VwGH 95/12/0077

VwGH95/12/007719.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Mag. NN in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. Jänner 1995, Zl. 201.602/1-Pr/A/3/95, betreffend Einstellung einer pauschalierten Überstundenvergütung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §49 Abs1;
DP §28 Abs6;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16 idF 1972/214;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §30a idF 1972/214;
BDG 1979 §49 Abs1;
DP §28 Abs6;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16 idF 1972/214;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §30a idF 1972/214;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer regelmäßig zu erbringenden zeitlichen Mehrdienstleistungen wurde ihm zuletzt mit Bescheid vom 8. Juli 1987, der in Rechtskraft erwachsen ist, ein Überstundenpauschale zuerkannt.

Mit Datum vom 19. Jänner 1995 erging folgendes Schreiben der Dienstbehörde:

"Name: NN Mag. iur.

Amtstitel: Ministerialrat

MITTEILUNG

Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß die Anordnung, wonach ich regelmäßig monatlich 9 Überstunden außerhalb der Nachtdienstzeit zu leisten habe, mit Wirksamkeit vom 1.2.1995 aufgehoben wird; demgemäß wird die mir bisher gebührende pauschalierte Überstundenvergütung mit Wirkung vom 1.2.1995 eingestellt.

Weiters nehme ich zur Kenntnis, daß von mir künftig zu leistende Überstunden jeweils im Einzelfall angeordnet und auch dementsprechend abgegolten werden.

Für den Dienstgeber:

Dr. T

unleserl. Unterschrift"

Diese "Mitteilung" wurde vom Sektionsleiter des Beschwerdeführers mit 23. Jänner 1995 abgezeichnet und dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit dem angefochtenen Bescheid zugestellt.

Mit Datum vom 24. Jänner 1995 erging der angefochtene Bescheid, mit dem ausgesprochen wurde, daß die Pauschalierung der dem Beschwerdeführer nach § 16 GG gebührenden Überstundenvergütung gemäß § 15 GG mit Wirkung des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monatsersten aufgehoben wird.

Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Anordnung von neun Überstunden monatlich sei vom anordnungsbefugten Sektionsleiter widerrufen worden, weshalb es gemäß § 15 Abs. 6 GG notwendig gewesen sei, die dem Beschwerdeführer bisher "gewährte" pauschalierte Überstundenvergütung zur Einstellung zu bringen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, handelt es sich bei der Überstundenvergütung um eine Nebengebühr, die, wenn die anspruchsbegründenden Dienstleistungen dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist, pauschaliert werden kann. Das Pauschale hat nach Abs. 3 der genannten Bestimmung den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein. Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird gemäß Abs. 5 der genannten Bestimmung durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Nach Abs. 6 ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Nach § 49 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

  1. 1) der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,
  2. 2) die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  3. 3) die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunde geleistet hat, hätte vermieden werden können, und
  4. 4) der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, daß eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. beispielsweise Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1977, Slg. N. F. Nr. 9296/A, vom 7. Oktober 1985, Slg. N. F. Nr. 11.896/A).

Es bleibt der Dienstbehörde also unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen, und sie ist, wenn dadurch insgesamt eine Ersparnis erzielbar ist, im Hinblick auf die in den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen verankerte Pflicht zur Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung auch dazu verpflichtet. Vollends gilt dies dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die pauschalierte Überstundenvergütung nicht mehr vorliegen. Andererseits steht es dem Beamten aber immer frei, seinen Anspruch auf Überstundenvergütung im Wege der Einzelverrechnung geltend zu machen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1987, Zl. 87/12/0063).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung erkennt, muß die Anordnung von Überstunden das Wort "Überstunde" nicht ausdrücklich enthalten; eine derartige Anordnung liegt vielmehr auch dann in einer einen Anspruch auf Überstundenvergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und im Zeitpunkt ihrer Erteilung (und nicht infolge von Umständen, die erst nachträglich eingetreten sind und daher bei der Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, daß die Erfüllung des Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. Es muß dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Überstundenvergütung steht, unbenommen bleiben, im Falle der Anordnung der Leistung zusätzlicher, bei dieser Pauschalierung noch nicht berücksichtigter Überstunden einen Antrag auf Überstundenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, in welcher Form die Abgeltung dieser Überstunden zu erfolgen hat, ist aber der Dienstbehörde vorbehalten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, Zl. 289/77).

