VwGH 95/10/0039

VwGH95/10/003927.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache des SF, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter HF, dieser vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Dezember 1994, Zl. 1028/23-III/4b/94, betreffend Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe, den Beschluß gefaßt:

Normen

AHG 1949 §11;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AHG 1949 §11;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesminsters für Unterricht und Kunst vom 29. Dezember 1994 wurde die Berufung des im Jahre 1978 geborenen Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 24. Oktober 1994, betreffend die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe abgewiesen und ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die 6. Klasse eines Gymnasiums nicht berechtigt sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Im Nachhang zur Gegenschrift teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof am 15. September 1995 mit, daß der Beschwerdeführer die 5. Klasse des von ihm besuchten Gymnasiums im Schuljahr 1994/95 wiederholt und erfolgreich abgeschlossen habe.

Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Beschwerdeführer im wesentlichen, es sei richtig, daß er zwischenzeitig die 5. Klasse wiederholt und erfolgreich abgeschlossen habe. Er sei deshalb aber nicht klaglosgestellt. Vielmehr habe er die 5. Klasse zu Unrecht wiederholen müssen, er könne daher zu Unrecht ein Jahr später als vorgesehen in das Berufsleben eintreten und es verzögere sich dadurch auch "der Beginn eines Verdienstes" um ein Jahr. Daraus erwüchsen dem Beschwerdeführer Schadenersatzansprüche und es stelle die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für "ein anzutretendes zivilrechtliches Verfahren" eine entscheidungswesentliche Vorfrage dar. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der gegenständlichen Beschwerde sei daher vollinhaltlich aufrecht.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, nunmehr die Berechtigung zum Aufsteigen in die 6. Klasse eines Gymnasiums erlangt zu haben. Er hat damit das Ziel erreicht, das er mit der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erreichen wollte.

Mit seinen (oben wiedergegebenen) Darlegungen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, daß durch den angefochtenen Bescheid eine fortwirkende Möglichkeit der Rechtsverletzung bestünde. Soweit er sich nämlich darauf beruft, eine (allfällige) Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre präjudiziell für seine Schadenersatzansprüche, ist er darauf zu verweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens alleine nichts am Fehlen der Möglichkeit ändert, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt zu sein (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 23. September 1992, Zl. 92/01/0046 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Solcherart ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber nicht mehr beschwert, sodaß das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären ist (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0198 und die dort zitierte Vorjudikatur). Ist eine Beschwerde gegenstandslos geworden, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - zur Einstellung des Verfahrens. In diesem Fall hat - in Ermanglung der Anwendbarkeit des § 56 VwGG - jede Partei den ihr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenen Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen.

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