VwGH 95/11/0048

VwGH95/11/004810.5.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Dezember 1994, Zl. VwSen-220819/10/Kon/Fb, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: G in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs6;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. Dezember 1993 wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, daß bei einer vom zuständigen Arbeitsinspektorat am 25. Juni 1993 in ihrem Gastgewerbebetrieb durchgeführten Überprüfung festgestellt wurde, daß sie "die Bestimmung des § 26 Abs. 1 AZG, wonach Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung zu führen haben, nicht eingehalten" habe. Im Spruch des Straferkenntnisses heißt es weiter: "Zum Zeitpunkt der Überprüfung konnten lediglich Stundenlisten vorgelegt werden, die weder Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit noch die Lage der Ruhepausen beinhalten".

Dadurch habe sie eine Übertretung nach § 26 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes begangen. Über sie wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dagegen erhob die Mitbeteiligte Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis vom 9. Dezember 1993 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

In seiner auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Grund für die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war ein von der belangten Behörde angenommener Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG. Dies ist schon deswegen rechtswidrig, weil ein derartiger Verstoß gegen das Gesetz von der Berufungsbehörde wahrzunehmen und - die rechtzeitige Verfolgung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 VStG vorausgesetzt - von ihr durch den Berufungsbescheid richtigzustellen ist. Die belangte Behörde verkennt offenbar ihre Funktion als Berufungsbehörde im Sinne des § 51 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 VStG (und § 24 VStG) und vermeint, eine den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts angenäherte Entscheidungsbefugnis, bei der eine Änderung des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen ist, zu besitzen.

Dazu kommt, daß ein Verstoß der von der belangten Behörde angenommenen Art gegen § 44a Z. 1 VStG gar nicht vorliegt. Dem Spruch des Straferkenntnisses vom 9. Dezember 1993 ist zu entnehmen, daß Aufzeichnungen des im Spruch umschriebenen Inhaltes überhaupt nicht geführt worden sind, weil nur Listen mit einem anderen Inhalt vorgelegt werden konnten. Wenn überhaupt keine Aufzeichnungen geführt werden, bedeutet dies, daß hinsichtlich aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer die gesetzliche Verpflichtung verletzt wurde.

Abgesehen davon, daß die Umschreibung der Tat in zeitlicher Hinsicht nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, sodaß ein diesbezüglicher Hinweis in der Gegenschrift ins Leere geht, liegt auch darin kein Verstoß gegen § 44a Z. 1 VStG, wenn der Zeitraum, in dem keine Aufzeichnungen geführt worden sind, nicht genannt ist. Es genügt im vorliegenden Zusammenhang für den Schuldspruch, daß der Zeitpunkt der Beanstandung, daß keine Aufzeichnungen geführt worden sind, im Spruch aufscheint.

Soweit in der vorliegenden Beschwerde ein weiterer Bescheid der belangten Behörde betreffend Einstellung eines gegen die Mitbeteiligte geführten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des KJBG bekämpft wird, ergeht darüber eine gesonderte Entscheidung des nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes hiefür zuständigen Senates.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

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