Normen
AufG 1992 §3 Abs2;
AufG 1992 §3 Abs3;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §9 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
AufG 1992 §3 Abs2;
AufG 1992 §3 Abs3;
AufG 1992 §3;
AufG 1992 §9 Abs3;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. August 1994 wurde der (am 2. August 1993 im Wege der Österreichischen Botschaft in Tunis gestellte) Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 AufG abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß die mit der Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1994, BGBl. Nr. 72/1994, für das Bundesland Wien festgesetzte Höchstzahl von 4300 Bewilligungen nunmehr erreicht sei, sodaß gemäß § 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz keine weiteren Bewilligungen mehr erteilt werden dürften. Auch bei eingehender Prüfung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers könne ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes nicht abgeleitet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß die maßgebliche Höchstzahl von 4300 Bewilligungen "nunmehr", also im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde, erreicht gewesen sei. Ausgehend von dieser Sachverhaltsfeststellung steht die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug ausgesprochene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit dem Gesetz (§ 9 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) in Einklang.
Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen habe, daß seine Gattin gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 Aufenthaltsgesetz sich aufgrund einer Bewilligung in Österreich aufhalte und die Ehe bereits am 1. April 1993 geschlossen worden sei. Es fehlten auch Feststellungen darüber, daß der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers durch die Tätigkeit seiner Ehegattin ausreichend gesichert und außerdem eine notwendige Unterkunft vorhanden sei. Da kein Sichtvermerkversagungsgrund gemäß § 10 FrG vorliege, die Grundlagen für die Erteilung der Bewilligung gemäß § 3 AufG vorhanden seien und die Notwendigkeit der Familienzusammenführung gegeben sei, hätte die belangte Behörde die Aufenthaltsbewilligung erteilen müssen.
Auch dieses auf § 9 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz AufG abzielende Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG setzt gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. voraus, daß die Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits mindestens ein Jahr besteht. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall ausgehend von den Behauptungen des Beschwerdeführers entgegen seiner Meinung in der Beschwerde nicht erfüllt. Die Ehe wurde - was nach dem Akteninhalt gedeckt ist - am 1. April 1993 geschlossen, der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Antrag wurde am 2. August 1993 gestellt. Eine Verkürzung der Frist des § 3 Abs. 2 AufG erfordert gemäß § 3 Abs. 3 erster Satz leg. cit. unter anderem, daß der Ehegatte im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden gelebt hat, wobei sich dieser Fremde während der Zeit seines Zusammenlebens mit dem Ehegatten im Bundesgebiet dort rechtmäßig aufgehalten haben muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0598). Im Beschwerdefall wurde das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde behauptet. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie bei ihrer Entscheidung nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 zweiter Satz erster Halbsatz AufG vom Vorliegen eines anhängigen Antrages "gemäß § 3" ausging.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 8 Abs. 1 EMRK ist ebenfalls nicht zielführend, weil nach der ständigen Rechtspechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Gesetz im Rahmen einer auf § 9 Abs. 3 AufG gestützten Entscheidung - sofern es sich nicht um Anträge gemäß § 3 handelt (was, wie oben dargetan, vorliegend zutrifft) - eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden nicht vorgesehen ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/1052).
Da somit der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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