VwGH 95/18/0867

VwGH95/18/086723.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Februar 1995, Zl. 105.445/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §974;
AufG 1992 §5 Abs1;
ABGB §974;
AufG 1992 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 21. Februar 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG abgewiesen.

Die Erstbehörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil die vom Gesetz verlangte ortsübliche Unterkunft im Hinblick darauf nicht gegeben sei, daß die zur Verfügung stehende Unterkunft im Ausmaß von 28 m2 für den dauernden Aufenthalt von sieben Personen nicht ausreiche. Gegen diese Beurteilung habe der Beschwerdeführer (in der Berufung) eingewendet, daß er nunmehr eine andere Unterkunft bewohne. Der Aufforderung der belangten Behörde, eine Bestätigung des Vermieters beizubringen, daß der Beschwerdeführer entgegen dem Untermietverbot des vorliegenden Mietvertrages die genannte Unterkunft benützen dürfe, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die demnach der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Wohnung sei mit sieben Personen auf 28 m2 stark überbelegt. Da der Nachweis einer "anderen ortsüblichen Unterkunft" vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden sei, sei der Antrag im Grunde des § 5 Abs. 1 AufG zwingend abzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

2.1. Im Rahmen der Rechtsrüge wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie hätte bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit seiner Unterkunft nicht von der - ursprünglich in seinem Antrag angegebenen - Wohnung im Ausmaß von 28 m2, die von sieben Personen bewohnt werde, ausgehen dürfen. Diese Wohnung möge zwar überbelegt sein, jedoch wohne er seit Juli 1994 nicht mehr dort, sondern in der (der Anschrift nach bestimmten) Wohnung seines Verwandten H. Es liege insoweit keine Untervermietung seitens des genannten Hauptmieters vor; der Beschwerdeführer sei lediglich Mitbewohner aufgrund seines verwandtschaftlichen Verhältnisses.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte ihn als rechtsunkundigen Laien mit lediglich mangelhaften Kenntnissen der deutschen Sprache anleiten müssen, in entsprechend konkreter Weise die genauen Umstände der Mitbenützung der Wohnung durch ihn darzulegen und bezughabende Beweismittel anzubieten. Durch die Einvernahme des in der Berufung namhaft gemachten H wäre es leicht möglich gewesen festzustellen, daß kein Untermietverhältnis, welches gegen das Untermietverbot verstoße, vorliege, sondern daß der Beschwerdeführer lediglich prekaristisch in der Wohnung seines Verwandten wohne. Die belangte Behörde sei insoweit ihrer Manuduktionspflicht (§ 13 a AVG) nicht ausreichend nachgekommen.

2.2. Was zunächst die Verfahrensrüge anlangt, so ist es der Beschwerde nicht gelungen, die Relevanz des bezeichneten Versäumnisses darzutun. Denn mit dem Vorbringen - das zu erstatten ihm angeblich nicht möglich gewesen sei -, daß er lediglich prekaristisch in der Wohnung seines Verwandten H wohne, hätte der Beschwerdeführer keineswegs das Nichtvorliegen des von der Behörde herangezogenen Versagungsgrundes der nicht gesicherten für Inländer ortsüblichen Unterkunft i.S. des § 5 Abs. 1 AufG darzulegen vermocht. Mit der (auf einem familienrechtlichen Verhältnis gründenden) prekaristischen Mitbenützung einer Wohnung kann nämlich das gesetzliche Erfordernis, daß eine ortsübliche Unterkunft für die Geltungsdauer der Bewilligung gesichert sein muß, nicht erfüllt werden, ist doch für das Prekarium die Möglichkeit des jederzeitigen willkürlichen Widerrufs, also der Mangel der Bindung des Verleihers für die Zukunft, essentiell (vgl. Dittrich/Tades, ABGB34, § 974 E 26).

Damit erledigt sich aber auch die Rechtsrüge. Denn selbst wenn die belangte Behörde entsprechend dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen ihrer Entscheidung die Feststellung zugrunde gelegt hätte, daß der Beschwerdeführer aufgrund eines prekaristischen Verhältnisses eine Wohnung im Ausmaß von 23,4 m2 (lediglich) mit einer zweiten Person bewohne, wäre von ihr - unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen - der Versagungsgrund der nicht gesicherten für Inländer ortsüblichen Unterkunft (§ 5 Abs. 1 AufG) als verwirklicht anzusehen gewesen. Darin aber, daß die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zusätzlich die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 14. Februar 1994 angegebene Wohnung (Ausmaß: 28 m2, Belag: sieben volljährige Personen) zugrunde legte, kann eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers nicht erblickt werden. Vielmehr änderte die - verfehlte (weil durch das Berufungsvorbringen insoweit überholte) - Bezugnahme auch auf die "antragsgegenständliche" Wohnung nichts an dem von der belangten Behörde festgehaltenen zutreffenden Ergebnis, der Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer gesicherten Unterkunft i.S. des § 5 Abs. 1 AufG nicht dargetan.

3. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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