Normen
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §299 Abs1 litc;
BAO §299 Abs1;
BAO §299;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §299 Abs1 litc;
BAO §299 Abs1;
BAO §299;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt unter einem Markennamen Schlankheitsstudios.
Mit Bescheid vom 8. Mai 1994, B 122/2-4/93, entschied der Berufungssenat der belangten Behörde über eine Berufung betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1992, das Berufungsbegehren betraf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld für die vom Beschwerdeführer an seine Kundinnen erbrachten Leistungen. Mit dieser Berufungsentscheidung "verböserte" die belangte Behörde die Bescheide des Finanzamtes, indem sie die in Rechnungen der C-GmbH (über Lizenzgebühren) ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer anerkannte. Die Versagung des Vorsteuerabzuges begründete sie damit, daß der Leistungsaustausch betreffend die Patentrechte (festgehalten im Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der C-GmbH vom 14. November 1988) lediglich vorgetäuscht worden sei. Der Beschwerdeführer habe von der C-GmbH - Gesellschafterin sei die seit dem 24. November 1988 vom Beschwerdeführer geschiedene Ehefrau - drei Fitneßstudios samt Geräten entgeltlich erworben, sodaß ein den Gebrauch dieser Geräte verwehrender Patentschutz "wohl schwerlich" bestehen könne. Es seien mithin für von der C-GmbH nicht erworbene Patentrechte Rechnungen entgegengenommen worden. Dem Beschwerdeführer sei von der belangten Behörde vorgehalten worden, daß - welche Rechte es auch immer sein mögen - laut dem dem Prüfer des Finanzamtes ausgehändigten Vertrag eine niederländische Briefkastenfirma von dieser erst am 10. Mai 1988 erworbene "Rechte" am 2. Jänner 1987 an die erwähnte Ehefrau des Beschwerdeführers persönlich übertragen habe, und es damit noch fragwürdiger werde, für welche Lizenzen der Beschwerdeführer an die C-GmbH etwas bezahlt habe. Wenn der Beschwerdeführer hiezu gegenüber der belangten Behörde bemerkt habe, "es sei alles in Ordnung und zur Vertragsgestaltung seiner Ehefrau sei ihm nichts bekannt", müsse der Beschwerdeführer auf den von ihm selbst unterfertigten Vertrag vom 14. November 1988 hingewiesen werden, auf den sich seinen Ausführungen nach seine Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren gründe. Eben in diesem Vertrag sei festgehalten, daß seine Ehefrau die "Patentrechte" habe und der Beschwerdeführer sich zur pünktlichen Zahlung der Lizenzgebühren an die Ehefrau verpflichte, ohne daß das Wann und Wieviel angeführt sei. Damit sei die Vortäuschung eines Leistungsaustausches zwischen der C-GmbH und dem Beschwerdeführer erwiesen.
Über die gegen diese Berufungsentscheidung eingebrachte Beschwerde entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 94/14/0133, auf welches zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof traf in diesem Erkenntnis die Feststellung, in der Beweiswürdigung der belangten Behörde, laut deren Ergebnis nicht glaubhaft sei, daß den Lizenzzahlungen an die C-GmbH Leistungsbeziehungen zugrundegelegen seien, liege keine Unschlüssigkeit. Er hob den angefochtenen Bescheid allerdings aus einem anderen Grund - betreffend den Zeitpunkt des Entstehens der Umsatzsteuerschuld für die vom Beschwerdeführer an seine Kundinnen erbrachten Leistungen - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die Bescheide betreffend gesonderte Feststellung von Einkünften für 1988 bis 1991 gemäß § 299 Abs. 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei Ermittlung des (durch die genannten Bescheide festgestellten) Gewinnes aus dem Betrieb seiner Schlankheitsstudios Lizenzgebühren (1988: 90.000 S; 1989: 1,052.904 S; 1990: 1,278.928 S; 1991: 1,321.259 S) als Betriebsausgaben angesetzt. Im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend Umsatzsteuer 1988 bis 1992 sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, der den Lizenzzahlungen zugrundeliegende Leistungsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und der C-GmbH sei vorgetäuscht. Dieser Beurteilung schließe sich die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren an.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe als Aufsichtsbehörde die Feststellungsbescheide gemäß § 299 Abs. 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Inhaltliche Rechtswidrigkeit sei anzunehmen, wenn der Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt worden, sodann aber ein Subsumtionsfehler unterlaufen sei. Die belangte Behörde stütze die Aufhebung im gegenständlichen Fall aber auf Fragen des Sachverhaltsbereiches, nämlich die Frage der Vortäuschung eines Leistungsaustausches. Eine Aufhebung nach § 299 Abs. 2 BAO erweise sich aber als rechtswidrig, wenn sie nicht eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Bescheides aufzeige.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß es bei Überprüfung (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG) eines Aufhebungsbescheides nur darauf ankommt, ob die belangte Behörde überhaupt berechtigt gewesen ist, einen solchen im Aufsichtsweg zu erlassen oder nicht, weil nicht erkannt werden kann, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht eine beschwerdeführende Partei dadurch verletzt worden sei, wenn der Aufhebungstatbestand statt richtig auf § 299 Abs. 1 auf § 299 Abs. 2 BAO oder umgekehrt bzw statt auf die richtige litera des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle auf eine andere gestützt wurde (vgl. etwa hg. Erkenntnisse vom 14. Juni 1988, 85/14/0159, oder vom 30. März 1987, 85/15/0073 - 0077).
Nach der bei Erlassung der mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobenen Feststellungsbescheide bestehenden Aktenlage hatte eine niederländische Gesellschaft hinsichtlich des von ihr erst am 10. Mai 1988 erworbenen Patentes schon am 2. Jänner 1987 der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers (persönlich) eine Lizenz (für den Gebrauch der patentierten Geräte) eingeräumt. Am 14. November 1988 schloß sodann die der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers gehörende C-GmbH mit dem Beschwerdeführer einen Vertrag, wonach die Ehefrau dem Beschwerdeführer die Rechte aus dem Patent gegen Bezahlung von Lizenzgebühr überlasse; dieser Vertrag enthält keine Ausführungen über Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers. Die C-GmbH stellte in der Folge Lizenzgebühren in Rechnung. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im oben genannten, das Umsatzsteuerverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis 94/14/0133 ausgesprochen hat, sind diese Leistungsbeziehungen schon im Hinblick auf die aktenkundigen Übertragungen der Patentrechte und die Zeitpunkte der Verträge voller Widersprüche, Lücken und Ungereimtheiten und ist zudem im Vertrag vom 14. November 1988 weder die Höhe noch die Fälligkeit der Lizenzgebühr konkretisiert. Bei dieser Sachlage ist aber eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinn des § 299 Abs. 1 lit. c BAO darin zu erblicken, daß das Finanzamt, ohne weitere Ermittlungen zur Klärung der Ungereimtheiten anzustellen, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen ist, den als Betriebsausgaben geltend gemachten "Lizenzgebühren" liege ein Leistungsaustausch zugrunde (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. März 1994, 91/14/0001).
Der Beschwerdeführer verweist zu Recht darauf, daß bei einer Bescheidaufhebung im Aufsichtsweg die Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs besteht, wenn die Aufsichtsbehörde entweder neue Beweise aufnimmt oder von einem geänderten Sachverhalt ausgeht (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1993, 89/13/0104). Diese Voraussetzungen sind aber im Beschwerdefall nicht gegeben. Der vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
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