genannten Standplätzen errichteten Mobilheime innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen seien, weil die Errichtungsbewilligungsbehörde nicht in Rechte Dritter bescheidmäßig eingreifen könne. Im eigenen Interesse werde die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung - eben Freisein der Standplätze von baulichen Anlagen - zu schaffen haben. Der Bestand von baulichen Anlagen auf den genannten Standplätzen stelle sich auch nicht als ein bis zum Betriebsbewilligungsverfahren behebbarer Mangel dar, weil die Bestimmung des § 5 Abs. 4 leg.cit. bereits im Errichtungsbewilligungsverfahren anzuwenden sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen "Aktenwidrigkeit, Rechtswidrigkeit des Erkenntnisinhaltes und wegen Verfahrensmängeln".

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß für die Erteilung der Errichtungs- bzw. Änderungsbewilligung das Vorliegen der im § 20 des Tiroler Campingplatzgesetzes geforderten Voraussetzungen zu überprüfen sei. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Ansuchens sei lediglich Voraussetzung, ob der beantragte Campingplatz den Bestimmungen der §§ 4 bis 14 leg.cit. entspreche. Daß das beantragte Projekt diesen Bestimmungen entspreche, habe das Ermittlungsverfahren ergeben. Die Abweisung des Antrages sei jedoch dennoch erfolgt, und zwar mit der unrichtigen Begründung, daß sich derzeit auf den vorgesehenen Standplätzen sogenannte "Wohnmobilheime" befänden. Das Vorliegen der sonstigen im Gesetz geforderten Voraussetzungen sei bejaht bzw. zumindest nicht bestritten worden. Für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung sei es jedoch belanglos, in welchem Zustand sich die für den Campingplatz vorgesehene Fläche zum Zeitpunkt des Antrages bzw. der Verhandlung über die Errichtungsbewilligung befände. Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung sei lediglich das Vorliegen entsprechender Projektsunterlagen und Pläne. Grundsätzlich sei bei Erteilung einer Errichtungsbewilligung nicht zu überprüfen, in welchem Zustand sich die Grundfläche befände, auf der der Campingplatz errichtet werden solle. Selbst wenn sich auf dieser Fläche noch Baulichkeiten oder beispielsweise Mobilheime oder sonstige die Erteilung der Betriebsbewilligung hindernde Bauten u.dgl. befänden, müsse die Errichtungsbewilligung erteilt werden. Erst bei Erteilung der Betriebsbewilligung sei zu überprüfen, ob und allenfalls welche dem Gesetz widersprechende Anlagen oder Maßnahmen vorhanden seien bzw. zu beseitigen sein würden. Ebensowenig, wie es für die Erteilung einer Baubewilligung nach den Bauordnungen notwendig sei, daß sich auf einem Grundstück keine die Bauführung hindernde Anlagen oder Baulichkeiten befänden, könne es für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung nach dem Campingplatzgesetz hinderlich sein, daß sich auf den dafür vorgesehenen Grundflächen bauliche Anlagen oder sonstige Einrichtungen befänden. Die belangte Behörde hätte daher in Stattgebung der Berufung die beantragte Errichtungsbewilligung erteilen müssen, da die vom Gesetz hiefür geforderten Voraussetzungen vorlägen, und nicht auf Grund des Umstandes, daß sich auf der vorgesehenen Fläche bauliche Anlagen bzw. Wohnmobilheime befänden, die Errichtungsbewilligung versagen dürfen.

1.2. Bereits in seinem Erkenntnis vom 11. März 1983, Zl. 82/04/0144, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, daß nach § 2 lit. a des Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 69/1980, wonach Campingplätze Grundflächen seien, "die zum

Aufstellen oder Bewohnen von ... Zelten oder Wohnwägen im

Rahmen des Fremdenverkehrs bereitgestellt werden", das Aufstellen von "Mobilheimen auf Campingplätzen unzulässig" sei. Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, daß es sich im Beschwerdefall um solche, auf Campingplätzen unzulässige "Mobilheime" handelt. Bekämpft wird von ihr vielmehr lediglich die Auffassung der belangten Behörde, daß gemäß § 5 Abs. 4 leg.cit., wonach auf "den Standplätzen mit Ausnahme von Anlagen, die der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, keine baulichen Anlagen errichtet werden (dürfen)", Flächen, die für Standplätze vorgesehen seien, "bereits zum Zeitpunkt der Errichtungsbewilligung von baulichen Anlagen frei sein müssen".

