Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Juni 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Zustellung an den Beschwerdeführer am 16. Juni 1994 erfolgt sei, während die Berufung erst am 18. Juli 1994 - und daher verspätet - erhoben worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Sacherledigung seiner Berufung verletzt erachtet. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beschwerdeführer, daß ihm die Verspätung seiner Berufung von der belangten Behörde nicht vorgehalten worden sei.
Tatsächlich habe sich an der von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Zustelladresse lediglich die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgehalten. Der Beschwerdeführer selbst halte sich nicht in Österreich, sondern auf den Philippinen auf. Die Zustellung - gemeint wohl: an einer Adresse in Österreich - habe daher nicht wirksam erfolgen können.
Eine Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (Seite 45 bis 46) ergab, daß der bei der belangten Behörde angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Wien dem Beschwerdeführer durch die österreichische Vertretungsbehörde in Abu Dhabi am 16. Juni 1994 eigenhändig ausgefolgt wurde.
Damit begann die Frist des § 63 Abs. 5 AVG zu laufen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die am 18. Juli 1994 erhobene Eingabe, deren Qualifikation als Berufung des Beschwerdeführers zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig ist, verspätet war, ist zutreffend.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Juni 1994, BGBl. Nr. 416/1994.
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