Normen
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §1;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §5;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §6 Abs1;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §7 Abs3;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §1;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §5;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §6 Abs1;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §7 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus den Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof, dessen Ablehnungsbeschluß, den Beschwerdeergänzungen vor dem Verwaltungsgerichtshof und den angefochtenen Bescheiden ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. In der der hg. Beschwerdesache zur Zl. 95/17/0146 zugrundeliegenden Abgabensache schrieb die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18. April 1994 die Motorbootabgabe für das Jahr 1993 in der Höhe von S 23.904,-- aufgrund der Bestimmungen des Motorbootabgabegesetzes 1992, LGBl. für Kärnten Nr. 10/1993 (im folgenden: Krnt MotorbootAbgG 1992), vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte geltend, die Behörde habe nicht berücksichtigt, daß das verfahrensgegenständliche Boot nur drei Wochen im Jahr 1993 verwendet worden sei; das Boot sei am 3. Juli 1993 zu Wasser gelassen und am 26. Juli 1993 wiederum in das Winterlager überstellt worden. Im Verfahren eines anderen Abgabepflichtigen sei dem Einwand der Nichtverwendung des Motorbootes im Jahre 1993 Rechnung getragen und die Motorbootabgabe zur Gänze rückerstattet worden. Im übrigen wurden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 wies die Kärntner Landesregierung diese Berufung als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides werde die vom Gesetz geforderte Verwendung des Motorbootes im Abgabenzeitraum vom Beschwerdeführer bestätigt. Maßgebend sei die tatsächliche Verwendung des für den Abgabepflichtigen zugelassenen Motorfahrzeuges im Abgabenzeitraum unabhängig von der Dauer.
§ 5 Abs. 3 Krnt MotorbootAbgG 1992 stelle die Vermutung auf, daß Motorfahrzeuge, die im Land Kärnten zugelassen seien, auf den in den Anlagen zum Gesetz angeführten Gewässern verwendet würden. Diese Vermutung könne im Einzelfall durch einen geeigneten Nachweis der Nichtverwendung des Bootes widerlegt werden. Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf eine andere Abgabenangelegenheit sei nicht zulässig, zumal eine Nichtverwendung seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet werde. Das Gesetz gehe von der Jährlichkeit aus; eine Abgabenvorschreibung nur für den Zeitraum der tatsächlichen Verwendung des Motorbootes könne nicht erfolgen.
1.2. In der der hg. Beschwerdesache zur Zl. 95/17/0145 zugrundeliegenden Abgabensache wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärnter Landesregierung vom 21. März 1994 die Motorbootabgabe für das Jahr 1994 in der Höhe von S 23.904,-- vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte darin geltend, daß das Motorboot auf dem Wörther See lediglich in der Zeit vom 3. bis 23. Juli 1994 verwendet worden sei; die Überstellung des Bootes in das Winterlager sei am 25. Juli 1994 erfolgt. Im gegenständlichen Fall wäre bei der geringfügigen und bloß teilweisen Verwendung des Motorbootes im Laufe des Kalenderjahres nur eine anteilige Motorbootabgabe einzuheben gewesen. Im übrigen wurden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 1994 wies die Kärntner Landesregierung diese Berufung als unbegründet ab. Die Begründung dieses Bescheides entspricht jener des Berufungsbescheides für das Jahr 1993. 1.3. Gegen die Bescheide der Kärntner Landesregierung erhob der Beschwerdeführer Beschwerden vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 27. Februar 1995, B 297, 298/95, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab. Antragsgemäß wurden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem:
"Die Beschwerden behaupten die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Sie beachten jedoch nicht ausreichend, daß die Motorbootabgabe eine Jahresabgabe ist, die darauf abstellt, ob das Motorboot überhaupt, nicht aber wie oft es verwendet wird. Angesichts der Freiheit des Gesetzgebers, statt auf die im einzelnen von der Abgabenbehörde nur begrenzt zu kontrollierende Verwendungsdauer abzustellen, an die Zulassung (zur Verwendung auf Kärntner Seen) anzuknüpfen und die damit verbundene Verwendungsmöglichkeit zu besteuern, sowie im Hinblick auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den angezogenen Grundrechten die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben."
1.4. In seinen Beschwerdeergänzungen vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:
2.1. Das Krnt MotorbootAbgG 1992 lautet auszugsweise:
"§ 1
Abgabegegenstand
(1) Für Motorfahrzeuge, die gemäß § 103 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, schiffahrtsbehördlich zugelassen sind und die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).
(2) ...
§ 2
Begriffsbestimmung
Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind in der Binnenschiffahrt verwendete Wasserfahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind; als Ausstattung gilt der Einbau, das Anhängen oder das sonstige Mitführen eines zur Fortbewegung des Wasserfahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes.
...
§ 5
Abgabenzeitraum und Dauer der
Abgabenpflicht
(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.
(2) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 108 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989).
(3) Bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, wird vermutet, daß sie auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden.
§ 6
Abgabenhöhe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich S 12,- pro kW Antriebsleistung, mit der das Motorfahrzeug ausgestattet ist.
(2) ...
§ 7
Fälligkeit
(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Mai für das ganze Jahr zu entrichten.
(2) Wird ein Motorfahrzeug erst nach dem in Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zugelassen (§ 1 Abs. 1), ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach erfolgter Zulassung zu entrichten.
(3) Erlischt die Zulassung des Motorfahrzeuges oder wird sie widerrufen (§ 108 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989), nachdem die Abgabe bereits entrichtet worden ist, ist auf Antrag des Abgabenpflichtigen der die tatsächliche Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2) übersteigende Abgabenbetrag rückzuerstatten.
