Normen
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. April 1995 erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gegen die Beschwerdeführerin, eine Angehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 und Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren. In der Begründung ging die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - davon aus, daß die Beschwerdeführerin mit einem Österreicher (und der Ex-Gatte der Beschwerdeführerin mit der Schwester dieses Österreichers) eine "Scheinehe" geschlossen habe. Auf diese Weise habe die Beschwerdeführerin (und auch ihr Ex-Gatte) unverzüglich einen Befreiungsschein und anschließend einen Sichtvermerk erhalten. Weiters sei sie im Jahr 1993 wegen Diebstahls und im Jahr 1994 in zwei Fällen wegen Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden. Die Eheschließung stelle einen klaren Rechtsmißbrauch und als solche eine dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz gleichzuhaltende bestimmte Tatsache dar, derzufolge der Aufenthalt eines solchen Fremden die öffentliche Ordnung gefährde. Die Nichtigerklärung der Ehe sei dafür keine wesentliche Voraussetzung. Ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin liege nicht vor.
2. Die gegen diesen Bescheid beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde wurde von diesem nach Ablehnung von deren Behandlung über Antrag der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Im Mängelbehebungsschriftsatz beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid "als rechtswidrig" aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Erkennbar als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerdeführerin aus, es könne sich niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange die Ehe nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden sei. Der Verwaltungsbehörde komme daher niemals die Klärung der Frage, ob eine Scheinehe vorliege, zu. Das Recht auf den gesetzlichen Richter sei dann verletzt, wenn die Behörde eine Sachentscheidung treffe, die nicht in ihren Kompetenzbereich falle.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß nach ständiger hg. Rechtsprechung die fremdenbehördliche Beurteilung, ob eine Ehe rechtsmißbräuchlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen worden sei, die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraussetzt (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/0970). Wenn vorliegend die belangte Behörde das im Grunde des § 18 Abs. 1 Fremdengesetz relevante Gesamt(Fehl-)verhalten der Beschwerdeführerin in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen erblickte, kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden (vgl. auch dazu das Erkenntnis Zl. 95/18/0970). Im übrigen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht ihre zweimalige rechtskräftige Bestrafung nach dem Meldegesetz, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz zusätzlich zur Begründung der in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Annahme herangezogen hat.
Die Ansicht der belangten Behörde über das Fehlen eines mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriffes in ihr Privat- oder Familienleben im Grunde des § 19 leg. cit. wird von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.
2. Worin die behauptete Aktenwidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegen soll, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.
Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen einer weiteren Bescheidbegründung zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rügt, ist auf die oben angeführte Rechtsprechung zu verweisen, wonach bereits unter Berücksichtigung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Sachverhaltsannahme die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt ist.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die belangte Behörde hätte ihr Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen geben müssen, vermag jedoch die rechtliche Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen.
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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