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Abgehen von der mit dem Pauschalierungsbescheid aus 1987 geschaffenen Rechtslage dürfe nur durch einen individuellen Rechtsakt (Bescheid) erfolgen, dem die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen habe. Ein Abgehen von der seinerzeitigen Entscheidung wäre auch unter Beachtung des § 15 Abs. 6 GG nur dann zulässig gewesen, wenn sich der als maßgeblich festgestellte Sachverhalt tatsächlich geändert habe und ihm Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Interessen gegeben worden sei. Dies sei aber nicht erfolgt. Vielmehr sei in einer Art "Nacht- und Nebel-Aktion" dem Leiter der Sektion des Beschwerdeführers die Weisung erteilt worden, dem Beschwerdeführer seine pauschalierten Überstunden "zu streichen". Ausschließlich diese "Mitteilung", die dem Beschwerdeführer übrigens erst gleichzeitig mit dem sogenannten "Bescheid" zur Kenntnis gelangt sei, sei von der belangten Behörde als Rechtsgrundlage für die verfügte Maßnahme genannt.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß sein Arbeitsanfall bzw. der für seine Bewältigung erforderliche Zeitaufwand nach wie vor groß sei, sodaß die entsprechenden zeitlichen Mehrleistungen nachweislich erbracht würden, was sich leicht aus den Aufzeichnungen der "automationsunterstützten Arbeitszeitverwaltung" belegen lasse. Seine tägliche Arbeitszeit betrage jedenfalls mehr, als vom Dienstgeber pauschal vergütet worden sei.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß - wie der Beschwerdeführer selbst zutreffend ausführt - die Rechtskraft eines Bescheides durch eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes durchbrochen wird. Diese Änderung des maßgebenden Sachverhaltes liegt im Beschwerdefall aber unbestritten vor, weil seitens des Sektionsleiters die notwendige Anordnung für die Erbringung von Überstunden zurückgenommen worden ist. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits bisher aus dienstlichen Gründen mehr an zeitlichen Dienstleistungen erbracht, als ihm mit dem Überstundenpauschale abgegolten worden sei, so ändert dies im Sinne der vorher wiedergegebenen Rechtsprechung nichts an der Berechtigung des Dienstgebers, für die Zukunft von der Pauschalierung abzugehen. Dementsprechend muß der Beschwerdeführer künftig auch zeitliche Mehrdienstleistungen nur mehr bei individueller konkreter oder konkludenter Anordnung bzw. bei Vorliegen der Tatbestandserfordernisse des § 49 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 erbringen. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, hat der Beamte überhaupt einen Anspruch auf Abgeltung bzw. Ausgleich von ihm erbrachter zeitlicher Mehrleistungen. Allein der Umstand, daß sich Bedienstete über die dienstplanmäßig vorgesehene Zeit hinaus aus welchen Gründen immer länger im Amtsgebäude aufhalten, begründet keinen Anspruch auf Zeitausgleich bzw. Überstundenvergütung.

Was die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit - möglicherweise im Vertrauen auf die künftige pauschale Abgeltung - nach seinem Vorbringen erbrachten zeitlichen Mehrdienstleistungen betrifft, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen - sofern die vorher skizzierten sonstigen Voraussetzungen für die Wertung als Überstunde vorliegen -, einen Antrag auf Individualabgeltung der bereits bisher bei der Pauschalierung noch nicht berücksichtigten Überstunden zu stellen; denn § 15 Abs. 2 GG enthält - entgegen der Regelung bei der Leiterzulage (vgl. § 30a Abs. 3 GG) - keine Anordnung, daß mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfaßten anspruchsbegründenden zeitlichen Mehrdienstleistungen als abgegolten anzusehen sind. Dies würde auch der der 24. GG-Novelle (- mit der die in Frage stehenden Regelungen getroffen worden sind -) zugrunde liegenden Absicht einer stärkeren Betonung des Leistungsprinzipes in der Beamtenbesoldung widersprechen, nach dem ein Zusammenhang zwischen dienstlichen Mehrdienstleistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren besteht, der bei der Pauschalierung etwas gelockert ist.

Aus den vorher dargelegten Überlegungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war - da dies bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar war - ohne weiteres Verfahren und ohne Kosten für den Beschwerdeführer gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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