VwGH 95/18/0970

VwGH95/18/097029.6.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 29. März 1995, Zl. SD 349/95, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, der Beschwerdeführer sei im April 1991 ohne Sichtvermerk eingereist und habe zwei Monate später eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und einen Befreiungsschein erhalten. Die bereits im September 1993 geschiedene Ehe sei im Juni 1994 mit der Begründung für nichtig erklärt worden, daß die Ehe nur deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und daß eine eheliche Gemeinschaft von den Ehepartnern nie beabsichtigt gewesen sei. Die rechtskräftige Nichtigerklärung einer Ehe sei zwar ein Beweismittel dafür, daß sie lediglich zu dem Zweck, fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erhalten, geschlossen worden sei, nicht aber eine essentielle Voraussetzung für die Annahme, daß der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung gefährde. Daß die Ehe nur zu den oben genannten Zwecken geschlossen worden sei, sei ausreichend erwiesen. Ob die Nichtigerklärung einer bereits geschiedenen Ehe zulässig sei, sei für die Lösung der gegenständlichen Frage bedeutungslos. Das als erwiesen anzunehmende Verhalten des Beschwerdeführers sei aber ein evidenter Mißbrauch, der dem Tatbestand nach § 18 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz gleichzuhalten sei und demzufolge gefährde der Aufenthalt eines solchen Fremden die öffentliche Ordnung und laufe damit den im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Da sich der Berufungswerber auf die nicht mehr bestehende Ehe jedenfalls nicht berufen könne und sich noch nicht lange im Bundesgebiet aufhalte und die Erlaubnis zu diesem Aufenthalt auf den erwähnten Rechtsmißbrauch zurückzuführen sei, liege ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 leg. cit. nicht vor.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer vertritt im wesentlichen die Ansicht, daß für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kein Grund vorliege, weil er bereits vor der Eheschließung in Österreich rechtmäßig aufhältig gewesen sei und ihm bereits vor der Eheschließung eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei, aufgrund welcher er rechtmäßig berufstätig gewesen sei und ausreichend eigenes Einkommen erzielt habe.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Die belangte Behörde erblickte im vorliegenden Fall das im Grunde des § 18 Abs. 1 Fremdengesetz relevante Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers in der rechtsmißbräuchlichen Eingehung einer Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen. Nach den umbekämpften Feststellungen der belangten Behörde erhielt der Beschwerdeführer nach seiner Heirat nicht nur eine Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, sondern einen Befreiungsschein gemäß § 15 leg. cit. Von einer zu vernachlässigenden Bedeutung der Heirat auf die fremdenrechtliche Situation des Beschwerdeführers kann daher keine Rede sein. Weiters stellte die belangte Behörde - ebenfalls unbekämpft - fest, daß die Absicht des Beschwerdeführers bei seiner Heirat darauf gerichtet gewesen sei, ihm fremdenrechtliche bedeutsame Berechtigungen zu verschaffen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesem Rechtsmißbrauch um ein die öffentliche Ordnung erheblich beeinträchtigendes, seinem Gehalt nach dem Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz gleichzusetzendes Fehlverhalten, das eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 leg. cit. darstellt, welche die dort umschriebene Annahme in Ansehung der öffentlichen Ordnung (konkret: des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen) rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1084). Zutreffend folgerte die belangte Behörde, es könne die Zulässigkeit einer Ehenichtigerklärung nach bereits erfolgter Scheidung dahingestellt bleiben; ob die Ehe nach § 23 Ehegesetz als nichtig anzusehen sei, ist unerheblich, weil die Beurteilung, ob eine Ehe rechtsmißbräuchlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen worden sei, die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraussetzt (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1084).

2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage kann auch die Verfahrensrüge der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Offensichtlich als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt der Beschwerdeführer die unterlassene Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Vorbringen, die belangte Behörde hätte mit dem Beschwerdeführer insbesondere die behauptete Tatsache der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis bereits vor der Eheschließung, im besonderen jedoch die Tatsache der Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden der Ehefrau erörtern müssen. Wie bereits angeführt, kommt diesen behaupteten Tatsachen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weshalb die Verfahrensrüge erfolglos bleiben muß.

Seinen Vorwurf der Aktenwidrigkeit vermag der Beschwerdeführer nicht näher zu präzisieren und es kann diese aus dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit dem Beschwerdeinhalt auch nicht abgeleitet werden.

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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