1.3. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit der nachträglichen Erteilung von Baubewilligungen zum Ausdruck gebracht hat, sind (auch) im Verfahren zur Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung ausschließlich Baubeschreibung und Pläne maßgeblich, nicht aber der tatsächlich errichtete Bau. Es handelt sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Baubehörde auf Grund des vom Antragsteller erarbeiteten Projekts die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat; auch bei einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist sohin nicht der tatsächliche (rechtlich zu sanierende) Baubestand, sondern der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (vgl. dazu Hauer, Tiroler Baurecht, 2. Aufl., S. 197 f, und die dort unter Pkt. 27 bis 29 zitierte hg. Judikatur). Dies gilt auch für das Bewilligungsverfahren nach dem Tiroler Campingplatzgesetz, handelt es sich doch dabei dem Grunde nach um ein vergleichbares Verfahren. In diesem Sinn bringen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Beilagen zu den Protokollen des Tiroler Landtages, VIII. Periode, 20. Tagung am 23. Mai 1978, Beilage 3, S. 13) zu § 20 Abs. 3 und 4 leg.cit. den Grundsatz zum Ausdruck, daß vorerst "das geplante Vorhaben" den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen hat. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat demnach ein Antragsteller selbst dann einen Anspruch auf Erteilung der Errichtungsbewilligung, wenn sich tatsächlich auf der für einen Standplatz vorgesehenen Fläche (noch) eine unzulässige bauliche Anlage im Sinne des § 5 Abs. 4 leg.cit befindet. Zwar ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgeht, daß auch § 5 Abs. 4 leg.cit. ein gesetzliches Erfordernis darstellt, das schon im Errichtungsbewilligungsverfahren nach § 20 Abs. 4 lit. a leg.cit., wonach die Behörde ein Ansuchen (ferner) abzuweisen hat, wenn sich bei der mündlichen Verhandlung ergibt, daß

"a) das Vorhaben diesem Gesetz widerspricht", relevant ist, aber eben nur nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen. Erst dann, wenn nach den Projektsunterlagen auf Standplätzen solche unzulässigen baulichen Anlagen vorgesehen wären, wäre eine Errichtungsbewilligung gemäß § 20 Abs. 4 lit. a leg.cit. wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 leg.cit. abzuweisen. Umgekehrt haftet demnach dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit deshalb an, weil die Errichtungsbewilligung versagt wurde, obwohl nach den Projektsunterlagen unzulässige bauliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 leg.cit. auf den Standplätzen nicht vorgesehen sind. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Auffassung auch dadurch, daß - wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt - das faktische Bestehen von unzulässigen baulichen Anlagen auf Standplätzen nach § 5 Abs. 4 leg.cit. dazu führen muß, daß eine Betriebsbewilligung gemäß § 21 Abs. 3 leg.cit. dann nicht erteilt werden darf, weil der Campingplatz nicht "der Bewilligung nach § 20 gemäß errichtet, erweitert bzw. geändert wurde", d.h. weil dann eben nicht alle sich aus dem Gesetz insgesamt ergebenden Erfordernisse nach § 20 Abs. 4 lit. a leg.cit. (z.B. nach § 5 Abs. 4 leg.cit.) erfüllt sind. In seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 11. März 1983 hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich weiters zum Ausdruck gebracht, daß dann, wenn unzulässigerweise bauliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 leg.cit. auf Standplätzen bestünden, gemäß § 25 Abs. 3 leg.cit. von der Behörde dem Inhaber des Campingplatzes die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen sei; würden die Mängel innerhalb der festgesetzten Frist nicht behoben, so habe die Behörde den Campingplatz zu sperren. Auch aus diesem systematischen Zusammenhang wird ersichtlich, daß die Verweigerung der Bewilligung für die Errichtung bzw. Änderung eines Campingplatzes durch die belangte Behörde allein deshalb, weil faktisch im Zeitpunkt der zu erteilenden Bewilligung unzulässige bauliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 leg.cit. bestehen, dem System des Tiroler Campingplatzgesetzes widerspricht. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Tiroler Campingplatzgesetz auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse prinzipiell nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1989, Zl. 88/04/0319, wonach bei Anwendung des § 25 Abs. 3 leg.cit. "die Behörde nicht auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse Bedacht zu nehmen" hat).

Es war deshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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