..."
Der Wörther See ist in Anlage 2 des Gesetzes aufgezählt.
2.2.1. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Abgabenverfahren dargetan, daß eine tatsächliche Verwendung des Motorbootes im gesamten Jahr 1993 bzw. 1994 nur in den ersten drei Wochen des Monates Juli stattgefunden und sich das Motorboot in der gesamten übrigen Zeit des betreffenden Jahres in einer Halle einer namentlich genannten Firma in Villach zur Aufbewahrung befunden habe. Eine Verwendung sei daher keinesfalls ganzjährig erfolgt, sodaß lediglich die Vorschreibung der Motorbootabgabe für drei Wochen zulässig gewesen wäre.
2.2.2. In § 5 Abs. 1 Krnt MotorbootAbgG 1992 wird der Abgabenzeitraum mit dem Kalenderjahr bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 108 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989).
Hinsichtlich des Begriffes des der Abgabepflicht unterliegenden zugelassenen Motorfahrzeuges wird im § 5 Abs. 1 Krnt MotorbootAbgG 1992 auf § 1 Abs. 1 leg. cit. verwiesen. Danach sind Gegenstand der Abgabe Motorfahrzeuge, die schiffahrtsbehördlich zugelassen sind und auf den in Anlage 1 und 2 aufgezählten Gewässern in Kärnten verwendet werden. Was das Tatbestandsmerkmal der Verwendung auf den aufgezählten Gewässern anlangt, enthält § 5 Abs. 3 leg. cit. die Vermutung, daß im Land Kärnten zugelassene Motorfahrzeuge auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden. Das Vorliegen dieses Tatbestandselementes hat der Beschwerdeführer für die Streitjahre nicht bestritten. Weder wurde bestritten, daß das streitgegenständliche Motorfahrzeug im Land Kärnten zugelassen ist, noch, daß dieses im Jahr 1993 und im Jahr 1994 auf einem der in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässer verwendet wurde. Die belangte Behörde durfte damit vom Vorliegen der Abgabepflicht ausgehen.
Der Beschwerdeführer verkennt den Inhalt der gesetzlichen Regelung, wenn er die Auffassung vertritt, bei einer Verwendung von lediglich drei Wochen im Juli 1993 bzw. im Juli 1994 sei diese "keinesfalls ganzjährig erfolgt, sodaß lediglich die Vorschreibung der Motorbootabgabe für drei Wochen zulässig gewesen wäre." Ist nämlich die Abgabepflicht gegeben, dann kommt es auf die Dauer der tatsächlichen Verwendung innerhalb des Abgabenzeitraumes im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit., das ist innerhalb des Kalenderjahres bzw. des kürzeren Abgabenzeitraumes nach § 5 Abs. 2 leg. cit. nicht an. - (Nur bei Nichtverwendung des Motorfahrzeuges auf den abgabebegründenden Gewässern während eines vollen Kalenderjahres (bzw. Abgabenzeitraumes nach § 5 Abs. 2 leg. cit.) könnte die Auffassung vertreten werden, daß diesfalls die Abgabepflicht als solche in Frage gestellt ist (vgl. § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 leg. cit); ob diese Rechtsmeinung zutrifft, braucht allerdings auf dem Boden des hier zu beurteilenden Sachverhaltes im Beschwerdefall nicht entschieden zu werden.) - Für die Aliquotierung der Abgabenschuld während des Kalenderjahres sind ausschließlich Beginn und Ende der Zulassung maßgebend, wie sich dies für das Ende der Zulassung aus § 7 Abs. 3 leg. cit. und für den Beginn der Zulassung aus der Verweisung des § 7 Abs. 3 auf die "tatsächliche Abgabenschuld (§ 5 Abs. 2)" in Verbindung mit § 6 Abs. 1 leg. cit. ergibt. Eine andere Aliquotierung der Jahresabgabenschuld sieht das Gesetz nicht vor.
Verfassungsrechtliche Bedenken aus Anlaß der vorliegenden Beschwerdefälle sind beim Verwaltungsgerichtshof ebensowenig wie beim Verfassungsgerichtshof (vgl. oben Punkt 1.3.) entstanden.
Dadurch, daß die belangte Behörde die Höhe der Motorbootabgabe für das in den Streitjahren zugelassene und auf dem Wörther See verwendete Motorfahrzeug des Beschwerdeführers nicht nach der Dauer der tatsächlichen Verwendung in den Streitjahren bemessen, sondern die Abgabe als Jahresabgabe vorgeschrieben hat, hat sie den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
2.3. In den Beschwerden wird weiters unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide geltend gemacht, daß die erstinstanzliche Abgabenbehörde in einem Abgabenverfahren eines namentlich genannten anderen Abgabepflichtigen die Nichtverwendung des Bootes im Jahr 1993 anerkannt und die geleistete Motorbootabgabe rückerstattet habe.
Der Beschwerdeführer ist zum einen darauf hinzuweisen, daß er mit seinem Hinweis auf die Vorgangsweise der Abgabenbehörden in anderen Fällen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bei gegebener Tatbestandsmäßigkeit im eigenen Beschwerdefall darzutun vermag. Zum anderen handelt es sich um eine andere Fallgestaltung (Nichtverwendung des Motorfahrzeuges während eines ganzen Kalenderjahres), sodaß - nach den oben ausgeführten Überlegungen, deren Richtigkeit im Beschwerdefall vor dem Hintergrund des hier zu beurteilenden Sachverhaltes jedoch dahingestellt bleiben konnten - ein vom vorliegenden Fall verschiedenes Ergebnis durchaus zutreffend sein könnte.
2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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