VwGH 95/15/0014

VwGH95/15/001422.2.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 30. November 1994, Zl. B 23-6/94, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen einer Finanzordnungswidrigkeit, zu Recht erkannt:

Normen

ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §21;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1992 wies das Finanzamt einen Einspruch des Beschwerdeführers gegen eine Strafverfügung wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (begangen durch Nichtabgabe der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1990), mit welcher über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 6.000,-- verhängt worden war, als verspätet zurück.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Administrativbeschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am 11. November 1992 sei nicht rechtswirksam erfolgt, weil er an diesem Tag (11. November) bis 18. November 1992 von seiner näher bezeichneten Wohnung in Wien ortsabwesend gewesen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie nahm auf Grund des im Verwaltungsakt erliegenden Rückscheins als erwiesen an, daß der erste erfolglose Zustellversuch am 10. November 1992, der zweite erfolglose Zustellversuch am Tag darauf unternommen wurde; weiters, daß die Strafverfügung am 11. November 1992 beim Postamt hinterlegt und dort bis zur Abholung durch den Beschwerdeführer am 23. November 1992 bereitgehalten wurde. Die belangte Behörde beurteilte diesen Sachverhalt dahingehend, daß die Zustellung der Strafverfügung mit der Hinterlegung rechtswirksam geworden sei, weil der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen zwar im Zeitpunkt des zweiten Zustellversuches, nicht aber am Tag des ersten Zustellversuches von der Abgabestelle "vorübergehend abwesend" im Rechtssinn gewesen sei. Ausgehend von der Rechtswirksamkeit der Zustellung der Strafverfügung am 11. November 1992 sei der Einspruch gegen letztere mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1992 erst nach Ablauf der hiefür zur Verfügung gestandenen Einmonatsfrist, somit also verspätet, erhoben worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt bei einer Zustellung zu eigenen Handen gemäß § 21 des Zustellgesetzes die Anwesenheit des Adressaten an seiner Abgabestelle auch nur an einem Tag der beiden Zustellversuche, daß die anschließende Hinterlegung als rechtswirksame Zustellung iS des dritten Satzes des § 17 Abs. 3 leg.cit. gilt (vgl. bspw. das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 88/18/0098, m.w.N.).

Die Beschwerde bringt vor, daß die Strafverfügung am 11. November 1992 wegen einer ab diesem Tag bis zum 18. November 1992 bestehenden vorübergehenden Ortsabwesenheit nicht rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden sei .

In einem nach Ablauf der Beschwerdefrist beigebrachten Schriftsatz behauptet der Beschwerdeführer weiters, er habe sich schon am 10. November 1992 ca um 8 Uhr 30 aus seiner Wohnung entfernt, habe noch beruflich in Wien zu tun gehabt, sei aber nicht mehr in seine Wohnung gekommen und dann aus Wien weggefahren. Bei diesem Vorbringen handelt es sich - ebenso wie bei dem nicht weiter konkretisierten Hinweis der Verfahrensrüge, die Ortsabwesenheit habe bereits ab 10. November 1992 bestanden - um ein sowohl verspätetes als auch erstmaliges und damit jedenfalls unbeachtliches Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Die vom Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren behauptete Ortsabwesenheit vom 11. bis 18. November 1992 war hingegen nach der zitierten hg. Rechtsprechung nicht geeignet, die Rechtswirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung der Strafverfügung beim Postamt in Frage zu stellen.

Da die Hinterlegung der Strafverfügung beim Postamt am 11. November 1992 somit trotz der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers an diesem Tag die Rechtswirkung der Zustellung begründete, erweist sich die Zurückweisung des gegen diese Strafverfügung erst nach Ablauf eines Monates erhobenen Einspruches als verspätet im Instanzenzug nicht als rechtswidrig.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und daher auch ohne Behebung eines der Beschwerde anhaftenden formellen Mangels in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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