VwGH 95/11/0027

VwGH95/11/002727.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. November 1994, Zl. 577.220/41-2.7/94, betreffend Befreiung von der Präsenzdienstpflicht, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 11. Oktober 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. September 1994 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen ordentlichen Präsenzdienstes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG (in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Z. 2 WG) zurückgewiesen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1994 wurde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung nicht Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Betreffend die Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0175, verwiesen. Mit diesem wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 6. Juli 1993 abgewiesen, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 1991 (eingelangt am 22. Feber 1991) auf (gänzliche) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des restlichen ordentlichen Präsenzdienstes nur insoweit bewilligt wurde, als der Beschwerdeführer bis 15. August 1992 befreit, sein darüber hinausgehendes Mehrbegehren jedoch abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde begründete die nunmehr angefochtene Entscheidung damit, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 26. September 1994 keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes in Bezug auf den bereits mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Antrag vom 31. Jänner 1991 erkennen lasse. Da auch keine Änderung der Rechtslage eingetreten sei, sei der neuerliche Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber im wesentlichen ein, daß die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache rechtlich nicht haltbar sei, weil der Beschwerdeführer im nunmehrigen Antrag dargestellt habe, daß er "seit der Gründung des Unternehmens" versucht habe, einen Geschäftsführer im kaufmännischen Bereich und im technischen Bereich aufzubauen, der allenfalls in der Lage wäre, das Unternehmen bei längerer Abwesenheit seiner Person zu führen. Dies sei ihm jedoch bis zum heutigen Tag nicht möglich gewesen, "was auch vorgebracht und bescheinigt wurde". Darüberhinaus werde darauf verwiesen, daß sich die Umstände in der Zwischenzeit deshalb erheblich geändert hätten, "da Österreich in der Zwischenzeit Vollmitglied der Europäischen Union geworden ist, und daß sich dadurch für das Unternehmen besonders schwierige und neue Anforderungen und Risken ergeben. Die sich durch den EU-Beitritt Österreichs ergebende neue Situation wurde auch im Befreiungsantrag dargestellt und ergeben sich daher auch in diesem Zusammenhang wesentliche neue Umstände, die bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen gewesen wären".

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anträge von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines Bescheides Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) bezwecken, weil diese Bestimmung in erster Linie das wiederholte Aufrollen einer bereits entschiedenen Sache verhindern soll. Identität der Sache liegt dann vor, wenn weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich das neue Parteibegehren im wesentlichen - von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen - mit dem früheren deckt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/11/0107, mit weiterem Judikaturhinweis).

Das neuerliche Anbringen des Beschwerdeführers vom 26. September 1994 zielt - wie schon der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Jänner 1991 - darauf ab, die Unabkömmlichkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und Gesellschafter eines bestimmten, näher bezeichneten Unternehmens darzustellen. Aus dem Beschwerdevorbringen ist wohl erkennbar, daß der Beschwerdeführer auf den "EU-Beitritt Österreichs" hinweist, und daß hiedurch eine "neue Situation" in der wirtschaftlichen Lage eingetreten sei, er vermag jedoch nicht darzulegen, welche Konsequenz dies im einzelnen auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers und für seine behauptete Unabkömmlichkeit vom Unternehmen für die Zeit des restlichen abzuleistenden Grundwehrdienstes habe. Der vage Hinweis auf sich für das Unternehmen ergebende "besonders schwierige neue Anforderungen und Risken" reicht hiezu nicht aus.

Der Beschwerdeführer bezieht sich ferner darauf, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem - bereits erwähnten - Erkenntnis vom 25. Jänner 1994 dem Beschwerdeführer vorgehalten habe, daß er nicht behauptet habe, daß er zumindest versucht hätte, für die ihm bekanntermaßen bevorstehende Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes geeignete Überbrückungsmaßnahmen zu treffen. Der Beschwerdeführer stützt sich nun darauf, daß er nunmehr "ausdrücklich behauptet, dargestellt und unter Beweis" gestellt habe, daß er "seit der Gründung des Unternehmens versucht" habe, einen Geschäftsführer im kaufmännischen Bereich und im technischen Bereich aufzubauen, was ihm jedoch bis zum heutigen Tag nicht möglich gewesen sei. Damit trägt der Beschwerdeführer zwar eine Behauptung nach, die er bereits im Verfahren auf Grund seines Antrages vom 31. Jänner 1991 aufstellen hätte müssen. Für das vorliegende Verfahren ist für ihn jedoch daraus nichts gewonnen, weil eine neuerliche Sachentscheidung im Hinblick auf die bereits dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur bei Eintreten EINER ÄNDERUNG DER MAßGEBENDEN TATSÄCHLICHEN UMSTÄNDE, somit bei einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes nach Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde vom 6. Juli 1993 in Betracht gekommen wäre. Daß der Beschwerdeführer diesbezügliche konkrete Behauptungen - somit solche, die auf einen NEUEN Sachverhalt bezogen sind - aufgestellt hätte, vermag er in der Beschwerde nicht aufzuzeigen und ist auch aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich, weshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden kann.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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