VwGH 95/12/0237

VwGH95/12/023720.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. W in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Jänner 1995, Zl. 104.323/1-Pr/A/3/95, betreffend Einstellung einer pauschalierten Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §49 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen und den für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegten und abgetretenen Verwaltungsakten geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. Er ist dort in der gewerbetechnischen Abteilung eingesetzt.

Im seinerzeitigen Ansuchen um Pauschalierung der Überstundenentschädigung wurde von der Dienstbehörde u.a. ausgeführt:

"... Die Notwendigkeit der Leistung von Überstunden ergibt sich vor allem durch die Teilnahme an Kommissionen, Augenscheinen und Erhebungen nicht nur in Wien, sondern insbesondere in den übrigen Bundesländern, wobei Lärmmessungen oft auch in den Abend- und Nachtstunden, fallweise auch an Wochenenden vorgenommen werden müssen. Bedingt durch die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes wird auch in der nächsten Zeit mit einer Zunahme der Dauer solcher Erhebungen zu rechnen sein. Die Abgabe von Gutachten für die Genehmigung von Betriebsanlagen innerhalb eines Zeitraumes von etwa 3 bis 4 Monaten, die Mitarbeit bei der Erstellung von Verordnungsentwürfen, sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen innerhalb der zumeist sehr kurz bemessenen Fristen ist nur dann möglich, wenn der Zugeteilte Mehrleistungen im Ausmaß von 20 Überstunden monatlich erbringt.

Eine Abgeltung von Überstunden in Form eines Freizeitausgleiches ist nicht möglich, weil bereits die immer wiederkehrenden, aus dienstlichen Gründen sich ergebenden Abwesenheiten vom Dienstort, eine Aufarbeitung der anfallenden Akten erforderlich macht. Bei Einräumung eines Freizeitausgleiches würden die erforderlichen Aufarbeitungen und somit die fristgerechte Erledigung der Akten, unmöglich sein."

Im Hinblick auf die solcherart vom Beschwerdeführer regelmäßig erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen wurde ihm mit Bescheid vom 31. Mai 1988, der in Rechtskraft erwachsen ist, ein Überstundenpauschale unter Zugrundelegung von durchschnittlich 20 Überstunden monatlich zuerkannt.

Im Zuge der Bemühungen um eine Reduzierung des Aufwandes für Mehrdienstleistungen im Kalenderjahr 1995 wurde der Leiter der Sektion, in der der Beschwerdeführer Dienst verrichtet, mit Ministerverfügung vom 18. Jänner 1995 aufgefordert, alle bisherigen Überstundenanordnungen für nicht leitende Bedienstete nachweislich außer Kraft zu setzen.

Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer am 24. Jänner 1995 folgende Mitteilung zur Kenntnis gebracht:

"Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß die Anordnung, wonach ich regelmäßig monatlich 20 Überstunden außerhalb der Nachtdienstzeit zu leisten habe, mit Wirksamkeit vom 1.2.1995 aufgehoben wird; demgemäß wird die mir bisher gebührende pauschalierte Überstundenvergütung mit Wirkung vom 1.2.1995 eingestellt.

Weiters nehme ich zur Kenntnis, daß von mir künftig zu leistende Überstunden jeweils im Einzelfall angeordnet und auch dementsprechend abgegolten werden."

Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu wie folgt:

"Die umstehende Mitteilung wird nicht zur Kenntnis genommen, da diese Vorgangsweise unkorrekt ist. Die pauschalierten Überstunden wurden mir mit Bescheid zuerkannt und können mir daher auch nur mit Bescheid aberkannt werden."

Mit Datum vom 24. Jänner 1995 erging der angefochtene Bescheid, mit dem ausgesprochen wurde, daß die Pauschalierung der dem Beschwerdeführer nach § 16 GG gebührenden Überstundenvergütung gemäß § 15 GG mit Wirkung des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten aufgehoben wird.

Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Anordnung der Überstunden sei vom anordnungsbefugten Sektionsleiter widerrufen worden, weshalb es gemäß § 15 Abs. 6 GG notwendig gewesen sei, die dem Beschwerdeführer bisher "gewährte" pauschalierte Überstundenvergütung zur Einstellung zu bringen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, der aber nach Eröffnung des Vorverfahrens die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1995 ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof verfügte die notwendige Ergänzung dieser Beschwerde, wobei er aber bereits auf die in einem vergleichbaren Fall ergangene Entscheidung vom 19. April 1995, Zl. 95/12/0077, ausdrücklich verwies.

Nach der - trotzdem - erfolgten Beschwerdeergänzung sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die Pauschalierung seiner Überstundenvergütung mit Wirkung vom 1. Februar 1995 aufgehoben wurde, bzw. dadurch, daß die Aufhebung der pauschalierten Überstundenvergütung ohne eine Änderung des hiefür maßgebenden Sachverhaltes vorgenommen wurde, verletzt. Er begehrt kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, handelt es sich bei der Überstundenvergütung um eine Nebengebühr, die, wenn die anspruchsbegründenden Dienstleistungen dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist, pauschaliert werden kann. Das Pauschale hat nach Abs. 3 der genannten Bestimmung den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein. Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird gemäß Abs. 5 der genannten Bestimmung durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Nach Abs. 6 ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Nach § 49 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

  1. 1) der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,
  2. 2) die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. 3) die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunde geleistet hat, hätte vermieden werden können, und
  4. 4) der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, daß eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. beispielsweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Slg. N. F. Nr. 9296/A, vom 7. Oktober 1985, Slg. N. F. Nr. 11.896/A).

Es bleibt der Dienstbehörde also unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen; wenn dadurch insgesamt eine Ersparnis erzielbar ist, wäre sie im Hinblick auf die Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung dazu sogar verpflichtet. Vollends gilt dies dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die pauschalierte Überstundenvergütung nicht mehr vorliegen (vgl. Erkenntnis vom 19. April 1995, Zl. 95/12/0077). In dem zuletzt genannten Erkenntnis, auf das der Verwaltungsgerichtshof in seiner Verfügung der Beschwerdeergänzung hingewiesen hatte, führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, daß die Änderung des für die Pauschalierung von Überstunden maßgebenden Sachverhaltes in der Zurücknahme der Überstundenanordnung seitens des Sektionsleiters zu sehen ist.

Der Beschwerdeführer meint - ohne auf die Ausführungen im vorher genannten Erkenntnis einzugehen -, daß eine Änderung der Pauschalierung nur dann hätte erfolgen dürfen, wenn sich die Zahl der von ihm notwendigerweise zu erbringenden Überstunden geändert hätte. Dies sei aber überhaupt nicht geprüft worden. Er habe vielmehr in den Monaten Februar bis Mai 1995 mehr Überstunden zu erbringen gehabt, als ihm pauschal abgegolten worden wäre (wird näher ausgeführt).

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die notwendige Anordnung für die Erbringung von Überstunden durch den anordnungsberechtigten Sektionsleiter zurückgenommen worden ist. Damit ist es aber zu einer Änderung des für die Pauschalierung maßgebenden Sachverhaltes gekommen, die im Rahmen der Berechtigung des Dienstgebers gelegen war. An dieser Berechtigung des Dienstgebers ändert auch der Umstand nichts, daß möglicherweise die Einzelabgeltung für den Dienstgeber aufwendiger ist, weil dadurch jedenfalls nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Der Beschwerdeführer muß mangels genereller Anordnung zeitlicher Mehrdienstleistungen künftig nur mehr bei individueller konkreter oder konkludenter Anordnung bzw. bei Vorliegen der Tatbestandserfordernisse des § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 zeitliche Mehrdienstleistungen erbringen. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, hat er Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich von ihm erbrachter zeitlicher Mehrdienstleistungen.

Was die Frage der Abgeltung von möglicherweise im Vertrauen auf die Pauschalierung der Überstunden vor der Einstellung über den Umfang des Pauschales hinaus erbrachter zeitlicher Mehrdienstleistungen betrifft, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im mehrfach genannten Erkenntnis vom 19. April 1995 verwiesen.

Aus den vorher dargelegten Überlegungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war diese - da dies bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar war - ohne weiteres Verfahren und ohne Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte