Normen
AVG §68 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3 lita;
AVG §68 Abs1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §3 Abs3 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. November 1994 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 25. Juli 1994, betreffend die Versagung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung Folge gegeben, dieser Bescheid ersatzlos aufgehoben und der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 1993 auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Geräte- und Umkleidehütte auf dem Grundstück Nr. 879, KG T., wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 26. Juli 1991 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Geräte- und Umkleidehütte wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan versagt worden, und zwar mit der Begründung, daß diese Hütte für die forstwirtschaftliche Nutzung der Waldparzellen 878 und 879, KG T., im Gesamtausmaß von 4,093 ha nicht erforderlich sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers sei mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. März 1992 als unbegründet abgewiesen worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 24. November 1993 sei die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes in Form der Beseitigung der Geräte- und Umkleidehütte auf dem Grundstück 879, KG T., verfügt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer berufen und gleichzeitig einen neuerlichen Bewilligungsantrag mit der Begründung eingebracht, daß sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert habe, weil er nunmehr Besitzer von ca. 17 bis 18 ha Wald sei. Im Gegensatz zu diesem Vorbringen habe eine Anfrage der Grundstücksdatenbank am 26. August 1994 jedoch ergeben, daß sich der Waldbesitz des Beschwerdeführers in Wirklichkeit von 4,093 ha auf 6,166 ha, und zwar durch Zukauf des Grundstückes Nr. 875, KG T., vergrößert habe. Dies sei vom Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 19. September 1994 bestätigt worden. Da eine Vergrößerung des Waldbesitzes bis auf 10 ha nach den Feststellungen im Berufungsbescheid vom 11. März 1992 keine Auswirkungen auf die Erforderlichkeit der Hütte für die forstwirtschaftliche Nutzung hätte, sei es für die Versagung dieser Bewilligung ohne Bedeutung gewesen, ob der Waldbesitz des Beschwerdeführers 4 oder 6 ha ausmache. Im Hinblick auf die - näher dargestellte - Rechtslage stehe daher einer neuerlichen Entscheidung über den nur in wesentlichen (gemeint: unwesentlichen) Nebenumständen modifizierten Bewilligungsantrag "res iudicata" entgegen. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Absicht der Erweiterung seines Waldbesitzes innerhalb der nächsten 3 Jahre sei insoferne irrelevant, als die Behörde bei ihrer Entscheidung von der tatsächlich gegebenen Sachlage auszugehen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, "daß die belangte Behörde meinen (neuen) Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweist, sondern bewilligt".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG kommt demnach nur dann in Betracht, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht hingegen dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, d.h. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetzes I (1987) 660 f und die hier referierte höchstgerichtliche Judikatur).
Der Beschwerdeführer bestreitet die Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich des Ausmaßes seines Waldbesitzes nicht, sondern verweist auf sein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben vom 19. September 1994, laut welchem sein Antragsvorbringen, er sei Besitzer von 17 bis 18 ha Wald, auf einem Übermittlungsfehler beruhe, den er bereits in der Berufung korrigiert habe. Allerdings hätte die belangte Behörde sein ebenfalls in diesem Schreiben erstattetes Vorbringen, daß er seinen Waldbesitz innerhalb von 2 bis 3 Jahren auf mindestens 12 ha zu vergrößern plane, nicht als irrelevant abtun dürfen. Sei nämlich absehbar, daß der Waldliegenschaftsbesitz in 2 bis 3 Jahren die Grenze von 10 ha übersteige, so dürfe die zukünftige Entwicklung nicht mit dem Hinweis, derzeit betrage der Waldbesitz nur 6,166 ha, unberücksichtigt gelassen werden.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.
Nach dem klaren Wortlaut des von der Kärntner Landesregierung ihrem Bescheid vom 11. März 1992 zugrundegelegten § 3 Abs. 3 lit. a Gemeindeplanungsgesetz, der durch die Novelle LGBl. Nr. 105/1994 insoferne keine Änderung erfahren hat, kommt es darauf an, ob das bauliche Vorhaben im Entscheidungszeitpunkt zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Grünlandes erforderlich und spezifisch ist. Es können daher die vom Beschwerdeführer dargelegten, sich in der Zukunft allenfalls ergebenden Veränderungen in seinem Waldbesitzstand keinesfalls ein aktuelles Erfordernis in diesem Sinne bewirken. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf in der Zukunft mögliche Entwicklungen wird somit auch kein Umstand dargetan, der die Erlassung eines - gegenüber dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. März 1992 - inhaltlich anders lautenden Bescheides zuließe.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe übersehen, daß er nunmehr um die Bewilligung einer kleinen Hütte angesucht habe, die mit dem früheren, größeren Projekt überhaupt nicht vergleichbar sei. Auch deshalb liege nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vor.
In seinem mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Antrag ersuchte der Beschwerdeführer, die Bewilligung für "die jetzt bestehende Hütte", die er zur ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung benötige, zu erteilen. Der Antrag war somit auf die in der Natur bereits errichtete Hütte bezogen, die - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - im Bericht der Bezirkshautpmannschaft Spittal an der Drau vom 12. Oktober 1993 beschrieben wird. Dort heißt es: "Am 30. September 1993 wurde seitens des Baubezirksamtes ein Ortsaugenschein bezüglich der Aufzimmerung der Gerätehütte durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß die fertiggestellte Aufzimmerung der Holzblockwände noch immer vorhanden ist und außerdem wurde nur innerhalb der Umfassungsblockwände eine neue Gerätehütte im Ausmaß von 3.00 x 3.00 m und einer Höhe von 2,10 - 2,50 m errichtet".
Davon ausgehend trifft daher das Vorbringen des Beschwerdeführers zu, sein nunmehriger Antrag habe sich auf eine geringer dimensionierte Geräte- und Umkleidehütte bezogen, als der rechtskräftig abgewiesene. Dies vermag der Beschwerde aber dennoch nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Nach der Begründung des rechtskräftigen Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 11. März 1992 wurde aufgrund der guten Erreichbarkeit der Waldparzellen 878 und 879 von T. aus und aufgrund des geringen Pflegebedarfes von maximal 4 Arbeitstagen pro Jahr bei Zweimannarbeit die geplante Hütte für die Waldbewirtschaftung des insgesamt 4,093 ha großen Waldbesitzes als nicht erforderlich erachtet und festgestellt, daß auch ohne Einkauf in die Wegegenossenschaft "D" keine derart unzureichenden Bringungsverhältnisse gegeben seien, "die für die 4,093 ha große Waldfläche eine Geräte- und Umkleidehütte rechtfertigen würden". Schließlich wurde festgehalten, daß eine Vergrößerung des Waldbesitzes auf 10 ha keine Auswirkungen auf die Erforderlichkeit bzw. "Spezifität" der geplanten Hütte hätte.
Daraus folgt, daß der (damals) beantragten Geräte- und Umkleidehütte nicht deshalb die Bewilligung versagt wurde, weil sie etwa zu groß dimensioniert gewesen wäre, sondern vielmehr deshalb, weil die Bewirtschaftung eines Waldbesitzes in der Größe von weniger als 10 ha in dem in Rede stehenden Gebiet eine (wie auch immer dimensionierte) Geräte- und Umkleidehütte nicht erfordert.
Davon ausgehend erweist sich aber der Umstand der geringeren Dimensionierung der am 14. Dezember 1993 zur Bewilligung beantragten Hütte als eine nur unwesentliche - weil die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides nicht zulassende - Änderung in den entscheidungsrelevanten Fakten, sodaß die belangte Behörde zu Recht von der Identität der mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 11. März 1992 entschiedenen und der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Sache ausgehen konnte.
Die sich daher als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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